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Umgangsrecht und Umgangspflicht

Das Umgangsrecht legt das Recht minderjähriger Kinder auf Umgang mit ihren Eltern, sowie Eltern mit ihren Kindern fest, ebenso die Pflicht der Eltern diesbezüglich. In manchen Fällen haben auch dritte Personen, wie Großeltern, Tanten und Onkel etc. ein Recht auf Umgang mit Kindern.










In Deutschland geltendes Umgangsrecht:
Das Umgangsrecht ist gemeinsam mit der elterlichen Sorge im BGB festgelegt.

In allen Fällen, in denen Eltern sich trennen oder ein Kind bei keinem Elternteil lebt, ist das Umgangsrecht, sowie die Pflichten der Eltern, von Bedeutung und tritt in Kraft.


Denn Kinder benötigen für eine ungestörte, ausgeglichene Entwicklung  ( „Studie“ über die Entwicklung von Kindern diesbezüglich) beide Elternteile an seiner Seite und dürfen nicht zwischen die Stühle und in evtl. Streitereien der Eltern geraten.
Sie müssen die Sicherheit haben und spüren, das sie beide Elternteile gleichermaßen lieben dürfen, ohne irgendwelche Ängste damit einem Elternteil zu nahe zu treten und ohne das Gefühl zu haben, etwas zu tun, was von einem Elternteil nicht gewünscht wäre.


Deshalb ist es enorm wichtig, das Eltern – im Falle einer Trennung/Scheidung – sich zwar als Paar trennen, nicht jedoch als Eltern.


Es ist ganz wichtig, das beide Elternteile auf der Elternebene im Gespräch und in Kontakt bleiben, und ihrem Kind die Sicherheit vermittelt, auch nach einer Trennung/Scheidung, das sie beide das Kind lieben, sich als Eltern gemeinsam um das Kind sorgen und immer für es da sein werden.


Sehr deutlich wird dies auch in § 1684 BGB vom Gesetz her gefordert, der da lautet:

§ 1684 BGB
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum
Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,
wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.


Auch hier werden die Rechte der Kinder ganz deutlich gemacht, auf ihr Recht auf Umgang zu beiden Elternteilen.
Ebenso wie die Pflicht der Elternteile. Beide haben alles zu unterlassen, was den Umgang beeinträchtigen oder gar stören würde.


Ein Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt, hat umgekehrt nicht nur ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sondern sogar die Pflicht diesem nach zu kommen!







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