1616
Fan werden   Suchen auf TreffpunktEltern
Navigation
· Startseite- News

· Shop/Bücher und mehr...


· Forum

· Familienrecht
  BGB (Gesetzestexte)
  Unterhalt Allgemein
  Unterhaltstabellen
  Düsseldorfer Tabelle
  Unterhalt fürs Kind
  Unterhalt Ehegatten
  Leitlinien Unterhalt
  Verfahrenskostenhilfe
  Scheidung
  Umgangsrecht
  Sorgerecht
  Kinder und Trennung

  Vaterschaftstest


· Schwangerschaft
  Schwangerschaftsanzeichen
  Schwanger was nun
  Schwangerschaftswochen
  Schwangerschaftskalender
  Ernährung
  Der Mutterpass
  Schwangerschaftstest
  Schwangerschaftsvorsorge
  Risiken und Infektionen
  Gestose
  Hebamme
  Schwanger und HarzIV

· Geburt
  Phasen der Geburt
  Die Wehen
  Verschiedene Geburtsorte
  Die Wahl der Klinik
  Die Kliniktasche
  Der Geburtstermin
  Hypnose und Geburt
  Akupunktur und Geburt
  Nach der Geburt
  Stillen

· Eltern
  Erziehung
  Kindergeld
  Elterngeld
  Elternzeit
  Partnerschaft
  Mutterschutzgesetz
  Haushaltshilfe
  Hund und Familie


· Kinder
  Baby
  Kleinkind
  Schulkind
  Jugendliche
  Geburtstagspartys
  Freizeit
  Kindermund
  Gesundheitsthemen
  Kinderkrankheiten
  ADS - ADHS
  Vorsorgeuntersuchungen
  Rechte des Kindes







Info
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung


News und Aktuelles
(02.04.2015) Erste Scheidungsmesse - Scheidungsparty in Dortmun...
(18.03.2015) Scheinvater hat kein Recht auf den Namen des leibl...
(28.01.2015) Kinder haben ein Recht auf den Namen des Vaters
(03.12.2014) Neuigkeiten im Unterhaltsrecht. Neue Düsseldorfer ...
(02.05.2014) Urteil: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht un...
(02.01.2014) Probleme mit der Düsseldorfer Tabelle für 2014
(12.11.2013) Bei einem dualen Studium weiter Kindergeldanspruch...
(05.07.2013) BGH: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann nach ...
(17.05.2013) Anfechtung der Vaterschaft im Fall der Samenspende...
(04.04.2013) Raucherinnen werden schwerer Schwanger

weitere News
 

Festsetzung vom Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den dem unterhaltspflichtigen Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Besteht schon ein Unterhaltstitel oder ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Das vereinfachte Verfahren in Unterhaltssachen dient also nur dazu den Unterhalt erstmalig festzusetzen.






Was passiert im vereinfachten Verfahren?

Stellt der rechtliche Vertreter des minderjährigen Kindes oder der Elternteil bei dem das Kind lebt, im eigenen Namen ein Antrag auf das vereinfachte Verfahren, setzt das Gericht den Unterhalt in einem Beschluss fest. Aus dem Beschluss kann, wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung des Unterhalts betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nur unregelmäßig gezahlt wird.


Wo muss man den Antrag für das vereinfachte Verfahren stellen?

Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den Antrag werden Antragsformulare verwendet, welche Sie entweder am Ende dieser Seite downloaden können oder beim Jugendamt oder auch beim Amtsgericht erhalten.


Um sicher zu klären, ob das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich unbedingt mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht  oder mit dem  Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft beraten lassen.


In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts beantragt werden?

Die Höhe des Unterhalts, welchen das Kind verlangen und festsetzen lassen kann, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist. Das Kind kann den Unterhalt entweder als gleichbleibenden Monatsbetrag (statisch) oder als bestimmten Prozentsatzes (dynamisch) des Mindestunterhalts nach § 1612 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Im vereinfachten Verfahren ist die statthafte Grenze zur Höhe des Unterhalts auf das 1,2 fache (120%) des Mindestunterhalts vor Berücksichtigung der Leistungen nach den §§ 1612 b, 1612 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.


Wird das Kind durch das vereinfachte Verfahren daran gehindert später höheren Unterhalt zu fordern?

Nein, das Kind wird nicht durch die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren daran gebunden und auch nicht daran gehindert, später in einem weiteren Verfahren einen Anspruch auf höheren Unterhalt geltend zu machen. Das ist auch dann nicht der Fall wenn sich die Verhältnisse (z.B. Einkommen des Unterhaltsschuldners) zwischenzeitlich nicht geändert haben.


Kann sich der Elternteil der in Anspruch genommen werden soll dagegen wehren?

Der Elternteil gegen den die Festsetzung des Unterhalts durchgesetzt werden soll, kann gegen die Höhe des für das Kind beantragten Unterhalts nur Einwendungen erheben wenn er bestimmte Auflagen erfüllt.

Das gillt auch dann wenn er den Unterhalt nicht zahlen kann ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden, also nicht Leistungsfähig wäre.


Sollte der Elternteil welcher in Anspruch genommen wird den Unterhalt der gefordert wird nicht leisten können, lässt das Gericht den Einwand nur zu wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.


  • Der Elternteil in einem dafür eingeführten Formular ordnungsgemäß Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt, die für die Bemessung der Unterhaltshöhe bedeutsam sind.

  • Belege über seine Einkünfte vorlegt (z. B. Lohnabrechnung , Einkommensteuerbescheid usw)

  • Eine Erklärung darüber abgibt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist.


Kommt der in Anspruch genommene Elternteil  diesen gesetzlichen Auflagen nicht rechtzeitig in allen Punkten nach, lässt das Gericht den Einwand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das Kind verlangten Höhe fest.


Werden die Auflagen alle erfüllt , teilt das Gericht die erteilte Auskunft und die vorgelegten Belege dem

anderen Elternteil bzw. der Person oder Stelle mit, die das Kind in dem Verfahren vertritt. Auf Antrag setzt das Gericht es den Unterhalt für das Kind – gerichtskostenfrei – in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Gerichtskosten werden in diesem Fall nicht erhoben.


Sollte der in Ansspruch genommene Elternteil nicht konkret an diese Bedingungen halten und z.B. nicht auf den Anstrag des vereinfachten Verfahren reagieren, setzt das Gericht einfach den Unterhalt in der beantragten Höhe fest und mit diesem Titel kann dann der Unterhalt sofort vollstreckt also gepfändet werden.


Unbedingt zu Beachten wäre noch:

Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich freiwillig in einer Urkunde, die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben, und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet.




Formulare für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung vom Kindesunterhalt


Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt (PDF)


Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt (PDF)








Hat Ihnen der Artikel geholfen? Dann würden wir uns über eine Spende freuen






Buchtipp