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Die Vermögenssorge unserer Kinder

Die Vermögenssorge bedeutet die Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Fragen. Dazu gehören Belange des Erbe, Schenkungen, Abschließen von Verträgen, Geltendmachen von Ansprüchen.


Gesetzliche Beschränkungen der Vermögenssorge finden sich in den §§ 1638-1646, 1649, 1683, 1698-1698b BGB

Das Sorgerecht umfasst die Sorge für die Person und für das Vermögen des minderjährigen Kindes.







Gesetzliche Beschränkungen der Vermögenssorge:
Wichtige Rechtsgeschäfte (insbesondere bei Grundstücks- und Kreditgeschäften sowie bei Verträgen, bei denen Minderjährige über ein Jahr über die Volljährigkeit hinaus noch verpflichtet werden würden,) bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. (§ 1643 Absatz 1 BGB).

Dazu gehören unter anderem:

Die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Absatz 2 BGB)

Eltern können zu Lasten des Kindes grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen (§ 1641 BGB).

Das Familiengericht kann Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 1667 Absätze 1-3 BGB) bei drohender oder bereits eingetretener Pflichtverletzung der Vermögensverwaltung.

Geld ist wirtschaftlich anzulegen (§ 1642 BGB).

Außerdem bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB).



§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.

(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.

(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden







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