Wenn nach einer Trennung einer der Partner aus der Wohnung auszieht, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf den bestehenden Mietvertrag. Wenn beide Partner im Mietvertrag als Mieter genannt sind, müssen auch weiterhin beide Partner für die Miete aufkommen. Beide Partner haften dann für die Miete und der Vermieter kann sich die Miete auch von dem Partner holen der ausgezogen ist.
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Einseitige Kündigung
Eine einseitige Kündigung , also das einer der Partner "für Sich" einseitig den Mietvertrag kündigt, ist nicht möglich. Wenn beide Partner als Mieter im Mietvertrag genannt sind, dann können sie auch nur gemeinsam die Kündigung erklären.
Änderungsvertrag
Da eine Kündigung nur gemeinsam erklärt werden kann, kann man gemeinsam mit dem Vermieter ein sogenannten „Änderungsvertrag“ eingehen. In diesem Änderungsvertrag kann dann vereinbart werden, dass das Mietverhältnis schon während der Trennungszeit nur noch mit einem der beiden Partner fortgesetzt wird.
Gerichtliche Entscheidung
Wenn eine einvernehmliche Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dazu kann im Trennungsfall ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Ziel des Verfahrens ist es, das das Gericht anordnet, dass nur noch mit einem der Partner der Mietvertrag fortgesetzt wird.
Gerichtliche Entscheidung in besonderen Fällen
Leider spielen bei Trennungen häufig Gewalttätigkeiten gegenüber einem der Partner oder den gemeinsamen Kindern eine Rolle. In diesen Fällen kann das Gericht anordnen, dass der Partner, der Opfer der Gewalthandlungen wurde, die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Auch bei Gewalthandlungen gegenüber Kindern kann das Gericht dies anordnen. Sobald diese Anordnung des Gerichts vorliegt, muss der andere unverzüglich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen.
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