Inwieweit wird das Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung für Kindesunterhalt für minderjährige Kinder bedarfsdeckend angerechnet.
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Kindergeld und Unterhalt bei minderjährigen Kindern
§1612b Abs 2 BGB
Das Kindergeld wird zwar den Eltern ausgezahlt, ist aber eine Leistung die der Familie zusteht. Kindergeld dient der Sicherung des Existenzminimum des Kindes. Der Grundsatz, dass es sich bei Kindergeld um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern handelt bleibt bestehen. (§ 62 Abs.1 EStG und § 1 BKGG)
Das Kindergeld wird grundsätzlich auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Es ist nach § 1612b BGB berechtigt das jedem Elternteil, die Hälfte des Kindergeldes angerechnet werden.
Nur der Kindergeldbetrag für gemeinsame Kinder wird verrechnet. Der sogenannte „Zählkindervorteil“ wird allein dem anspruchsberechtigtem Elternteil angerechnet §1612b Abs2 BGB.
Das Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen.
Zunächst ist ohne Berücksichtigung des Kindergeldes der Barunterhaltsanteil jedes Elternteils auszurechnen. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird, kann von seiner Summe den Betrag von 95,- EURO abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zu seiner Unterhaltsschuld 95,- EURO dazu rechnen.
Sonderfälle:
Hat das Kind einen eigenen Hausstand und ist nur ein Elternteil leistungsfähig, zahlt er allein den ganzen Unterhaltsbedarf ist dann auch allein Bezugsberechtigter des Kindergeldes ( § 64 III 1 EStG)
Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. (§ 74 I 1 EStG)
Wenn beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Z.B. bei auswärtige Unterbringung des Kindes. § 1612 b Abs.1 S.1 Nr.2 BGB
Informationen zur Kindergeldanrechung bei Volljährige Kinder finden Sie hier: Kindergeld - Unterhalt - Volljährig
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