Seit dem 21. Juli 2010 gilt eine neue Rechtsanwendung zur gemeinsamen Sorge bei nicht verheirateten Eltern. Bisher konnte die Mutter entscheiden, ob sie den Vater des gemeinsamen Kindes welches nicht in einer Ehe geboren wurde, am Sorgerecht teilhaben lassen will oder nicht. Dieses ist nun Geschichte und ab jetzt kann dies nur noch verhindert werden, wenn eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.
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Nach dem bereits am 3.Dezember 2009 der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte, die die Regelung der elterlichen Sorge der Bundesrepublik Deutschlands, bei nichtehelichen Eltern, als eine Menschenrechtsverletzung verurteilt hatten, sah sich das Bundesverfassungsgericht genötigt seine frühere Entscheidung zu dem Thema aufzuheben und neu zu urteilen.
Seit dem 21. Juli 2010 gilt nun folgende Regelung:
- Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
- Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Was bedeutet das nun für die Betroffenen:
Begehrt ein nichtehelicher Vater auch die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, ist er nun nicht mehr alleine auf den guten Willen der Mutter angewiesen. Denn sollte die Mutter des gemeinsamen Kindes sich nun weigern mit ihm zusammen eine Sorgeerklärung zu unterschreiben, kann der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge (gemeinsames Sorgerecht) vom Familiengericht einrichten lassen, wenn zu erwarten ist das dies dem Kindeswohl entspricht.
Besonders Interessant ist dabei die niedrige Schwelle die das Bundesverfassungsgericht dafür angesetzt hat, es muss nur zu erwarten sein das es dem Kindeswohl entspricht.
- Es muss also nicht bewiesen werden das es dem Kindeswohl entspricht.
- Es muss nicht für das Kindeswohl dienlich sein.
Sondern nur wenn dargelegt wird, dass eine gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl gefährden würde, ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht einzurichten.
Hier hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der nichtehelichen Eltern an die Voraussetzungen des Entzug der elterlichen Sorge bei einem Elternteil eines ehelichen Kindes angepasst. Denn bei ehelichen Kindern gilt schon lange, dass eine gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht und nur bei einer Gefährdung des Kindeswohl darf einem Elternteil Teile oder das gesamten Sorgerecht entzogen werden.
Der „nicht Willen der Mutter“ darf dabei keine Berücksichtigung finden, denn sollte die Mutter sich weigern, Gespräche mit dem Vater einzugehen und meinen eine Kooperation sei nicht möglich, würde sie unter Umständen Gefahr laufen das Sorgerecht selber zu verlieren. Denn dann kann die zweite Anordnung des Bundesverfassungsgerichts greifen, in der es heißt, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht möglich ist, hat das Gericht auf Antrag zu prüfen, ob es dem Kindeswohl am beste entspricht das Sorgerecht oder Teile davon auf einen Elternteil (auch dem Vater) zu übertragen.
Wie kann man nun vorgehen um das gemeinsame Sorgerecht einzurichten.
Möchte ein nichtehelicher Vater nun die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, sollte er als erstes das Gespräch mit der Mutter suchen und ihr vorschlagen zusammen zum Jugendamt oder zu einem Notar zu gehen und die Sorgeerklärung bei einem gemeinsamen Termin abzugeben.
Wenn die Mutter dazu nicht zu bewegen ist, sollte der Vater die Sorgeerklärung einseitig abgeben und die Mutter unter Fristsetzung auffordern ebenfalls die Sorgeerklärung abzugeben.
Wen auch das die Mutter nicht macht, muss der Vater einen Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen.
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