§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die Gesundheitssorge ist ein Teilbereich der Personensorge eben ein Teilbereich des elterlichen Sorgerechts – der Sorgepflicht ( BGB §1671)
Auch bei der Gesundheitssorge ist es möglich diese als Teilbereich des elterlichem Sorgebereichs einem Elternteil allein zu übertragen.
Zur Gesundheitssorge gehören z.B. Fragen über:
· die Arztwahl
· die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
· die Zustimmung zu Operationen
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