Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) bei der Scheidung
Bei einer Scheidung wird der Zugewinn ermittelt. Dieses ist der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.
Besteht kein notariellen Ehevertrag, dann leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. § 1363 Abs. I BGB "Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren".
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs (Zugewinn) während der Ehe teilhaben sollen. Im Zusammenhang mit der Scheidung ist regelmäßig ein Vermögensausgleich durchzuführen. Es ist zu empfehlen, den Zugewinnausgleich außergerichtlich mit einander zu regeln. Wenn der Zugewinnausgleich mit in der Scheidungssache bei Gericht mitbehandelt werden soll, können die Gerichts- und Anwaltskosten ganz enorm steigen.
Der Zugewinnausgleich besteht darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Dem Endvermögen ist das Anfangsvermögen gegenüberzustellen, also dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. I BGB) In vielen Fällen erübrigt sich ein Zugewinnausgleich, nämlich dann, wenn klar ist, dass beide Eheleute während der Ehe gleich viel hinzugewonnen haben. Wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben ist kein Ausgleich durchzuführen.
Besonderheiten ergeben sich unter anderem auch hinsichtlich Erbschaften oder Schenkungen von Dritten, die während der Ehe angefallen sind. Diese werden gem. §1374 Abs. II BGBdem Anfangsvermögen (und selbstverständlich auch dem Endvermögen) zugerechnet
Stehen jeweils Anfangs- und Endvermögen und der Zugewinn beider Ehepartner fest, so bestimmt sich der Ausgleichsanspruch nach der Hälfte der Differenz der beiden Beträge. Stichtag der Berechnung ist die Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten.
Drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verjähren Ansprüche auf den Zugewinn.
Beispiele zur Berechnung des Zugewinns Der Zugewinnausgleich bedeutet, dass alles Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, hälftig auf die ehemaligen Ehegatten aufgeteilt wird.
Beispiel 1: Einfacher Zugewinnausgleich
Ehegatte I
Ehegatte II
Endvermögen
100.000,- €
50.000,- €
Vermögen zu Beginn
- 50.000,- €
- 10.000,- €
Vermögensanstieg
50.000,- €
40.000,- €
= Zuwachsdifferenz 10.000,- €
Zugewinnausgleich
- 5.000,- €
+ 5.000,- €
= an Ehegatten zu zahlen
Vermögensausgleich
45.000,- €
45.000,- €
= Hälftig für beide Eheleute
Beispiel 2: Zugewinnausgleich bei 70.000,- € Schulden des Ehegatten I zu Beginn der Ehe
Ehegatte I
Ehegatte II
Endvermögen
100.000,- €
50.000,- €
Vermögen zu Beginn
50.000,- €
= Das Anfangsvermögen darf , nach Abzug der Schulden nicht negativ sein.
Schulden zu Beginn
- 70.000,- €
- 10.000,- €
Vermögensanstieg
100.000,- €
40.000,- €
= Zuwachsdifferenz 60.000,- €
Zugewinnausgleich
- 30.000,- €
+ 30.000,- €
= an Ehegatten zu zahlen
Vermögensausgleich
70.000,- €
70.000,- €
= Hälftig für beide Eheleute
Es gibt kein negatives Anfangsvermögen,§ 1374 Abs. 1 BGB." Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden."
Das Bundeskabinett hat am im August 2008 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen. Diese Reform des Güterrechts soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Der Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nicht geändert.
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