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Information zur Elternzeit

Wer kann Elternezeit in Anspruch nehmen?
Wie sieht das mit Kündigungsschutz aus?

Darf man Teilzeit weiter arbeiten?

Besteht die Krankenversicherung weiter?
Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die wesentlichen Regelungen zur Elternzeit.







Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?

Die Elternzeit soll ermöglichen, dass Eltern ihr Kind selbst betreuen und erziehen können. Mütter und Väter haben Anspruch
auf Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Eltern können die Elternzeit auch gemeinsam in Anspruch nehmen.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie einen Teil (bis zu zwölf Monate) der Elternzeit auf später, d.h. auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Achten Sie darauf, dass die Übertragungszeit eindeutig vereinbart und für Sie nachweisbar ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist allerdings der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden.

Die Elternzeitregelung gilt wie beim Elterngeld auch für Adoptiv- und Adoptivpflegeeltern, für Kinder des Ehegatten oder der Ehegattin oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin sowie für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn der andere Elternteil zustimmt. Ausnahmsweise haben auch Vollzeitpflegeeltern einen Anspruch auf Elternzeit, obwohl sie keinen Anspruch auf Elterngeld haben.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte möglich.

Was muss man tun, um die Elternzeit zu bekommen?

Die Elternzeit ist sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen; hierbei ist verbindlich zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Die über den Zeitraum von zwei Jahren
hinausgehende Elternzeit muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden. Weitere Auskünfte zur Elternzeit erteilen die Elterngeldstellen.

Besteht während der Elternzeit Kündigungschutz?
Während der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für Mütter während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfrist; auch Väter haben diesen Kündigungsschutz während der Elternzeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, höchstens jedoch acht Wochen vor dessen Beginn.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Nur ausnahmsweise kann die zuständige Behörde (Amt für Arbeitsschutz) in besonderen Fällen eine Kündigung zulassen.

Ist während der Elternzeit Teilzeitarbeit möglich?
Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden für jeden Elternteil zulässig. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitarbeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger geleistet werden. Seine Ablehnung muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen schriftlich mit entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen begründen. Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezugs ist der Elterngeldanspruch
neu zu ermitteln.

Über den Umfang und die Ausgestaltung der Teilzeittätigkeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt es zu keiner Einigung, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierauf sogar einen
durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.

Besteht die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung weiter?

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Pflichtmitgliedschaft während des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit aufrecht erhalten. Beiträge sind aus dem Elterngeld nicht zu leisten; dies gilt jedoch nicht für weitere Einnahmen. Weitere Fragen hierzu sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären.

Wird die Elternzeit bei der Rentenversicherung angerechnet?
Die ersten drei Lebensjahre des Kindes werden in der Rentenversicherung der Mutter oder des Vaters als Kindererziehungszeiten berücksichtigt.




Elterngeld und Elternzeit:
Ein Ratgeber des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als PDF








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