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Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen können, können Sie beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigerem Einkommen Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichem Verfahrens zu.
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Voraussetzungen für den Anspruch auf Beratungshilfe
Welches Einkommen ist relevant?
Was wird abgezogen?
Kosten der Beratung
Zuständige Gesetzesgrundlagen
Beispielrechnung
Wenn Ihnen Beratungshilfe gewährt wird, übernimmt der Staat für Sie die Kosten der Rechtsberatung. Lediglich eine kleine Eigenbeteiligung müssen Sie bezahlen. Weiter erhalten Sie Unterstützung in einem gerichtlichen Verfahren Ihnen steht unter Umständen Prozesskostenhilfe oder im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe zu.
In den Bundesländern Bremen und Hamburg steht anstatt der Beratungshilfe eine öffentliche Rechtsberatung zur Verfügung. Dafür eingerichtete Behörden erteilen rechtliche Beratung. Ein Besuch bei einem Anwalt wird nicht unterstützt. In Berlin kann man wählen zwischen einer öffentlichen Beratung und einer Beratungshilfe bei einem Anwalt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ähnlich wie bei der Verfahrenskostenhilfe müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein um Beratungshilfe zu erhalten.
Sie müssen einen mündlichen oder schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Entweder gehen Sie zu einem Anwalt ihrer Wahl oder stellen einen Antrag bei dem Amtsgericht.
Das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Wie Sie ihr Einkommen berechnen und was abgezogen werden kann finden Sie in folgender Auflistung:
Einkommen
Anzugeben sind ihre laufenden Bruttobezüge wie Lohn, Renten, Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten, Vermietungen sowie Kindergeld, Unterhaltseinkünfte, Wohngeld, Arbeitslosengeld …
Auch die Nettoeinkünfte sind anzugeben, das ist der Betrag der nach Abzug der gezahlten Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträge zu sonstigen Versicherungen und Werbungskosten erhalten bleibt.
Weiter sind die Nettoeinkünfte des Ehegatten anzugeben um zu prüfen ob er/ sie unter Umständen die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts mit zu tragen hat.
Abzüglich
Kosten der Unterkunft, sofern diese einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen plus Nebenkosten wie Strom/ Gas usw.
Freibetrag des Ratsuchenden 395,- €
plus Mehrbedarf für den erwerbstätigen Antragsteller von 180,- €
Freibeträge für weitere Haushaltsmitglieder
Ehepartner/ Lebenspartner 395,- €
plus für jedes unterhaltsberechtigte Kind 276,- €
weitere gesetzlich festgelegten Unterhaltszahlungen
notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung,
Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation),
besondere Belastungen wie z.B. Mehrausgaben wegen Körperbehinderung
Die Freibeträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die aktuellen Beträge erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt oder beim Amtsgericht.
Beratungshilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller Vermögenswerte besitzt, deren Wert über einem Schonbetrag in Höhe von 2600,00 € plus 256,00 € für jede unterhaltsberechtigte Person liegt.
Kosten der Beratung
Wenn ihr Einkommen unter der Grenze liegt kann ein Rechtsanwalt ihrer Wahl eine Beratung durchführen. Dabei kommen 10,- Euro Gebühr an Kosten auf Sie zu, unter Umständen können diese auch erlassen werden.
Die Beantragung der Beratungshilfe übernimmt Ihr Anwalt gern für Sie.
In ein und derselben Angelegenheit wird nur einmal Beratungshilfe gewährt.
Zuständige Gesetzesgrundlagen für die Beratungshilfe sind geregelt in den Paragraphen 1 - 9 des Beratungshilfegesetzes (BerGH)
Beispiel:
Bruttoeinkommen der Familie =2.200,- €
Nettoeinkommen der Familie = 1.681,- €
plus Kindergeld in Höhe von 184,- x 2 = 368,- €
- keine weiteren Einkünfte
2.049,- €
abzüglich
- 395,- € Freibetrag für den Antragsteller
- 180,- € Mehrbedarf für den Erwerbstätigen
- 395,- € Freibetrag für den Ehegatten
- 276,- € Freibetrag für Kind I
- 276,- € Freibetrag für Kind II
1.272,- €
420,- € Miete
140,- € Strom und Gas
210,- € für die zu zahlenden Prozesskostenraten, den laufenden Kredit, laufende Versicherungsbeiträge der Hausrat und Haftpflicht, die Lebensversicherung
2.042,- €
Ausgaben = 2.042,- €
Einnahmen = 2.049,- €
+ 7,- €
Es bleibt eine Differenzbetrag unter 15,- € somit wird der Familie Beratungshilfe gewährt.
Prozesskostenhilfe
Für das Familienrecht Verfahrenskostenhilfe
Antrag mit Erklärungen (PDF Datei) bei Justiz NRW
„Guter Rat ist nicht teuer“ (PDF Datei)
Das Beratungshilfegesetz beim Bundesministerium der Justiz
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