67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden ElternteilesHöchstsatz von 1.800,- Euro netto (67 % von 2700,- Euro)Mindestbetrag ist 300,- Euro
Geringverdiener Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro monatlich liegt, erhöht sich der Einkommensersatz auf bis zu 100 Prozent des vorherigen Einkommens. Für je 2,- Euro, die das Einkommen unter 1000,- Euro lag, steigt das Elterngeld um ein 0,1 % an. Bei Arbeit in Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) gibt es ebenfalls Elterngeld. Das Elterngeld ersetzt in diesem Fall 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert und es sind keine Beiträge zu Sozialversicherungsbeiträge fällig. Privat Versicherte zahlen wie bisher ihre Beiträge selber.
Beispiel:
Erwerbseinkommen vor der Geburt 2.100,- €
Erwerbseinkommen nach der Geburt 1.600,- € ab 6. Monat
„Einkommenseinbuße“ 500,- €
500,- x 67% = 335,- € Elterngeld ab 6. Monat
Berechnung:
Das Elterngeld orientiert sich, anders als bisher, am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen. Als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dient das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Mit Berechnung des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate, wird sichergestellt, dass auch Teilzeitarbeitende, befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.
Das monatliche Erwerbseinkommen wird folgendermaßen ermittelt: Brutto-Einkommen im Monat minus steuerfereie Bezüge, minus Einmalzahlungen, minus Pflichtbeiträge zu der Sozialversicherung, minus Werbungspauschale gibt das zu berücksichtigende NettoEinkommen:
Bei selbstständigen werden die anfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherungen abgezogen und dies durch 12 geteilt. So wird der wegen der Kinderbetreuung wegfallende Gewinn wird nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% bis zu einer Höchstsumme von 1800€ durch das Elterngeld ersetzt.
Wenn durch eine Erkrankung vor der Geburt das Einkommen sinkt? Ist die Erkrankung schwangerschaftsbedingt, wird der davon betroffene Zeitraum bei der Einkommensermittlung vor der Geburt nicht berücksichtigt. Das Elterngeld, das sich am Einkommen vor der Geburt orientiert, wird also nicht geringer.
Bei Selbständigen wird in der Regel auf den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen.
Bei Adoptiveltern kann der Berechtigungszeitraum für Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
Bei Pflegeeltern gilt: Bei schwerer Behinderung, schwerer Krankheit oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. Im Übrigen gilt: Für Kinder, die in Pflegefamilien leben, übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebenskosten. Zu diesem Zweck erhalten die Pflegeeltern laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.
- Das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages (300,- Euro) wird nicht mit anderen sozialstaatlichen Transferleistungen verrechnet, wie zum Beispiel mit dem Arbeitslosengeld II. --> §10 BEEG