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Sonderbedarf im Kindesunterhalt

In besonderen Fällen kann ein Sonderbedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend eingetreten und der Höhe nach nicht einschätzbar gewesen ist.


Es handelt sich aber um Ausnahmefälle, z.B. bei plötzlich auftretender Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw.





Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.


Was ist Sonderbedarf? Legende: Nein, JA , Unter Umständen
Arztkosten
OLG Saarbrücken 12.4.2000 – 1 U 771/99
Medizinisch notwendige Behandlungskosten können im
Einzellfall Sonderbedarf sein
Auslandaufenhalt
eines Schülers
OLG Naumburg 8.4.1999 – 3 UF 98/96
Es ging um einen sechsmonatigen Aufenhalt in Kanada
Auslandstudium
OLG Hamm 1.3.1994 – 13 UF 435/93
Betreuervergütung
OLG Nürnberg 6.11.1998 – 11 WF 2864/98
Betreuungskosten
LG Kleve 19.1.2000 – 4 T 359/99
Nachhilfe

Die Meisten Gerichte sehen es als Mehrbedarf an, wenn es über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfällt.
OLG Düsseldorf Urteil v. 8.7.2005 - II-3 UF 21/05

Brille
OLG Hamm 12.1.1993 – 2 WF 381/92
Erstausstattung fürs Baby
OLG Oldenburg 27.4.1999 – 11 WF 161/98
Internat im Ausland
KG Berlin 18.6.2002 – 19 UF 370/01
Kieferorthopädische Behandlungskosten
OLG Karlsruhe v. 16.7.1992 – 2 UF 235/91
Wenn Medizinisch notwendig und nicht von der Krankversicherung getragen wird.
Kindergartenbeitrag
BGH XII ZR 65/07 v. 26.11.2008
Ist Mehrbedarf mit Ausnahme der Verpflegungskosten

Klassenfahrt
OLG Hamm 22.05.2006 6 WF 302/05
OLG Zweibrücken 03.05.2000 6 UF 50/99

Wegen voraussehbarkeit kein Sonderbedarf
Kommunion/ Konfirmation
BGH Urt. v. 15.02.2006 - XII ZR 4/04
Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S.v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.


Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Regelunterhalt der getrennt lebende barunterhaltspflichtige Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte über dem Selbstbehalt. Hat der Barunterhaltspflichtige Elternteil allerdings nur sein Selbstbehalt zur Verfügung kann von ihm kein Sonderbedarf geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich und jeweils vom Einzellfall abhängig.





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