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Zugewinngemeinschaft contra Gütergemeinschaft

Was ist Zugewinngemeinschaft?
Was ist Gütergemeinschaft?
Was ist Ehevertrag?

Wenn sie nichts anderes vereinbaren, tritt mit der Eheschließung automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft (§ 1363 ff. BGB).







Gesetzlicher Güterstand / Zugewinngemeinschaft


Haben die Ehepartner noteriell nichts anderes vereinbart gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Dies ist dann Gütertrennung, jeder hat sein eigenes Vermögen.


Im Falle einer Scheidung oder Tod des Partners wird der sobenannte Zugewinn ausgeglichen. Dazu gehört NICHT Anwartschaften wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, desweiteren kein Vermögen, das der Partner als zukünftiges Erberechtigter erhält oder als Schenkung z.B. ein Haus. Vorhandene gemeinsame Schulden werden vorab abgezogen.


Bei einer Scheidung wird der Zugewinn ermittelt. Dieses ist der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB


Es wird das Vermögen zur Zeit der Eheschließung jedes Ehegatten ermittelt. Ist der Zugewinn höher als beim anderen Ehegatten so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu. (§1375 Abs.2 Nr. 2 BGB)


Negative Anfangsvermögen hat der Gesetzgeber ausgeschlossen. Gemäß § 1374 Abs. 1 BGB


Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, (§ 1378 Abs. 4 BGB).


Die Zugewinngemeinschaft hat einige zivilrechtlichen Nachteile gegenüber der Gütertrennung, dieses könne sie einschränken wenn sie notariell festlegen, daß der Ausgleich bestimmte Vermögensgegenstände, zum Beispiel für Betriebsvermögen, oder Beteiligungen, ausgeschlossen wird. dieses ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft


modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Ehepartner vereinbaren, dass im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, im Todesfall aber die Zugewinngemeinschaft gilt. Diese Variante verknüpft die Vorteile der Gütertrennung mit den steuerlichen Vorteilen des gesetzlichen Güterstandes.


Gütergemeinschaft

Beiden Ehepartnern gehört(fast) alles gemeinsam. Damit können unternehmerische Entscheidungen nur einvernehmlich mit dem Ehepartner gefällt werden - außer das Betriebsvermögen wurde zum so genannten „Vorbehaltsgut" erklärt.


Gütertrennung


Die Gütertrennung schließt jeglichen Ausgleich für während der Ehe erwirtschafteten Vermögen aus. Der Zugewinnausgleich ist auch für den Todesfall ausgeschlossen Dem überlebenden Partner steht also kein erhöhter Erbteil zu. Der Vorteil des befreiten Zugewinnausgleiches von der Erbschaftssteuer entfällt.


Ein Ehevertrag kann vor einigen Verlusten schützen und auch einvernehmlich einiges regeln worüber es Streit geben könnte, dieses ist auch erst in der Ehe möglich.







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