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Kinderbonus und Unterhalt

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, in welchem auch die Auszahlung des sog. Kinderbonus geregelt wird, ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt somit unverändert in Kraft.

Die Frage die sich nun viele stellen ist: Ist der halbe Kinderbonus auf den Unterhalt anzurechnen?Dieser Frage werden wir in diesem Artikel versuchen auf den Grund zu gehen.






Wer soll den so genannten Kinderbonus erhalten?

Dieses ist im §6 des Bundeskindergeldgesetz und im §66 des Einkommensteuergesetz geregelt. Für jedes Kind für welches im Jahr 2009 für mindestens ein Monat Anspruch auf Kindergeld besteht, erhalten die Kindergeldberechtigen eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, den so genannten Kinderbonus. Das bedeutet: Wenn das Kind auch noch am 31.12.2009 um 23:59 Uhr geboren wird, wird für dieses Kind an die Kindergeldberechtigen diese Einmalzahlung zusätzlich gezahlt. Eltern dessen Kind am 01.01.2010 um 0:00 Uhr geboren wird, erhalten diese 100 Euro nicht.



Wer ist Kindergeld berechtigt ?

Wer Kindergeld berechtigt ist, ergibt sich aus dem Bundeskindergeldgesetz. In der Regel sind dieses beide Eltern. Hier ist zu unterscheiden zwischen den Eltern die vorrangig Kindergeld berechtigt sind, also das Kindergeld ausbezahlt bekommen und die Eltern die somit nachrangig berechtigt sind und die durch z.B. Anrechnung auf den Unterhalt vom Kindergeld profitieren.



Worauf wird der Kinderbonus nicht angerechnet?

Dieses ist im „Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus“ ( Artikel 5 im Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland ) geregelt, welches hierfür neu geschaffen wurde. Hier wird klar geregelt in welchen Fällen es nicht angerechnet wird. Bei allen Sozialleistungen deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist ( also zum Beispiel dem ALG II) und den Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.Wer also ALG II bekommt oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem wird der Kinderbonus nicht angerechnet.



Wird der Kinderbonus auf den Unterhalt angerechnet?

Der Kinderbonus wird, wie schon erwähnt, im §6 des Bundeskindergeldgesetz geregelt welcher die Höhe des Kindergeldes definiert. Hiermit wird unserer Ansicht nach der Bezug zum Kindergeld hergestellt und auch damit der Bezug zum §1612b BGB der die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt regelt. Dieses wird durch die Begründung der Bundesregierung im Gesetzesentwurf zum Artikel 5 im Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland bestätigt. In der Begründung heißt es: „Auf den Barunterhaltsanspruch von Kindern ist der Einmalbetrag in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) anzurechnen.„.


Hiergegen gab es zwar im Gesetzgebungsverfahren mehre Änderungsanträge welche aber immer

abgelehnt wurden. Ebenso hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet im Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus“ ( Artikel 5 im Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland ) eine Nichtanrechnung zu definieren. Dies nennen die Juristen „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers, d.h. das Ausbleiben der Anrechnung auf den Kindesunterhalt ist absichtlich nicht erfolgt. Abschließend sind wir daher der Auffassung das der Kinderbonus, entsprechend dem Kindergeld also zur Hälfte im Auszahlungsmonat auf den Unterhalt anzurechnen sein wird.



Anrechnung des Kinderbonus auf den Unterhalt bei bestehenden Unterhaltstiteln ( Jugendamtsurkunden, Vereinbarung, Urteilen)

Besteht ein Unterhaltstitel ist bei der Anrechnung des Kinderbonus auf den Unterhalt Vorsicht geboten. Hier kommt es genau auf den Wortlaut des Titels an ob der Kinderbonus angerechnet wird.

Denn durch einen Unterhaltstitel hat der Unterhalts berechtigte die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung wenn die Unterhaltsleistung die im Unterhaltstitel definiert ist ausbleibt.


Welche Anrechnungsmöglichkeiten kann es aber bei den verschiedenen Unterhaltstiteln geben? Hier haben wir einmal eine Auswahl zusammen gestellt, wie die Anrechnung/Abgeltung des Kinderbonus unserer Auffassung nach zu erfolgen hat:



Dynamische Unterhaltstitel:

-1- Sieht der Unterhaltstitel die Anrechnung des hälftigen Kindergelds vor, kann der Einmalbetrag (sog. Kinderbonus) zur Hälfte im Auszahlungsmonat vom Unterhalt abgezogen werden.


-2- Sieht der Unterhaltstitel keine Anrechnung des hälftigen Kindergelds vor, kann der Einmalbetrag (sog. Kinderbonus) vom Unterhalt nicht abgezogen werden.


-3- Sieht der Unterhaltstitel eine Hinzurechnung des hälftigen Kindergelds vor, muss der hälftige Einmalbetrag (sog. Kinderbonus) dem Unterhalt hinzugerechnet werden im Auszahlungsmonat.


-4- Sieht der Unterhaltstitel eine Hinzurechnung des vollen Kindergelds vor, muss der volle Einmalbetrag (sog. Kinderbonus) dem Unterhalt hinzugerechnet werden im Auszahlungsmonat.


-5- Sieht der Unterhaltstitel vor, dass der jeweilige geltende Mindestunterhalt zu leisten ist, dann wird auch hier der Einmalbetrag im Auszahlungsmonat zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen, da der Zahlbetrag des Mindestunterhalt in diesem Monat um die 50 Euro sinkt.



Statische Unterhaltstitel:

Ist im Unterhaltstitel nur ein fester Betrag genannt welcher sich nicht durch Änderungen der Düsseldorfer Tabelle oder Änderungen des Kindergeldes automatisch verändert, erfolgt keine Anrechnung auf den Unterhalt und eine Abänderung ist wegen des einmaligen Betrages wohl auch nicht möglich, denn eine Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels ist gem. § 323 ZPO mit einer Abänderungsklage nur dann vorgesehen, wenn eine wesentliche (nach der Rechtsprechung bei ca. 10% liegende) Veränderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für Dauer und Höhe des Unterhaltes maßgeblich waren.




Um jedes Risiko auszuschalten sollten Sie auf jeden Fall vor Anrechnung des Kinderbonus auf den von Ihnen geschuldeten Unterhalt Rücksprache mit dem Anwalt ihres Vertrauens halten, um unnötige Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, die möglicherweise höhere Kosten auslösen, als eine Anrechnung des Kinderbonus bringt.











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