Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kindergeld?
Wann gibt es kein Kindergeld mehr?
Wie hoch ist das Kindergeld?
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Kindergeld wird für Kinder unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit gezahlt. Die Kinder müssen in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.
Die Auszahlung erfolgt nur durch einen Antrag, dieser muss schriftlich gestellt werden und unterschrieben werden. Der Antrag ist bei Ihrer zuständigen Familienkasse zu stellen in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Grundsatz Kindergeld wird als steuerliche Erleichterung für Eltern gezahlt. Je nachdem ob der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld verwenden die Kindergeldkassen automatisch die günstigere Variante für die Anspruchsberechtigten. (§31 EStG)
Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag Sie als Eltern/Elternteil haben Anspruch und nicht das Kind. Seit 1996 können Sie entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag und beträgt ¤ 3.648,- € jährlich. Der Gesetzgeber möchte Steuerpflichtige mit Kinder gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder mit gleichem Einkommen steuerlich entlasten. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung kommen nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Das Finanzamt prüft automatisch nach, ob sich für Sie das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger auswirkt.
Gesetz Die Grundlagen für das Kindergeld werden in dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) analog im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder,
- auch angenommene (adoptierte),
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
- Pflegekinder, wenn diese sich dauerhaft im Haushalt aufhalten mit und zu einem nicht unwesentlichen Teil auch seine Kosten unterhält. Ein Obhuts- oder Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Bezugsberechtigt für Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Kindergeld können alle Eltern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten.
Kindergeld gibt es für:
- minderjährige Kinder,
- arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ,
- Kinder die in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, (Beachten Sie bitte die Übergangsvorschriften)
- Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.
Wichtig für allein Erziehende: Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Eine bestehende Haushaltszugehörigkeit wird durch eine zeitweilige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium des Kindes nicht unterbrochen.
Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahreentfällt, wenn das Kind über 8.004,- Euro an Einkünften im Jahr hat. (gilt ab 2010 bis 31.12.2011) Bei einem Euro mehr wird das Kindergeld zurückgefordert.
Ab dem 1.01.2012 wird die Einkommensprüfung der über 18 jährigen Kinder ersatzlos gestrichen. Unabhängig von der Höhe des Einkommens erhalten volljährige Kinder in der Erstausbildung und dem Studium das Kindergeld.
Höhe des Kindergeldes?
Ab 1.1.2010 für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld 184,- € monatlich,
für das dritte Kind beträgt das Kindergeld 190,- € monatlich,
ab dem viertem Kind beträgt das Kindergeld 215,- € monatlich
Berechnungsgrundlage des Einkommens bei Kindergeld, Urteil 2005. Die Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge bei volljährigen Kindergeldbeziehern. Denn nach einer Mitte Mai 2005 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 2 BvR 167/02) haben Eltern jetzt gegebenenfalls rückwirkend Anspruch auf Kindergeld. Bisher war fraglich, ob es sich hierbei um eine Netto- oder eine Brutto-Grenze handelt. Die Karlsruher Richter haben die bisherige Praxis als verfassungswidrig eingestuft und angeordnet, dass neben den Werbungskosten (920,- Euro 2005) auch die Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen der Kinder absetzbar sind.
Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind Anspruch besteht auf:
- Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
- Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
- Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind.
Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs beitragen. Ist der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt.
Antragsvordrucke für Kindergeld werden bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes eingereicht, von der es auch ausgezahlt wird.
Kindergeld Online
Seid Herbst 2009 gibt es die Möglichkeit alle Anträge oder/ und Änderungen zum Kindergeld einfach und schnell online durch zu führen. Hier bei Kindergeld Online Dort ist es möglich die Anträge und jede Veränderungsmeldung online auszuführen.
Mit diesem Internet-Angebot „Kindergeld online“ sei nun so eine schnellere Bearbeitung möglich. Auf die Papierform können Familien aber jetzt noch nicht ganz verzichten: Die Behörde sagt dazu, dass die online ausgefüllten und übermittelten Anträge zunächst noch ausgedruckt und unterschrieben an die jeweils zuständigen Familienkassen geschickt werden müssen. Ende 2010 könnten die Anträge, mit der Einführung der digitalen Signatur, dann aber vollständig papierlos gestellt werden.
Kindergeld Faltblatt des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Informationen über Ansprüche nach dem Kindergeldgesetz Dieses Merkblatt bietet Informationen rund um das gesetzliche Kindergeld: Rechtsansprüche, Begriffserläuterungen, Zusammenhänge mit anderen Sozialleistungen, zuständige Behörden, Antragsverfahren u.v.a.m.
Kinderzuschlag Der Gesetzgeber hat ab Januar 2005 einen Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern vorgesehen.
Datum des Inkrafttretens: 1.8.2006
Informationen zum Kinderzuschlag
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