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Bei volljährigen Kindern entfällt der Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils und auch der Elternteil muss dann zum Barunterhalt des Kindes beitragen. Das Kindergeld wird ab der volljährigekeit grundsätzlich in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
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Keine Bedeutung hat es, ob das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteiles wohnt oder im eigenen Hausstand. Beide Eltern sind nach ihrer Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig. Bei der Unterhaltsberechnung erfolgt als erstes die bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes.
Beispiel:
| Badarf |
670,- Euro |
(je nach OLG)
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| Kindergeld |
184,- Euro |
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486,- Euro |
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Der Restbedarf, welcher Anteilig je nach Einkommen der Eltern zueinander von diesen zu leisten ist. |
Das Kindergeld ist selbstverständlich an das volljährige Kind auszukehren.
Kindergeld kann an das Kind von der Kindergeldkasse direckt ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, bzw das Kindergeld nicht weiterleitet (§74 I 1 EStG).
Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen
Urteil des Bundesgerichtshof vom 26. Oktober 2006 AZ.: XII ZR 34/03
- a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.
- b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
- c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Seit dem 01.01.2008 ist die volle Kindergeldanrechnung bei volljährigen Kindern auch im Gedsetz verankert, siehe hier zu § 1612b Abs1 BGB
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