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Recht auf Umgang von Seitens Dritter

In § 1685 BGB ist das Recht auf Umgang Dritter mit dem Kind geregelt. Wem steht Umgang mit dem Kind zu? Welche geetzlichen Ansprüche auf Umgang bestehen zum Beispiel von den Großeltern? Wo wird dieses geregelt?

 

 

 

 





 

Dieser Paragraph (§ 1685 BGB) legt den Umgang mit Geschwistern, Großeltern, Ehepartnern oder frühere Ehepartner eines Elternteils – ebenso deren Lebensgefährten, fest, sofern eine feste Bindung zwischen diesen und dem Kind besteht. Lebte das Kind längere Zeit z.B. in einer Pflegefamilie kann auch dieser ein Umgangsrecht eingeräumt werden, soweit es dem Kindeswohl ebenfalls dienlich ist. Meist ist es nicht nötig, den Umgang Dritter über ein Familiengericht zu fordern oder festlegen zu lassen, da beide Elternteile bei ihren Umgangszeiten darauf achten dass das Kind Kontakt mit Großeltern, Geschwistern etc. hat.

 

Kein Elternteil hat das Recht den Umgang mit Dritten des jeweils anderen Elternteils (wie z.B. dessen Eltern) zu verbieten oder gar zu unterbinden. Solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist, ist es jedem Elternteil – in der Zeit des Umgangs mit dem Kind – selbst überlassen, diese Zeit zu gestalten. Dazu gehören auch Besuche bei oder/und von Verwandten und Bekannten.

 

Anders als bei den Eltern eines Kindes, sind oben aufgeführte dritte Personen allerdings nicht zum Umgang verpflichtet.

 

 

 

 



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