In besonderen Fällen kann ein Sonderbedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend eingetreten und der Höhe nach nicht einschätzbar gewesen ist.
Es handelt sich aber um Ausnahmefälle, z.B. bei plötzlich auftretender Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw.