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Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Von 15 bis 30 Stunden wöchentlich ist eine Erwerbstätigkeit neben der Elternzeit zulässig.
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Teilzeitige Erwerbstätigkeit besteht während der Elternzeit § 15 4) BEEG:
beim bisherigen Arbeitgeber,
bei einem anderen Arbeitgeber,
mit selbstständiger Tätigkeit.
Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit muss sieben Wochen vor dem Beginn der Teilzeit gestellt werden. Er muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
Für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in selbstständiger Tätigkeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers nötig.
Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit darf 30 Wochenstunden nicht übersteigen. Die maximale Wochenstundenzahl gilt pro Elternteil. Die wöchentliche Arbeitszeit muss gemäß § 15 Absatz 7 BEEG mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Mit dieser Regelung soll die Position des Arbeitgebers gestärkt werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung steht dem Anspruch auf Elterngeld übrigens nicht entgegen.
Das Einkommen aus der Teilzeitarbeit wird beim Erziehungsgeld mit berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Einkünfte aus Teilzeitarbeit sofern es sich um einen „Mini-Job“ handelt.
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer; nicht abhängig von der Anzahl der Personen in der Berufsbildung.
- Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers muss ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestehen.
- Für mindestens drei Monate soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
- Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe dem Anspruch entgegen.
- Dem Arbeitgeber wurde sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt, dass eine Verringerung gewünscht wird.
Der Arbeitgeber kann der Verringerung nur widersprechen:
innerhalb von 4 Wochen und
aus dringenden betrieblichen Gründen.
Die Mütter haben dann die Möglichkeit Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beanspruchen.
Das Bundeselterngeldgesetz und Elternzeitgesetz - BEEG
Die kostenlose Broschüre zum Thema "Erziehungsgeld, Elternzeit" erhalten Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. HIER PDF Datei
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