Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung
Seit 2009 kann im Scheidungsverfahren grundsätzlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden. Dieser Verzicht muss auch nicht mehr durch den zuständigen Richter genehmigt werden, allerdings prüft das Gericht jetzt ob der Verzicht auch wirksam ist. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich soll immer dann unwirksam sein, wenn dieser völlig unausgewogen oder sittenwidrig ist.
Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann dann Unausgewogenheit oder Sittenwidrigkeit sein wenn ein Ehegatte durch den Verzicht über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt. Haben beide jedoch eine eigene und ausreichende Altersversorgung aufgebaut, dann ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich in der Regel wirksam. Eine ausreichende Altersversorgung kann sich aus ganz unterschiedlichen Formen der Alterssicherung zusammensetzen, etwa aus Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer Betriebsrente oder durch eine Einmalzahlung einer Kapital-Lebensversicherung. Auch der Erwerb und Besitz einer Immobilie kann als Altersvorsorge dienen.
Verzicht aufgrund kurzer Ehedauer
Bei kurzen Ehezeiten unter drei Jahren kann in der Regel immer ohne Probleme auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Es ist davon auszugehen, dass in so kurzer Zeit nur unwesentliche Ansprüche erworben wurden und somi auch keine Unausgewogenheit oder Sittenwidrigkeit vorliegen kann.
Verzicht bei langer Ehedauer
Auch bei langer dauer der Ehe ist es möglich auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Damit läßt sich allerdings nicht die Ermittlung der Höhe der Rentenansprüche umgehen, denn das Gericht wird prüffen ob ein Verzicht eine Unausgewogenheit oder Sittenwidrigkeit darstellen könnte oder ob beide Eheleute in etwa gleiche Ansprüche erworben haben.
Vericht durch Ehevertrag
Vor 2009 galt, dass wenn ein Verzicht auf ein Versorgungsausgleich per Ehevertrag ausgeschlossen werden sollte, dieser Verzicht unwirksam wurde wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Diese Regelung ist seit 2009 entfallen und nach heutigem Recht kann man also gleich nach der Beurkundung durch den Notar den Scheidungsantrag stellen.