Die Alltagssorge umfasst alle Entscheidungen die nicht grundlegend sind und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Wer wann die Altagssorge inne hat sorgt immer wieder für Verwirrungen. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. |
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Alltagsssorge
Die Alltagssorge hat der Elternteil, bei dem sich das Kind rechtmäßig (d.h.: mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung) gewöhnlich aufhält. Das wird im § 1687 BGB aus drücklich geregelt.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Die Alltagssorge umfasst zum Beispiel folgende Bereiche:
- Organisation des täglichen Lebens des Kindes
- Freizeitgestaltung des Kindes
- Kontakte mit Verwandten, oder/ und Freunden
- kleine medizinische Behandlungen oder Untersuchungen (Ausnahme z.B. Operationen oder Kieferorthopädische Behandlungen)
Die Alltagssorge umfasst alle Entscheidungen die eben nicht grundlegend sind und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Bei Gefahr im Verzug (z.B. bei Unfällen, Blinddarmdurchbruch o.ä.) wenn das Kindeswohl akut gefährdet ist, sind die Elternteile, auch bei gemeinsamen Sorgerecht, berechtigt, alle Rechtshandlungen allein vorzunehmen, die zum Kindeswohl notwendig sind, wovon allerdings der andere Elternteil unverzüglich ("ohne schuldhaftes Zögern") unterrichtet werden muss.
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