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Bezugszeit des Elterngeldes

Elterngeld wird über eine Kernzeit von zwölf Monaten gezahlt. Zwei Partnermonate, die als Bonus gewährt werden, gibt es zusätzlich, wenn der jeweils andere Elternteil Zeit für die Kindererziehung erbringt und seine Erwerbstätigkeit einschränkt.





 

Länger Elterngeld?

Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen.

 

 

Wie lassen sich die Monate unter den Partnern verteilen?

Die Partner können die Monate bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Für jeden Monat gibt es einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14. Es kann z.B.:

 

* erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge nehmen,

* beide Partner können die Monatsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend. Wenn also beide Eltern z.B. in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.

* Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld, auch kein Mindestelterngeld, gezahlt.

 

 

Ausnahmefällen z.B. für Alleinerziehende?

Alleinerziehende wenn das Kind allein bei dem einem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder der eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Bei gemeinsamer Wohnung ist der antragstellende Elternteil nicht alleinerziehend im Sinne des Gesetzes. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf das tatsächliche Zusammenleben an, denn dann kann die Betreuung des Kindes durch den Partner übernommen werden.

 

Weiter erhalten Elternteile, deren Partner die Übernahme der Elternzeit objektiv unmöglich ist z.B. bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehinderung - oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls gegen diese Übernahme spricht 14 Monate Elterngeld.

 

--> §4 BEEG






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