Mit der Einrichtung einer Beistandschaft für minderjährige Kinder (§ 1712 BGB) wird das Jugendamt zum Beistand des Kindes, um z.B. die Vaterschaft festzustellen oder/und Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen.
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Wer kann eine Beistandschaft beantragen?
Jeder Elternteil bei dem das Kind lebt und Inhaber der elterlichen Sorge ist, dabei ist es unerheblich ob gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil besteht oder ob der beantragende Elternteil allein Sorge berechtigt ist.
Einschränkungen der Beistandschaft
Die Begrenzung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft auf einzelne Teilbereiche ist möglich. Auf Wunsch können die Aufgaben auch beschränkt werden, z. B. nur auf die Vaterschaftsfeststellung oder nur für den Kindesunterhalt.
Vaterschaftsfeststellung und Vaterschaftsanerkennung
Die Jugendämter informieren über eine Vaterschaftsfeststellung. Die Vaterschaftsfeststellung hat nicht nur den Zweck zur finanziellen Absicherung des Kindes, auch die Kenntnis der eigenen Abstammung nimmt im Bewusstsein jeder einzelnen Person eine Schlüsselstellung für die Persönlichkeitsentwicklung ein. Das Kind hat deshalb ein unbestrittenes Recht auf Kenntnis über die eigenen Abstammung.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern besteht eine Vaterschaft erst dann, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft sowie die Zustimmung der Kindesmutter muss beurkundet werden. Dies kann u.a. beim Jugendamt erfolgen.
Der Beistand nimmt in diesen Fällen Kontakt zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Wenn es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung durch den als Vater angegebenen Mann kommt, so erhebt der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren um so für den Unterhalt des Kindes Sorge zu tragen.
Wo können Sie den Antrag auf Beistandschaft stellen?
Den schriftlichen Antrag reichen Sie bei dem Jugendamt ihres Wohnorts ein. Die Jugendämter beraten Sie gerne zu diesen Fragen.
Welche Kosten kommen auf den Antragsteller/ in zu?
Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Jugendamtes. Es hilft Ihnen bei der Klärung der Vaterschaft und der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für das Kind.
Wann besteht die Möglichkeit der Beistandschaft?
Die Einrichtung einer Beistandschaft ist auch vor der Geburt des Kindes möglich, Sie können die Beistandschaft nur bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragen. Es genügt ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Jugendamt. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Wenn der Beistand das Kind vor Gericht vertritt, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
Wann kann die Beistandschaft beendet werden?
Sie kann jederzeit vom Antragssteller aufgehoben werden oder aber die Voraussetzungen für die Beistandsschaft nicht mehr vorliegen, z.B: das Kind wird volljährig.
Rechtsgrundlagen geregelt im SGB VIII und im BGB §§ 1712 bis §1717
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
§ 52 a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
§1712 Antrag
§1713 Antragsberechtigung
§1714 Eintritt der Beistandschaft
§1715 Beendigung der Beistandschaft
§1716 Keine Einschränkung des Sorgerechts, anwendbare Vorschriften
§1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
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