Der Kindergeldanspruch der Eltern auf Kindergeld endet grundsätzlich mit der Heirat des Kindes aber ... ...
Der Kindergeldanspruch kann für ein Kind fortbestehen wenn die Eltern weiter für ihr Kind den Lebensunterhalt leisten, weil das Einkommen des Kindes und das verfügbare Einkommen des Ehegatten so gering ist (z.B. Studentenehe).
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Einkünfte wie Unterhaltszahlungen des dauernd getrennt Lebenden oder Geschiedenen oder Hinterbliebenenbezüge zählen zu den Einkünften des Kindes.
Nach § 62 Absatz 1, 63 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber ein
Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliegt.
Dieses ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der
Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche - dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG entsprechende Existenzminimum in Höhe von 8.004,- € (Stand 2010).
Anspruch der Eltern auf Kindergeld besteht in diesen Fällen
1.wenn die Einkünfte des Ehepartners des Kindes für den Unterhalt nicht ausreichen
2.wenn das Kind nicht über ausreichende Mittel verfügt
3. wenn eine Unterhaltspflicht der Eltern weiter besteht
Die Heirat muss der Familienkasse mitgeteilt werden, darauf hin wird ein Fragebogen ausgefüllt Für das beanspruchende Kind wird das bisherige "Einkommen" angesetzt, (Brutto minus Sozialversicherung und Werbungskosten) für den Ehegatten wird das Nettoeinkommen angenommen (Brutto minus Werbungskosten, Sozialabgaben und minus Steuern). Das Einkommen des Ehepartners minus Einkommen Kind. Die Hälfte der Differenz wird zum Einkommen des "Kindes" gerechnet. Wenn das so ermittelte Einkommen unter der Kindergeldgrenze liegt, bekommt das "Kind" weiter Kindergeld.
Beispiel: "Kind" hat Einkommen in Höhe von 1.200,- € im Jahr Ehemann hat Einkommen von 9.500,- € im Jahr Beides entsprechend bereinigt. 9.500,- € - 1.200,- € = 8.300,- €
8.300,- : 2 = 4.150,- + 1.200,- = 5.350,- € Jahreeinkommen des "Kindes" Das Einkommen ist unter der Grenze für Kindergeldbezug in Höhe von 8004,- € (Stand 2010). Das "Kind" erhält weiter Kindergeld.
Urteile:
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann der Kindergeldanspruch fortbestehen wenn die Einkünfte des Kindes und des Ehepartners niedriger sind als das steuerliche Existenzminimum.
Urteil des BFH vom 19.04.2007 Az.: III R 65/06
Wenn der Noch Ehepartner während der Trennungsphase keinen Unterhalt zahlt haben die Eltern evtl. Anspruch auf Kindergeld. Urteil vom Finanzgericht Kassel vom 11.12.2007 Az.: K 3174/05
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