Einkommensschwache Familien, die allein wegen ihrer Kinder von Fürsorgeleistungen abhängig sind, sollen mit dem Kinderzuschlag zielgenau unterstützt werden. Der Kinderzuschlag richtet sich an gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder.
Stand Januar 2017
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Anspruchsberechtigt:
der Elternteil der auch das Kindergeld erhält.
Für minderjährige Kinder und junge Erwachsene unter 25 Jahren, egal ob sie Kindergeld erhalten.
Sofern somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld besteht und von den Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht wird.
Eltern die nur Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen haben können keinen Kinderzuschlag beziehen.
Höhe des Kinderzuschlag:
Pro anspruchsberechtigtem Kind bis maximal 170,- € monatlich. (2017)
Antragsstellung auf Kinderzuschlag:
Der Antrag auf Kinderzuschlag ist ausschließlich bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit zu beantragen. Gleiches gilt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Antragsvordrucke der Agentur für Arbeit , sowie das Merkblatt können über das Internet unter www.familienkasse.de geordert werden.
Zur Einkommenshöhe:
Die Mindesteinkommenshöhe für Elternpaare beträgt 900,- €, für Alleinerziehende 600,- €.
Das Einkommen und Vermögen eine Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt.
Ach eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Kindergeldes mindern den Anspruch auf den Kinderzuschlag ( § 6 a Absatz 3 BKGG ).
Halbwaisenrente oder Unterhaltleistungen werden voll angerechnet.
Berücksichtigt wird hierbei auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben ( Bedarfsgemeinschaft).
Auch eingetragene Lebenspartner und in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Paare, Pflege- oder Stiefeltern können einen Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlages haben.
Zum Einkommen gehört:
Einnahmen aus nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit,
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit werden diese nur teilweise abgezogen. Je volle 10,- € stufenweise um je 5,- € vom Kinderzuschlag.
Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld,
Renten aus der Sozialversicherung,
Kapital- und Zinserträge,
Elterngeld
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Bargeld, (Spar-) Guthaben wie z. B. Wertpapiere, Bausparguthaben sowie Haus- und Grundeigentum. Das Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert z. B. durch Verkauf oder Vermietung bzw. Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Von dem zu berücksichtigenden verwertbaren Vermögen werden bestimmte Freigrenzen abgezogen: z.B. für notwendige Anschaffungen von 750 Euro je Elternteil im gemeinsamen Haushalt,
Einkommen des Kindes
Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Nach § 6 a Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz ist eigenes Einkommen des Kindes und Vermögen des Kindes in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen, mit Ausnahme von Kindergeld.
Nicht zum Einkommen wird gerechnet:
Kindergeld,
Wohngeld,
Leistungen der Pflegeversicherung,
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
Bereinigung des Einkommens
Von den Brutto-Einnahmen wird folgendes abgezogen:
Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) letzter HS Alg II-V), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften),
oder ein pauschalierter Freibetrag für Erwerbstätig maximal bis zu 237,- € monatlich. pauschaler Freibetrag für Erwerbstätige, je nach Einkommen nach § 11 (2) Nr 6, § 30 Nr. 1 SGB II (100,- - 800,-) und nach § 11 (2) Nr. 6, § 30 Nr. 2 SGB II (801 - 1.200,-)
Steuern
Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge
Beiträge zu sonst. Gesetzlich vorgeschriebene oder angemessenen Versicherungen (freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, private Haftpflicht-, Hausrat- oder Gebäudeversicherung)
für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Riester-Rente abzüglich privater Versicherungen für die Kinder in tatsächlicher Höhe
Bei Elterngeld ein Betrag von monatlich 300,- € bzw 150,- € bei Verlängerung auf 2 Jahren.
Nicht als Vermögen wird zum Beispiel folgendes berücksichtigt: - der angemessene Hausrat - Vermögen das zur Altersvorsorge bestimmt ist von nicht Rentenversicherungspflichtigen, - die selbstgenutzte Imobilie (130 qm Wohnfläche bzw Gründstücke bis 500 qm)
Von dem evtl. vorhandenen Vermögen werden Freibeträge abgezogen: Freibetrag je vollendetem Lebensjahr ( 150,- € je vollendetem Lebensjahr, höchstens 9.750,- € je Elternteil und volljährigem Kind im Haushalt) Grundfreibetrag je Kind 3.100,- e Altersvorsorgevermögen Lebensversicherung (nur für Personen die über 15 Jahre sind) in Höhe von 48.750 € für die vor 1.01.1958 geborenen Mitbewohner in Höhe von 49.500 € für die nach dem 31.121957 und vor dem 1.01.1964 geborenen Mitbewohnern in Höhe von 50.250 € für die nach dem 31.12.1963 geborenen Mitbewohnern Freibetrag in Höhe von 750,- € je Elternteil für notwendige Anschaffungen und für jedes im Haushalt lebenden unverheiratetem Kind bis zum 25. Lebensjahr
Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt
von individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch von der Höhe der Miete
Der Mietanteil der Eltern wird wie folgt berücksichtigt:
Anzahl Kinder
| Allein Erziehende
| Paare
| 1
| 77,25 %
| 83,16 %
| 2
| 62,93 %
| 71,17 %
| 3
| 53 %
| 62,20 %
| 4
| 45,92 %
| 55,24 %
| 5
| 40,45 %
| 49,69 %
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Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides kann Widerspruch bei der Agentur für Arbeit eingelegt werden.
Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn das monatliche Einkommen der Eltern deren Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II entspricht (Mindesteinkommensgrenze) Bedarf der Eltern ohne Kinder mit anteiligen Unterkunftskosten. und gleichzeitig nicht größer als die Summe aus ihrem Bedarf plus den Gesamtkinderzuschlag (Höchsteinkommensgrenze).
Bedarf der Eltern bei der Grundsicherung (Mindesteinkommen) + Gesamtkinderzuschlag, Beispiel:
In den alten Bundesländern wohnendes Ehepaar mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 599,50 Euro im Monat.
Grundbedarf Elternpaar
Kindergeldberechtigter (90 Prozent der Regelleistung) | 368,- €
| Ehegatte (90 Prozent der Regelleistung) | 368,- €
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Wohnbedarf (71,17 Prozent der angemessenen Kosten für Unterkunft/Heizung von 600,- €) | 427,02 €
| Gesamtbedarf der Eltern = Mindesteinkommensgrenze
| 1.163,02 €
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| Gesamtkinderzuschlag (2 x 170,- €)
| 340,- €
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| Höchsteinkommensgrenze
| 1.503,02 €
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Gegenüber zu stellendes Elterneinkommen:
Das zu berücksichtigende elterliche Einkommen übersteigt die Mindesteinkommensgrenze von ALG II überschreitet aber nicht die Höchsteinkommensgrenze. = Anspruch auf Kinderzuschlag
Die Familie muss mindestens 900,- €, darf aber höchstens 1.353,- € verdienen, damit sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hat.
Alle Änderungen in den Verhältnissen müssen bei der Familienkasse umgehend gemeldet werden.
Beispiel I:
Ehepaar, 2 Kinder ( 11 und 16 Jahre) Der Bedarf beträgt 2.238,- € je 368,- € für die Eltern 291,- € für das 11 jährige Kind 311,- € für das 16 jährige Kind 900,- € angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
bereinigten Einkommen der Eltern 1.350,- € (netto) plus 192,- € x 2 = 384,- € Kindergeld
bereinigtes Einkommen 1.734,- € zuzüglich Wohngeld 200,- e
Zusammen mit dem Kindergeld würde das Einkommen der Familie 1734,- € betragen. Zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von 340,- € und 200, € Wohngeld. Der Bedarf der Familie wäre somit abgedeckt. Ohne Kinderzuschlag wäre der Bedarf nicht gedeckt. Die Hilfebedürftigkeit der Familie wird durch den Kinderzuschlag vermieden.
Schaffung eines Wahlrechts zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag.
Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und der Bezug von Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag nach § 24 SGB II (beim Übergang von Arbeitslosengeld zu Leistungen der Grundsicherung des SGB II) schlossen sich gegenseitig aus. Hierdurch kam es zu Schlechterstellungen bei Familien , die auf den Kinderzuschlag als vorrangige Leistung verwiesen werden und dementsprechend nicht mehr den befristeten Zuschlag in Anspruch nehmen konnten. Es wurde deshalb den Betroffenen ein Wahlrecht eingeräumt, so dass auch der Bezug von Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag möglich ist, obwohl die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gegeben sind. Dieses Wahlrecht wurde durch eine Änderung des § 6a BKGG umgesetzt.
Für die erste Übersicht gibt es beim bmfsfj.de einen Online-Rechner.
Aber verlassen Sie sich nicht alleine darauf. Stellen Sie im Zweifelsfall einen Antrag.
Servicetelefonnummer der Kindergeldkasse: 01801- 546337 (aus dem Festnetz 3,9ct/min) Bitte halten Sie die Kindergeldnummer bereit)
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