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Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt gleich Unterhalt auf Grund der Betreuung eines oder mehrerer Kinder.

Nach der Trennung haben die Eltern des Kindes Anspruch auf Unterhalt auf Grund von Betreuung des Kindes - Betreuungsunterhalt. Dabei ist es unerheblich ob bzw. das die Partner verheiratet waren oder nicht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht allein auf Grund von Betreuung eines gemeinsamen Kindes.







Anspruch
Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters Auch nicht verheiratete Eltern haben einen gegenseitigen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt steht unterhaltsberechtigten Müttern oder Vätern in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu. § 1570 BGB. Nach einer Trennung hat der Elternteil, Mütter oder Väter, die ein Kind betreuen und bei dem die Kinder leben, Anspruch auf Betreuungsunterhalt..


Bedürftigkeit
Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters. Ist Vermögen oder sind Einkünfte aus Kapital oder Vermietung vorhanden, muss dieses zunächst für die Unterhaltssicherung eingesetzt werden.


Leistungsfähigkeit
Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt eindeutig vor!


Höhe
Hier ist zu unterscheiden ob die Kindeseltern verheiratet waren oder nicht.

A) bei geschiedenen Paaren richtet sich die Höhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes des Unterhaltschuldners.

B) bei unverheirateten Paaren ist die Unterhaltshöhe auch abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ( Sein Selbstbehalt muss ihm bleiben) und von dem vorgehenden Lebensstandard des Unterhalt begehrenden.

Selbstbehalt
Ebenso muss der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben. Die Mindesthöhe des Selbstbehalts ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und beträgt für getrennt Lebende und Geschiedene mindestens 1000,- € bei Erwerbstätigen sowie Nichterwerbstätigen. . (Düsseldorfer Tabelle)


Unterhaltshöhe
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 BGB). Der Betreuungsunterhalt steht unterhaltsberechtigten Müttern oder Vätern in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu.


Verlängerung
Eine Verlängerung dieses Anspruchs ist möglich, wenn es unter Berücksichtigung des Kindes unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach der Frist von drei Jahren zu versagen. Dies tritt dann ein, wenn beispielsweise das zu betreuende Kind behindert ist.


Sonderausgabe/ Steuern
Die Unterhaltsleistung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner kann als Sonderausgabe bis zu höchstens 13.805 € jährlich steuerlich berücksichtigt werden.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit, beim Jugendamt eine kostenlose Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen!


Urteil 2008
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte jedoch jüngst in einem Urteil klar, dass Alleinerziehenden nicht generell ab dem dritten Geburtstag des Kindes ein Vollzeitjob zuzumuten sei.
Nach der Trennung vom Kindsvater, mit dem sie nicht verheiratet war, hatte ihr das Oberlandesgericht Düsseldorf gemäß der alten Rechtssprechung Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 216 Euro bis zum sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes zu. Sie forderte jedoch von ihrem früheren Lebensgefährten einen unbefristeten Betreuungsunterhalt von rund 1.300 Euro pro Monat.
Egal, ob die beiden Elternteile einst miteinander verheiratet waren oder nicht - dem betreuenden Elternteil kann nicht pauschal zugemutet werden, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes wieder Vollzeit arbeiten zu geben.
Urteil BGH vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05 (19.08.2008)






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