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Elterngeld und Steuerklassenwechsel

Beide Eltern können nach der Geburt des Kindes insgesamt bis zu 14 Monate lang Elterngeld vom Staat kassieren. Wie viel man bekommt, berechnet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt. Mütter und Väter erhalten weniger Elterngeld wenn sie während der Schwangerschaft in der Lohnsteuerklasse V statt in der Steuerklasse IV oder III eingestuft waren. Man sollte prüfen ob man zu Beginn bzw. während der Schwangerschaft in eine günstigere Lohnsteuerklasse wechseln sollte.








Bei einem Steuerklassenwechsel nur aus dem Grund, um ein höheres Elterngeld zu bekommen, ist dies nicht rechtsmissbräuchlich und muss vom Arbeitgeber anerkannt werden. Ein Wechsel der Steuerklassen sowie ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag beeinflussen das Nettoeinkommen und somit auch die Höhe des zustehenden einkommensbezogenen Elterngeldes.


Wenn die Ämter einem Wechsel nicht zustimmen können die Eltern in spe in einem formlosen Widerspruch auf die Freiheit der Steuerklassenwahl, ein fehlendes gesetzliches Verbot und die Urteile des Sozialgerichte verweisen. Die Gerichte waren bisher zu dem Ergebnis gekommen, dass Eheleute wechseln dürfen um so ein höheres Elterngeld zu erhalten.


Folgende Rechnung soll die Vorteile verdeutlichen:

Einkommen im Jahr 2010

Vater  3.500 Butto

werdende Mutter 2.000 Brutto

zusammen
Steuerklasse  III
3.071 €    
Steuerklasse  V
1.489 €
4.560 €

Steuerklasse   V

2.336 €

Steuerklasse  III

1.945 €
4.281€

Steuerklasse  IV

2.736 €

Steuerklasse  IV

1.735 €
4.470 €


jetzt rechnet man mal 67 % vom Mama Einkommen plus Papa Einkommen =

Mutter ist in Steuerklasse V = 997,63 € + 3.071 € = 4.068,63 €

Mutter ist in Steuerklasse III = 1.303,15 € + 2.336 € = 3.639,15 €

Mutter ist in Steuerklasse IV = 1.162,45 € + 2.736 € = 3.898,45 €


Mama beantragt Erziehungsgeld auf Grund ihres Einkommens in Steuerklasse IV in Höhe von 67 % von 1.735 € = 1.162 € Papa wechselt nach der Geburt des Kindes in eine andere Steuerklasse in die Steuerklasse III und erhält nun ein Einkommen von 3.071 €


Die jungen Eltern erhalten bei dieser Konstellation

III / V vor der Schwangerschaft

IV / IV Wechsel in der Schwangerschaft, Verlust jeden Monat ~ 90 € mal 7 verbleibende Schwangerschaftsmonaten = 630 €

III / V Gewinn für den Vater ~ 160 € mal 12 Monate = 1.920 €, macht ein Zusatzeinkommen von 1.290 €


Elterngeld und Lohnsteuerjahresausgleich

Die Wahl der Steuerklasse hat nur Auswirkungen darauf, was am Monatsende netto vom Arbeitsentgelt überwiesen wird. Im Rahmen des jährlichen Lohnsteuerjahresausgleichs können daher Steuernachzahlungen oder Steuerrückerstattungen anfallen, auch dieses sollte man bei der Wahl der Steuerklasse bedenken.



Aber auch evtl. Nachteile sind zu beachten:

Mit der Steuerklasse III hat man Anspruch auf höheres Elterngeld.

Mit der Steuerklasse V können sich Nachteile ergeben, als erstes wenn er/ sie arbeitslos wird erhält er/ sie geringeres Arbeitslosengeld und bei Krankheit geringeres Krankengeld.


Zu bedenken ist aber, dass sich ein höheres Elterngeld steuererhöhend auswirkt, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz unterliegt das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG.


folgende Urteile dazu:

Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009;

Az. B 10 EG 3/08 R Bayern

Az B 10 EG 4/08 R Bayern


BSG, Urteil vom 3. 12. 2009 - B 10 EG 3/ 09 R

Sozialgericht Dortmund: Urteile vom 28.07.2008, Az.: S 11 EG 8/07 / S 11 EG 40/07

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteile vom 12.12.2008 – Az. L 13 EG 40/08 sowie vom 16.01.2009 – Az. L 13 EG 51/08











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