Wie auch schon beim Erziehungsgeld werden die Anträge auf das Elterngeld von den von der Landesregierung beauftragten Stellen bearbeitet.
§ 12 BEEG sagt: Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.