Zuständig für Scheidungsverfahren sind die Amtsgerichte. Konkret zuständig für ein Scheidungsverfahren ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Welches Gericht zuständig ist, regelt die Zivilprozessordnung. Die Scheidung ist nicht vom Kanzleisitz abhängig. Der Antragsteller kann aber nicht wählen kann, sondern die in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge nacheinander zu prüfen sind. Dieses hat der Gesetzgeber im § 606 ZPO geregelt. |
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Das für eine Ehescheidung örtlich zuständige Gericht ist:
§ 606 ZPO 1. Stufe: Gemeinsamer Aufenthaltsort der Eheleute A.) Das Gericht ist zuständig wenn die Eheleute noch zusammen in einer Wohnung / Haus wohnen. Es ist nicht ausreichend, dass die beiden Eheleute „nur“ im gleichen Gerichtsbezirk leben
§ 606 ZPO 2. Stufe: gemeinsame minderjährige Kinder B) der Gerichtsbezirk in dem der Ehegatte mit den Kindern im Inland lebt.
Der Aufenthaltsort aller gemeinsamer Kinder entscheidet. Haben die Eltern mehrere minderjährige Kinder und leben diese teilweise beim einen und teilweise beim anderen Ehepartner, so gilt § 606 Abs. 1 ZPO nicht. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.
§ 606 ZPO 3. Stufe: letzter gemeinsamer Aufenthalt C.) Das Familiengericht ist ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
§ 606 ZPO 4. Stufe: Aufenthalt des Antragsgegners D.) Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht zutreffend, so kommt es allein auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners an. (gilt nur für das Inland)
§ 606 ZPO 5. Stufe: Prioritätsgrundsatz E.)Das Familiengericht zuständig, bei welchem der Scheidungsantrag zuerst rechtshängig gemacht worden ist.
§ 606 ZPO 6. Stufe: Auffanggericht = AG Berlin Schöneberg F.) Wenn keine obengenannter Abschnitte zutrifft ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig, soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide Parteien im Ausland leben.
Beispiel I. Frau K. möchte sich scheiden lassen. Sie wohnt mit dem gemeinsamen Kind Peter jetzt in Düsseldorf. Ihr Ehemann Herr K. wohnt noch in dem gemeinsamen Haus in Wuppertal. Welches Gericht ist zuständig? Hier ist das Gericht am Wohnsitz der Mutter mit dem gemeinsamen Kind zuständig also Düsseldorf. (§ 606 ZPO 2. Stufe)
II. Die Eheleute wohnten zuletzt gemeinsam in Hamburg. Die Ehefrau ist nach Köln gezogen, der Ehemann nach Bremen. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Wenn die Ehefrau den Scheidungsantrag stellt, ist das Amtsgericht Bremen zuständig; wenn der Ehemann den Scheidungsantrag stellt, ist das Amtsgericht Köln zuständig. (§ 606 ZPO 4. Stufe)
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