Ob jemandem Unterhalt zusteht ist von verschieden Faktoren abhängig. Zum Beispiel den Zeitpunkt der Antragsstellung der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder eben nach der Scheidung = Ehegattenunterhalt oder aber auch auf Grund der Betreuung des gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt. |
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Folgende Arten des Unterhalts können in Betracht kommen:
Trennungsunterhalt Während des Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, in der Regel keine Erwerbstätigkeit aufnehmen und hat in dieser Zeit einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern der Ex- Partner leistungsfähig ist.
Die Obliegenheit des Unterhaltsbedürftigen ist seit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform in § 1569 BGBgesetzlich geregelt: Danach hat nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt bedarf der Anspruch auf Ehegattenunterhalt einer Begründung
Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann bestehen aus folgenden Gründen: 1. wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes ( Betreuungsunterhalt) 2. wegen Alters 3. wegen Krankheit oder Gebrechen 4. wegen Arbeitslosigkeit 5. Aufstockungsunterhalt 6. für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung 7. aus Billigkeitsgründen Geregelt werden diese Ansprüche im BGB § 1570 bis § 1576
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt bedarf einer Begründung. Eine angemessene Erwerbstätigkeit ist dem Unterhaltfordernden zuzumuten. (§ 1574 BGB )
Die Angemessenheit ist von verschieden Begründungen abhängig siehe Anspruch auf Ehegattenunterhalt. - Ferner ist die Höhe des Unterhalts ist abhängig von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. - Der Unterhaltsanspruch wird durch den Selbstbehaltdes Unterhaltsschuldners begrenzt. - Der Unterhaltsverpflichtigte muss unter Umständen einen Berufswechsel in Kauf nehmen, bzw. seine nicht Gewinn bringende Selbstständigkeit aufgeben.
Unterhalt mit der Begründung das gemeinsame Kinder betreut werden müssen und man aus diesesm Grunde keiner Beschäftigung nachgehen kann = Betreuungsunterhalt
Bei diesen Unterhaltszahlungen können die Zahlungen gem. § 10 I Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 13.805 € als Sonderausgaben geltend machen werden. (Anlage U in der Steuererklärung)
Splittingvorteil einer neuen Ehe beim nachehelichen Unterhalt Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts bei neuer Ehe.
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