Eine Ehe kann auch vor Ablauf der Trennungszeit geschieden werden, wenn es für einen der Ehegatten unzumutbar wäre die Trennungszeit von einem Jahr abzuwarten.
Jede Scheidung fühlt sich für die BEteidigten nach einer Härtefallscheidung an. Hier geht es aber um Scheidungen, die ihre Begründungen in der extremen Härte sehen § 1565 (2) BGB und es nicht zugemutet werden kann die Trennungszeit einzuhalten. Eine Scheidung auf Grund der Härtefall ist die Ausnahme.
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Es müssen für eine Härtefallscheidung verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
· ungebührliche Härte
· der Ehegatte den anderen Ehegatten gravierend bedroht
· oder misshandelt
· begründet in der Person den anderen Ehegatten
· der Ehegatte in der Ehe durch den anderen häufig misshandelt wurde
· gerade die Fortsetzung der Ehe muss unzumutbar sein
Die Gründe müssen in der Person des andren Ehegatten liegen. Es ist kein Grund wenn einer der Ehepartner schnell geschieden werden will, wenn z.B. seine neue Partnerin schwanger von ihm ist.
Das Aufrechterhalten der Ehe muss unzumutbar sein.
Der die Härtefallscheidung will muss die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Es reicht also nicht, wenn man genau weiß, was passiert ist, man muss es auch beweisen können und umfassend vortragen!
Härtefallscheidungen sind eher mehr absolute Ausnahmefälle.
Urteil des OLG Rostock vom 15.06.2006 (Az: 11 WF 103/06)
Auszug: Hierzu das Gericht: "So können die Begleitumstände der Verletzung der ehelichen Treuepflicht so gravierend sein, dass dem Antragsteller wegen der besonders tief greifenden oder gar entwürdigenden Persönlichkeitsverletzung nicht abverlangt werden kann, das Eheband noch bis zum Ende der Jahresfrist aufrechtzuerhalten."
Oberlandesgericht Stuttgart AZ: 17 UF 411/00
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die schlagenden Argumente des Ehemannes jedoch nicht für eine "besondere Härte" (17 UF 411/00). Die Misshandlung sei kein "grundloser Angriff aus heiterem Himmel" gewesen, erläuterten die Richter verständnisvoll, sondern die Folge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Mutter und Tochter. Als der Mann sich eingemischt habe, habe die Frau versucht, ihn wegzudrängen - da habe er zugeschlagen.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 28.12.2006 - 10 WF 1526/06
Das Oberlandesgericht Nürnberg vertritt die Auffassung, dass eine nach langjähriger Ehe offenbarte Homosexualität ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer "schweren Härte" i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigt.
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