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Die elterliche Sorge


Die Sorgepflicht der Eltern, gegenüber ihrem Kind, ist im Gesetz genauso verankert ( BGB §1671) ebenso das RECHT auf die Sorge für das Kind.  Was fällt unter den Begriff Sorgerecht? Welche Thematik wird dabei angesprochen? Wer hat die Sorgpflicht (Sorgerecht) inne?






Pflicht und Recht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen geregelt im Gesetz im BGB § 1626 I 1.


Die leiblichen Eltern haben ein Sorgerecht, so steht es im Grundgesetz; der Staat aber hat notfalls die Sorgepflicht, so steht es auch im Grundgesetz. Die Jugendämter und die Familiengerichte müssen entscheiden, ob und wann das natürliche Recht der Eltern meine Gefahr wird für das Kind und dann müssen sie handeln. Es gilt nach dem neuen Kindschaftsrecht auch nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht als Regel.


Die elterliche Sorge ist in § 1626 I 1 BGB und §1684 BGB (Umgangsrecht) als Pflicht-Recht ausgestaltet, d.h. es besteht sowohl das Recht, aber vorrangig auch das Pflicht zur elterlichen Sorge. Im Zweifel steht das Kindeswohl immer über dem Elternrecht!


Bei den Trennungen ist dies deutlich zu sehen: 80 Prozent der geschiedenen Unterhaltsberechtigten haben aktuell das gemeinsame Sorgerecht. Zuvor, bei Trennungen zwischen 1991 und 1997, lag dieser Anteil bei 42 Prozent, und bei Trennungen zwischen 1984 und 1990 bei 15 Prozent.


Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat einen Gesetzentwurf "zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" auf den Weg gebracht, der im Kabinett verabschiedet wurde; er basiert auf dem Abschlussbericht einer Expertengruppe, die Zypries vorher eingesetzt hatte.


Die elterliche Sorge umfasst zwei Funktionsbereiche:


Die Personensorge
umfasst alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes. Die Aufzählung in § 1631 I ist nicht abschließend.

Die Vermögenssorge
umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.

Unter der Überschrift "Elterliche Sorge" heißt es in § 1626 BGB: "Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen." Bis zum 30.6.98 hieß es noch: "Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen.


Die Cochemer Praxis - Im Interesse der Kinder

Eine sehr hoffnungsvolle und erfreuliche Ausnahme bilden die Berichte über die inzwischen bundesweit bekannte, so genannte "Cochemer Praxis". Es zeigt nämlich, dass selbst strikt im Rahmen des bestehenden Kindschaftsrechts, mit allen seinen Defiziten, das Familiengericht dennoch wirksam eingreifen kann. Es allein hat ja auch die Macht mehr oder wenigen sanften Druck auf die Eltern auszuüben, ihrer bleibenden Elternverantwortung nachzukommen.



Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main
1 UF 202/99 vom 1.2. 2000 OLG Frankfurt/Main
Zur Notwendigkeit der Kooperationsfähigkeit der Eltern für die Beibehaltung der "gemeinsamen elterlichen Sorge" und Bestellung eines Vermögenspflegers


Eine Aufspaltung des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind in Personen- und Vermögenssorge ist in Ausnahmefällen rechtlich möglich, wenn auch in der Praxis recht selten.

Das Oberlandesgericht Hamm wies in einem Fall, in dem das Familiengericht eine Aufspaltung vornahm, darauf hin, dass sich eine derartige Regelung aus konkreten Gründen im Interesse des Kindes als notwendig erweisen muss. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen hierfür nicht aus.

Vollkommen unerheblich ist dabei die Herkunft des Vermögens. Da das Gericht davon ausging, dass auch die Mutter das Kindesvermögen durchaus sachgerecht verwalten könne, sprach es ihr das Sorgerecht alleine zu.

Beschluss des OLG Hamm vom 03.05.1996
1 UF 473/95 FamRZ 1997, 51



"Eltern bleiben Eltern" Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschürenstelle,
Eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz

"Das Neue Kindschaftsrecht" Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschürenstelle,
Eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz (Stand Juni 2004)





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