Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften der Rentenansprüche.
In den Versorgungsausgleich wird folgendes einerechnet:
· gesetzliche Rentenversicherung, auch private Rentenversicherungen
· Beamtenversorgung,
· betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
· berufständische Altersversorgungen
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in einem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durch das Gericht geregelt werden muss. Beide Ehegatten müssen Fragebögen ausfüllen, in denen sie angeben, wo sie während der Ehezeit beruflich tätig waren. Es wird dann vom Gericht berechnet, wie hoch die Rentenansprüche der Ehegatten aus der Ehezeit sind. Diese sind in der Regel unterschiedlich hoch. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass im Scheidungsfall die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit gleich hoch sein müssen. Bei der Scheidung wir dann im Urteil geregelt, dass vom Rentenkonto eines Ehegatten Rentenansprüchen auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen werden. Dadurch wird erreicht, dass beide Eheleute aus der Ehezeit gleich hohe Rentenansprüche besitzen.
Beispiel: Ein Ehegatte hat aus der Ehezeit Rentenansprüche in Höhe von 800,-- €. Der andere Ehegatte hat aus der Ehezeit Rentenansprüche in Höhe von 400,-- €. Es werden vom Rentenkonto des ersten Ehegatten 200,-- € auf das Rentenkonto des zweiten Ehegatten übertragen, so dass beide Eheleute schließlich jeweils 600,-- € Rentenansprüche aus der Ehezeit besitzen.
Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden wegen grober Unbilligkeit.
Der Versorgungsausgleich findet auch bei der Auflösung von Lebenspartnerschaften statt. (LPartG, §20).
Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich geregelt ist in den §§ 1587 - 1587 p BGB.
Der Weg zum Versorgungsausgleich Seit der Reform des Ehe- und Familienrechts im Jahre 1977 geht man davon aus, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche der Ehegatten das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung sind. Bei Auflösung der Ehe werden diese Anwartschaften, z.B. aus der Rentenversicherung, deshalb gleichmäßig auf beide Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich ist somit der so genannten „Zugewinngemeinschaft“ nachempfunden. Das Prinzip ist einfach: Der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Anwartschaften auf eine Rente erworben hat, ist ausgleichspflichtig. Dem Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften (Ausgleichsberechtigter) steht die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Nach dem Versorgungsausgleich haben also beide früheren Eheleute, bezogen auf die Ehezeit, gleich hohe Versorgungsansprüche
Fragebogen Das Familiengericht gibt den Ehegatten bereits bei Beginn des Scheidungsverfahrens einen Fragebogen an die Hand, mit dessen Hilfe die für den Versorgungsausgleich in Frage kommenden Anwartschaften ermittelt werden. Es wird aber nur der Teil der Anwartschaften berücksichtigt, der auf die Ehezeit entfällt. Deshalb fordert das Familiengericht von den Versorgungsträgern Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche an.
Unter den Versorgungsausgleich fallen
gesetzliche Renten
Beamtenversorgung
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Betriebliche Altersversorgung
Berufsständische Versorgung
Private Altersvorsorge (Lebensversicherungen auf Rentenbasis)
Alterssicherung für Landwirte
Unter den Versorgungsausgleich fallen nicht
Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz
Betriebsrenten, wenn der Anspruch noch nicht unverfallbar ist
Lebensversicherungen, die nicht auf Rentenbasis abgeschlossen wurden
Die Feststellung der Ehezeit Als Ehezeit gilt die Zeit vom Monatsbeginn der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ex-Partner. Gesetzlich rentenversicherte Ehegatten werden von ihrem Rentenversicherungsträger angeschrieben, um eventuelle Lücken im Versicherungsverlauf aufzuklären. Dabei sind die Betroffenen zur Mitwirkung verpflichtet. Das Familiengericht kann notfalls ein Zwangsgeld verhängen, wenn der Ehegatte die Schreiben des Rentenversicherungsträgers nicht beantwortet.
Speicherung im Versicherungskonto Alle vom Familiengericht gemeldeten Daten zum Versorgungsausgleich werden in die Rentenkonten der Ehegatten übernommen und für die spätere Rente vorgemerkt. Ist der Versorgungsausgleich rechtskräftig, erhalten die geschiedenen Ehegatten eine Mitteilung über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs.
Darauf sollten Scheidungspaare achten:
Wird eine Lebensversicherung auf Rentenbasis vor dem Scheidungsurteil in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt, fällt diese nicht unter den Versorgungsausgleich. Sie unterliegt aber dem Zugewinnausgleich.
Auch im laufenden Scheidungsverfahren besteht noch die Möglichkeit, die Versorgungsansprüche in anderer Form auszugleichen, sofern es sich um einen Anspruch außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung handelt und beide Ehegatten dies wünschen. Einer so genannten Parteivereinbarung muss das Familiengericht allerdings zustimmen.
Erfüllt der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte die Voraussetzungen für eine Rente, sollte er unverzüglich einen Rentenantrag stellen. Liegt der Rentenbeginn vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils, wird diese Rente nicht um den Versorgungsausgleich gemindert, solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Rente bezieht.
Ist der Ausgleichsberechtigte verstorben und hat vor seinem Tod keine oder nur geringe Ausgleichsleistungen bezogen, kann der Versorgungsausgleich auf Antrag zurückgeführt werden. Hinterlässt der Berechtigte aber Hinterbliebene, muss der Ausgleichspflichtige die Rentenminderung hinnehmen.
Ist der Ausgleichspflichtige dem Ex-Gatten, der noch keine eigene Rente bezieht, zum Unterhalt verpflichtet, kann die Rentenminderung für die Dauer der Unterhaltszahlung ausgesetzt werden.
Urteil: Nach § 1587c BGB kann ein Versorgungsausgleich ganz ausgeschlossen oder angemessen herabgesetzt werden, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.06.1999 5 UF 63/99 FamRZ 2000, 162