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Kindergeld für volljährige Kinder

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld, unter bestimmten Vorraussetzungen, weitergezahlt werden.








Kindergeld bei Volljährigkeit und Schul- oder Berufsausbildung oder Studium


Für ein volljähriges Kind kann bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr Kindergeld bezogen werden solange es sich:

in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung ist im Kindergeldbereich die Ausbildung

zu einem späteren Beruf gemeint. Daher auch bei der  Allgemeine Schulausbildung und dem Studium

besteht Anspruch auf Kindergeld. Auch bei einer Ausbildung zu einem weiteren Beruf kann Kindergeld bezogen

werden wenn das Kind das  25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw bei einer betrieblichen Ausbildung und Studium ab dem Zeitpunkt an dem das volljährige Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterichtet wurde auch wenn der Ausbildungsvertrag für eine längere Zeit abgeschlossen war oder wenn nach der Abschlussprüffung das volljährige Kind an einer Fach- Hochschule noch immartrikuliert bleibt.


Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung nur kurzzeitig unterbrochen wird es weiter gezahlt.


Wird eine Ausbildung wegen einer Mutterschaft unterbrochen wird das Kindergeld bis nach ablauf der Mutterschutzfristen weiter gezahlt. Jedoch nicht nach Ablauf der Mutterschutzfristen wegen Betreuung eines Kindes (z.B. Elternzeit)



Übergangszeit

Wärend einer sogenannten Zwangspause von höchstens vier Monaten ( z.B. zwischen Ende der Schulzeit und beginn einer Berufausbildung) wird das Kindergeld weiter gezahlt.



Volljährige ohne Arbeitsplatz

Steht ein volljähriges Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis wird das Kindergeld bis zum vollendeten 21. Lebensjahr weiter gezahlt wenn es bei der Agentur für Arbeit oder der Arge arbeitssuchend gemeldet ist.

Hat das volljährige Kind vor dem 21. Lebensjahr den Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet wird für diese

Verzögerung das Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus gezahlt.


Geringfühgige Tätigkeiten ( das sind Tätigkeiten mit einen durchschnittlichen Monatseinkommen von nicht mehr als 400,- €) schliessen das Kindergeld nicht aus.



Volljährige ohne Ausbildungsplatz

Für volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz kann Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezogen

werden wenn sie Ausbildungsplatzsuchend gemeldet sind.



Volljährige Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen

Wenn ein volljähriges Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht in 

der Lage ist sich selbst zu unterhalten kann Kindergeld weiter gezahlt werden. Wenn das Einkommen des Kindes nach Abzug der üblichern oder nachgewiesenen Werbungskosten (z.B. Fahrkosten. Bücher usw.) und ein eventueller Mehraufwand wgen der Behinderung   7.680,- € nicht überschreitet.

Die Behinderung muss vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Für Behinderte Kinder wird das Kindergeld ohne Altersgrenze über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt.



Zahlung des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus

Für ein volljähriges Kind welches welches sich in einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium befindet

wird über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt wenn es


  • den gesetzlichen Grundwehrdingst oder Zivildienst geleistet hat
  • es sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat
  • es eine vom Grundwerdienst bzw Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.



allerding längstens für die Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes bzw Zivildienstes.
Für die Zeit des Wehrdienstes bzw Zivildienstes selber steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.



Kein Kindergeld bei zu hohen Einkünften des volljährigen Kindes

Hat ein volljähriges Kind Einkünfte die nach Abzug der üblichern oder nachgewiesenen Werbungskosten (z.B. Fahrkosten. Bücher usw.) so wie Sozialabgaben  von mehr als 8.004,- € im Jahr entfällt der Anspuch auf Kindergeld.


Zu den Einkünften zählen alle in §2 Abs.1 des EStG genannten Einkünfte wie:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des EStG,


Nicht zu dein Einkünften zählen:

  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Erziehungsgeld
  • Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehunggeld angerechnet wird.
  • Elterngeld in der Mindesthöhe von 300,- € nach §2 Abs.5 BEEG bzw. 150,- €  nach §6 Satz 2 BEEG
  • Leistungen der Pflegeversicherung



Überschreitet die Einkünfte des volljährigen Kindes die Einkommensgrenze von 8.004,- € im Jahr entfällt der

Kindergeldanspruch für das gesammte Jahr auch wenn die Überschreitung der Einkommensgrenze auf eine

Zahlung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung im laufenden Jahr zurückzuführen ist. In diesem Fall muss das Kindergeld für das gesammte Jahr zurück gezahlt werden.


Besteht für ein volljähriges Kind nur für ein Teil des Jahrs Anspruch auf Kindergeld ( Zum Beispiel weil im laufenden Jahr die Ausbildung beendet wurde) verringern sich die 8.004,- € um je ein Zwölftel je Kalender Monat in dem das volljärhige Kind die Anspruchvorraussetzungen nicht erfüllt.

Die Einkünfte des volljährigen Kindes sind dann auch nur insoweit zu berücksichtigen in der sie auf Zeiten anfallen in dem das volljährige Kind einen Anspruch auf Kindergeld hat ( Z.B. wegen einer Ausbildung).



Im Urteil (Aktenzeichen 2 BvR 167/02) von Januar 05 wurde entschieden, dass Netto- einkommen des Kindes als Berechnungsgrundlage berücksichtigt wird.


Für ein über 18 Jahre altes Kind wird über das 25. Lebensjahr hinaus
ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld gezahlt,
wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.




Freibetrag für Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag § 33a Abs.2 EStG)
Bei Kindern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Für diesen Sonderbedarf kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924,- Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dieser wird um Einkünfte und Bezüge des Kindes gemindert, wenn diese über 1.848,- Euro liegen.


Weitere Informationen zum Kindergeld erhalten sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit











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