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Im Gegensatz zu der sonst geteilten Anspruchsdauer von 12 plus 2 Monaten haben Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die ganzen 14 Monate Elterngeld.
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Wenn der alleinerziehende Elternteil vor der Geburt erwerbstätig war und allein mit dem Kind lebt, erhält er für die vollen 14 Monate Elterngeld.
Das Kind muss allein bei dem Elternteil in der Wohnung leben, der die elterliche Sorge inne hat oder dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.
Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
§ 4 (3) Nr 1 - 3 BEEG
Auch als alleinerziehender Elternteil können Sie die Anspruchsdauer erhöhen, der monatliche Zahlbetrag wird halbiert und die Anspruchsdauer kann so auf bis zu 28 Monaten erhöht werden.
Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Anders wenn Mutter oder Vater mit einem neuem Partner zusammenleben dann werden die 14 Monate anerkannt.
Wenn der alleinerziehende Elternteil vor der Geburt nicht erwerbstätig war kann er nur 12 Monate Elterngeld beziehen, weil es keine Minderung des Erwerbseinkommens gibt.
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