1616
Fan werden   Suchen auf TreffpunktEltern
Navigation
· Startseite- News

· Shop/Bücher und mehr...


· Forum

· Familienrecht
  BGB (Gesetzestexte)
  Unterhalt Allgemein
  Unterhaltstabellen
  Düsseldorfer Tabelle
  Unterhalt fürs Kind
  Unterhalt Ehegatten
  Leitlinien Unterhalt
  Verfahrenskostenhilfe
  Scheidung
  Umgangsrecht
  Sorgerecht
  Kinder und Trennung

  Vaterschaftstest


· Schwangerschaft
  Schwangerschaftsanzeichen
  Schwanger was nun
  Schwangerschaftswochen
  Schwangerschaftskalender
  Ernährung
  Der Mutterpass
  Schwangerschaftstest
  Schwangerschaftsvorsorge
  Risiken und Infektionen
  Gestose
  Hebamme
  Schwanger und HarzIV

· Geburt
  Phasen der Geburt
  Die Wehen
  Verschiedene Geburtsorte
  Die Wahl der Klinik
  Die Kliniktasche
  Der Geburtstermin
  Hypnose und Geburt
  Akupunktur und Geburt
  Nach der Geburt
  Stillen

· Eltern
  Erziehung
  Kindergeld
  Elterngeld
  Elternzeit
  Partnerschaft
  Mutterschutzgesetz
  Haushaltshilfe
  Hund und Familie


· Kinder
  Baby
  Kleinkind
  Schulkind
  Jugendliche
  Geburtstagspartys
  Freizeit
  Kindermund
  Gesundheitsthemen
  Kinderkrankheiten
  ADS - ADHS
  Vorsorgeuntersuchungen
  Rechte des Kindes







Info
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung


News und Aktuelles
(02.04.2015) Erste Scheidungsmesse - Scheidungsparty in Dortmun...
(18.03.2015) Scheinvater hat kein Recht auf den Namen des leibl...
(28.01.2015) Kinder haben ein Recht auf den Namen des Vaters
(03.12.2014) Neuigkeiten im Unterhaltsrecht. Neue Düsseldorfer ...
(02.05.2014) Urteil: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht un...
(02.01.2014) Probleme mit der Düsseldorfer Tabelle für 2014
(12.11.2013) Bei einem dualen Studium weiter Kindergeldanspruch...
(05.07.2013) BGH: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann nach ...
(17.05.2013) Anfechtung der Vaterschaft im Fall der Samenspende...
(04.04.2013) Raucherinnen werden schwerer Schwanger

weitere News
 

Waisenrente und Unterhalt

Ein Kind hat nur Anspruch auf Unterhalt sofern es außerstande ist sich selbst zu unterhalten. In der Regel hat das Kind keine eigenen Einkünfte. Was ist aber mit Waisenrenten?







Was ist aber mit Halb-Waisenrente der Kinder?

Theoretisch ist es Einkommen der Kinder und darf nicht mit gerechnet werden.

Stimmt nicht ganz, denn wenn Kinder eigenes Einkommen haben müssen sie es zum Unterhalt verwenden.


§ 1602 BGB

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.


Hat ein Kind ausnahmsweise wirklich einmal eigene Einkünfte, so mindern diese Einkünfte den Unterhaltsanspruch. Allerdings mindern die Einkünfte die Unterhaltslast beider Eltern, was zur Folge hat, dass nur die Hälfte des anrechenbaren Einkommens dem barunterhaltspflichtigen zugute kommt. Beispiel: nach der Tabelle besteht ein Unterhaltsanspruch von 322, - € . Das Kind hat eigene anrechenbare Einkünfte von 100, - € monatlich. Diese kommen je zur Hälfte beiden Elternteilen zugute, so dass sich der Bar-Unterhaltsanspruch auf 272, - € reduziert. Näheres siehe im Kapitel Eigene Einkünfte des Kindes.


Eine Ersatzhaftung nach den Eltern, als Verwandte ersten Grades, durch weiter entfernte Verwandte ist nämlich nur möglich, wenn ein zum Unterhalt Verpflichteter nicht leistungsfähig ist. Die Unterhaltspflicht des verstorbenen Elternteils wurde aber durch seinen Tod beendet.


Urteile:

1. Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.


EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Urteil vom 14. November 2000 VI R 52/98 Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 1595)


· Mit dem Urteil (Az.: VI R 52/98) hat der BFH ferner festgestellt, dass die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen des Kindes zählen, wenn sie anstelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils treten. Der Argumentation, dass Leistungen aus der Unfallversicherung nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen, wenn sie anstelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils treten, ist der BFH nicht gefolgt.


Leistungen aus einer Unfallversicherung und Leistungen aus der Rentenversicherung gelten als Einkünfte bzw. Bezüge.


Renten stellen unterhaltsrechtlich "normale" Einkünfte dar, d.h. sie sind sowohl beim Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass bei Renten der strikte Halbteilungsgrundsatz gilt: dem Unterhaltsgläubiger steht grundsätzlich die Hälfte der Rente zu (also nicht lediglich 3/7 wie bei Erwerbseinkommen)


_______________________________________________________________________________


Unterhaltsbedarf von Halbwaisen / Erwerbsobligenheit eines Rentners

Wird eine Halbwaise nicht vom überlebenden Elternteil betreut, so ist in Anbetracht der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt der Gesamtunterhaltsbedarf nach dem doppelten Tabellensatz zu bemessen. Auf den so ermittelten Unterhaltsbedarf sind die Halbwaisenrente und auch das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.

OLG Dresden Urteil vom 28. November 2002 Az.: 10 UF 569/02


_______________________________________________________________________________


Zusammenfassend gehört also jegliches Einkommen! in eine Unterehaltsberechnung.

_______________________________________________________________________________


In den Leitlinien OLG Hamm steht unter Ermittlung des anrechenbaren Einkommens:

Waisenrente, die ein Kind nach einem Elternteil erhält (Halbwaisenrente), wird auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil voll angerechnet (vgl. BGH v. 17.9.1980 - IV b ZR 552/80, MDR 1981, 123 = FamRZ 1980, 1109, 1111 = NJW 1981, 168, 170).






Hat Ihnen der Artikel geholfen? Dann würden wir uns über eine Spende freuen






Buchtipp