Grundsätzliche Gründe für eine Scheidung werden im BGB geregelt. Gründe sind zum Beispiel: wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 BGB) oder wenn unwiderlegbar vermutet wird das sie gescheitert ist(§ 1566 BGB).
Weitere Gründe einer Scheidung ergeben sich aus § 1567 BGBund zwar wenn die Ehegatten getrennt leben. Getrennt leben die Ehegatten wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Persönlich wird man immer andere Gründe haben warum man sich scheiden lassen will, zum Beispiel der eine Ehegatte ist Fremd gegangen oder man liebt sich nicht mehr usw.
Im Gesetz sind aber nicht solche persönlichen Gründe aufgeführt sondern im Gesetz geht man nach dem Zerrüttungsprinzip. Daher wenn für einen Ehegatten unwiderruflich feststeht das die Ehe keinen Bestand mehr hat. Die persönlichen Gründe für die Zerrüttung sind daher individuell und spielen nur eine untergeordnete Rolle.
Um festzustellen ob eine Ehe wirklich zerrüttet ist gibt es das Trennungsjahr. Im Trennungsjahr in dem sich die Ehegatten entscheiden sollen ob die Ehe wirklich keinen Bestand mehr hat. Hiermit will man verhindern das es zu spontanen Reaktion kommt und Ehen willkürlich geschieden werden.
Für ganz schwere Fälle gibt es die Härteklausel, diese ist für Gründe die so schwerwiegend sind, dass man einem Ehegatten nicht zumuten kann die Trennungszeit abzuwarten.
Festzuhalten ist also das es vom Gesetzgeber nur einen Scheidungsgrund gibt und zwar der Grund das die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist.
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