Zum Anspruch der Kindesmutter die Elterngeld bezieht und Unterhalt vom Kindesvater beansprucht. |
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Berührt wird die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung vom Elterngeld nur wenn diese höher als 300,- € ist. Bei Mehrlingsgeburten bleibt je Kind 300,- € anrechnungsfrei. Nur der Teil des Elterngeldes der die 300,- € übersteigt wird berücksichtigt, bei Verdopplung des Bezugszeitraums bis zu einem Betrag von 150 Euro nicht es nicht als Einkommen angerechnet. ( § 11 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
Beim Elterngeld ist kein Erwerbstätigenbonus von 1/10 nach den Süddeutschen Leitlinien abzurechnen, sondern es ist ungekürzt als Einkommen zu rechnen.
Beispiel:
Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,- €,
Ehefrau hat Einkommen in lhe von 400,- € und erhält Elterngeld in Höhe von 800,- €
Kindesunterhalt ( 1 Kind, dritte Stufe in der Düsseldorfer Tabelle) 257,- € Zahlbetrag
anrechenbares Einkommen des Vaters
2.000,- € - 257,- € Kindesunterhalt = 1.743,- € - 9/10 = 1.569,- €
anrechenbares Einkommen der Mutter:
400,- € - 9/10 = 360,- €
anrechenbares Elterngeld 800,- € - 300,- € = 500,- € (keinAbzug des Erwerstätigenbonus)
Bedarf:
(1.569,- € + 360,- € + 500,- €) : 2 = 1.215,- €
1.185,- € - 360,- € - 500,- € = 355,- € zu zahlender Unterhalt an die Kindesmutter
Anders verhält es sich bei der Sachlage wenn der jenige der seinem minderjährigem Kind Unterhalt schuldet jetzt Elterngeld bezieht, hier wird das Elterngeld in der vollen Höhe berücksichtigt.
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