Mit teilweise schlechten Tricks, wird oft unter Mithilfe von Jugendamt, Familiengerichten und Anwälten das Umgangsrecht verweigert - dabei wird gegen die „UN-Konvention der Rechte des Kindes“ verstoßen.
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Das Bundesjustizministerium weiß einiges von diesem Problem. Die Alleinsorge entfremdet das Kind dem anderen Elternteil - meist dem Vater. Mehr als die Hälfte der geschiedenen Väter haben leider ein Jahr nach der Scheidung keinerlei Kontakt mehr zu dem Kind.
Die Umgangsverweigerung umfasst natürlich ein breites Spektrum von Verhaltensweisen. Dazu kann z.B. gehören beim Abholen weinen, Termine verpassen, Kontakte ablehnen wie keine Besuche, keine Telefonat und keine Briefe. Verweigerung des Umganges bedeutet immer Leid auf Seiten des Kindes.
Eine gerichtliche Entscheidung beendet den Streit der Eltern leider nicht und der Umgang findet weiterhin nicht oder nur eingeschränkt statt.
Das Bundesministerium der Justiz hat zudem einen Gesetzentwurf zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens erarbeitet.
Mehr Rechte für Kinder: Das neue Verfahren in Familiensachen
Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen (z. B. Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft): · Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden. · Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Dabei hat es die Eltern getrennt anzuhören, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist.
Diese wichtigen Neuerungen werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden · Ab 1. September 2009 wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt. Quelle
Das Kindschaftsrecht Fragen und Antworten als PDF Datei
Forum Umgangsrecht
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