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Unterhalt bei Ausbildung des minderjährigen Kindes

Das minderjährige Kind beginnt eine Ausbildung. Wie wird nun der Unterhalt berechnet? Inwieweit wird die Ausbildungsvergütung des minderjährigen Kindes eingerechnet? Wenn die Berufsausbildung der Begabung, den Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am Besten entspricht, sich zu dem die Finanzierung in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt gilt diese Berufsausbildung als angemessen und es besteht ein Unterhaltsanspruch.








Das Kind bzw. der Jugendliche hat Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung so steht es im Gesetz § 1610 (2) BGB

§ 1610 Maß des Unterhalts

….

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.


Der von dem Kind gewählte Ausbildungsberuf muss hierbei dessen Leistungswillen, Neigungen und Begabung entsprechen und ist mit dem Fleiß und der Zielstrebigkeit in üblicher Zeit abzuschließen. Bei der Wahl der geeigneten Ausbildung steht dem Kind jedoch wiederum eine angemessene Orientierungsphase zu.


Der Unterhaltsanspruch eines Kinder umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer abgemessenen Vorbildung zu einem Beruf -> § 1610 (2) BGB


Wenn die Berufsausbildung der Begabung, den Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am Besten entspricht, sich zu dem die Finanzierung in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt gilt diese Berufsausbildung als angemessen und es besteht ein Unterhaltsanspruch.


Wie lange besteht eine Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt?

Während der gesamten Dauer der Erstausbildung besteht die Zahlungspflicht auf Ausbildungsunterhalt der Eltern. Es kann sich auch um mehrere Stufen des gleichen Ausbildungsgebiets handeln. Lehre – Studium sofern die Ausbildungsschritte die gewohnte Zielstrebigkeit nicht vermissen lassen.


Hat der Wechsel des Ausbildungsplatzes eine Wirkung auf die Unterhaltspflicht?

Wechselt das minderjährige Kind den Ausbildungsberuf weil es feststellt das ihm dieser Beruf nicht liegt hat dieses in der Regel keine Auswirkung auf die Unterhaltspflicht. Minderjährige Kinder dürfen in der gängigen Rechtsprechung durchaus so eine Fehlentscheidung treffen.


Inwieweit wird das Einkommen eines minderjährigen Kindes bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt?

Erzielt das minderjährige Kind Einkommen, durch z.B. einen Schülerarbeit oder Ferienjobs ist dieses Einkommen in aller Regel nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Anders verhält sich dieses bei der Ausbildungsvergütung. Diese wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 90,- €) hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Der verbleibende Teil der Ausbildungsvergütung wird zu gleichen Teilen auf den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Eltern angerechnet.

 

Berechnung des Unterhaltes Minderjähriger mit Ausbildungsvergütung:

In diesem Beispiel geht es um ein 16 jähriges Kind welches eine Ausbildungsvergütung von Netto 550 € im Monat erhält. Der Vater des Kindes ist zu Barunterhalt verpflichtet und somit errechnet sich der Anspruch des minderjährigen Kindes aus dem Einkommen des Vaters.


Bereinigtes Einkommen vom Vater 1.400 €, das ergäbe die erste Einkommensstufe laut der Düsseldorfer Tabelle.

Da der Vater nur einer Person unterhaltspflichtig ist, wird in der Düsseldorfer Tabelle um eine Einkommenstuffe nach oben gestuft also in die zweite Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle und somit ergibt sich ein Bedarf des Kindes von 473 €, von diesem Betrag wird das hälftige Kindergeld und das hälftige bereinigte Einkommen des Kindes abgezogen.


Zur Berechnung:

Einkommen des Kindes                                550 €

Ausbildungsaufwandspauschale                 - 90 €

(OLG beachten)

Bereinigtes Einkommen Kind                     = 460 €


Hälftiges Einkommen Kind ist  460 : 2  =  230 €



Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle    473 €

Hälftiges Kindergeld                        - 95 €

Hälftiges Einkommen Kind             - 230 €


Zu zahlender Unterhalt               = 148 €




Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte



Buchtipp:

Die Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt im Eltern-Kind-Verhältnis

von Dorothee Schmidt







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