Ein Kind hat nur Anspruch auf Unterhalt sofern es außerstande ist sich selbst zu unterhalten. In der Regel hat das Kind keine eigenen Einkünfte. Was ist aber mit Waisenrenten?
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Was ist aber mit Halb-Waisenrente der Kinder?
Theoretisch ist es Einkommen der Kinder und darf nicht mit gerechnet werden.
Stimmt nicht ganz, denn wenn Kinder eigenes Einkommen haben müssen sie es zum Unterhalt verwenden.
§ 1602 BGB
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.
Hat ein Kind ausnahmsweise wirklich einmal eigene Einkünfte, so mindern diese Einkünfte den Unterhaltsanspruch. Allerdings mindern die Einkünfte die Unterhaltslast beider Eltern, was zur Folge hat, dass nur die Hälfte des anrechenbaren Einkommens dem barunterhaltspflichtigen zugute kommt. Beispiel: nach der Tabelle besteht ein Unterhaltsanspruch von 322, - € . Das Kind hat eigene anrechenbare Einkünfte von 100, - € monatlich. Diese kommen je zur Hälfte beiden Elternteilen zugute, so dass sich der Bar-Unterhaltsanspruch auf 272, - € reduziert. Näheres siehe im Kapitel Eigene Einkünfte des Kindes.
Eine Ersatzhaftung nach den Eltern, als Verwandte ersten Grades, durch weiter entfernte Verwandte ist nämlich nur möglich, wenn ein zum Unterhalt Verpflichteter nicht leistungsfähig ist. Die Unterhaltspflicht des verstorbenen Elternteils wurde aber durch seinen Tod beendet.
Urteile:
1. Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Urteil vom 14. November 2000 VI R 52/98 Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 1595)
· Mit dem Urteil (Az.: VI R 52/98) hat der BFH ferner festgestellt, dass die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen des Kindes zählen, wenn sie anstelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils treten. Der Argumentation, dass Leistungen aus der Unfallversicherung nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen, wenn sie anstelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils treten, ist der BFH nicht gefolgt.
Leistungen aus einer Unfallversicherung und Leistungen aus der Rentenversicherung gelten als Einkünfte bzw. Bezüge.
Renten stellen unterhaltsrechtlich "normale" Einkünfte dar, d.h. sie sind sowohl beim Unterhaltsschuldner als auch beim Unterhaltsgläubiger als Einkommen anzurechnen. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass bei Renten der strikte Halbteilungsgrundsatz gilt: dem Unterhaltsgläubiger steht grundsätzlich die Hälfte der Rente zu (also nicht lediglich 3/7 wie bei Erwerbseinkommen)
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Unterhaltsbedarf von Halbwaisen / Erwerbsobligenheit eines Rentners
Wird eine Halbwaise nicht vom überlebenden Elternteil betreut, so ist in Anbetracht der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt der Gesamtunterhaltsbedarf nach dem doppelten Tabellensatz zu bemessen. Auf den so ermittelten Unterhaltsbedarf sind die Halbwaisenrente und auch das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.
OLG Dresden Urteil vom 28. November 2002 Az.: 10 UF 569/02
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Zusammenfassend gehört also jegliches Einkommen! in eine Unterehaltsberechnung.
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In den Leitlinien OLG Hamm steht unter Ermittlung des anrechenbaren Einkommens:
Waisenrente, die ein Kind nach einem Elternteil erhält (Halbwaisenrente), wird auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil voll angerechnet (vgl. BGH v. 17.9.1980 - IV b ZR 552/80, MDR 1981, 123 = FamRZ 1980, 1109, 1111 = NJW 1981, 168, 170).
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