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Ehegattenunterhalt

Im Gegensatz zu den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist beim Ehegattenunterhalt eine Begründung notwendig. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist nicht die Regel sondern die Ausnahme. Der Gesetzgeber schreibt vor wann Ansprüche geltend gemacht werden können. Es sind die erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.





 

Im Gegensatz zu den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist beim Ehegattenunterhalt eine Begründung notwendig. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist nicht die Regel sondern die Ausnahme. Der Gesetzgeber schreibt vor wann Ansprüche geltend gemacht werden können. Es sind die erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Analog wird beim Ehegattenunterhalt eine gesteigerte Eigenverantwortung (§1569 BGB ) gefordert. Jeder der Ehegatten soll für seinen Lebensunterhalt selbstständig sorgen. Der weniger verdienende Ex-Ehepartner kann unter bestimmten Voraussetzungen von dem besserverdienenden Ex- Ehepartner Unterhalt fordern.

 

Sofern Einkommensunterschiede bestehen, ist während der Trennungszeit in der Regel immer Trennungsunterhalt zu gewähren. Dem berechtigten Ehepartner ist nicht zuzumuten, bereits vor einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Trennungszeit als Übergangsphase anzusehen ist, in der noch die Möglichkeit auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch muss eigenständig geltend gemacht werden.

 

Eine Grundvoraussetzung für Anspruch auf Ehegattenunterhalt (EU) ist die Bedürftigkeit. Bedürftig ist: Wer sich von seinem Einkommen und Vermögen nicht selbst unterhalten kann. (§1577 BGB) ferner unter Umständen seine in der langen Ehe so gelebten Ansprüche nicht halten kann. (§1574 BGB), der Ex-Partner soll so vor dem sozialem Abstieg geschützt werden.

 

Unterhaltsansprüche (BGB Unterhaltsberechtigung §§ 1570 - 1580) des Ex-Partners können bestehen:
1. wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB)
2. wegen Alters (§1571 BGB)
3. wegen Krankheit oder Gebrechen (§1572)
4. wegen Arbeitslosigkeit (§1573 Abs.1 BGB)
5. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
6. für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§1575 BGB)
7. aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).

1. Kinderbetreuung § 1570 BGB

2. Erst und Zeitpartner belegen gleichberechtigt den II. Rang, nach den minderjährigen Kindern, gleiches gilt für eingetragenen Lebenspartnerschaften (LpartG)

3. Alter § 1571 BGB
Auch hier belegen Erst- und Zeitpartner gleichberechtigt den II. Rang. Berechnung der
Ehedauer §1579 Nr.1 BGB

4. Aufstockungsunterhalt §1578 b BGBbei Erwerbslosigkeit oder bei Ausbildung,

Dem Unterhaltsfordernden kann eine angemessene Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Erwerbsobliegenheit § 1574 BGB

 

Eine angemessene Erwerbstätigkeit ist zuzumuten sofern sie:
o der Ausbildung entspricht,
o den vorhandenen Fähigkeiten entspricht,
o der früheren Erwerbstätigkeit (neu) entspricht, ,
o dem Lebensalter entspricht,
o dem Gesundheitszustand entspricht,


Die Erwerbstätigkeit ist unangemessen, sofern diese grob den Lebensverhältnissen der Ehezeit wiedersprechen. Es besteht in der heutigen Zeit keine Notwendigkeit der Privilegierung der Erstehefrau. Ferner muss eine reale Beschäftigungschance bestehen müssen. (Unterhaltspflichtiger ist beweißpflichtig) BGH FamRZ 1991, 416

Auch ausbildungsverwandte Berufe, die dem Status des erlernten Berufes entsprechen können als angemessen gelten.

 

Rangfolge § 1582 BGB in Verbindung mit § 1609 BGB
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten richtet sich der Unterhalt nach der Rangfolge § 1609 Nr.2 BGB, gegebenenfalls nach der vorhandenen Verteilungsmaße. Für die Wahrung des Kindeswohls belegen betreuende Elternteile, unerheblich ob verheiratet oder nicht im II. Rang. Ebenso Ehegatten wegen langer Ehedauer, mit der Begründung des Vertrauens auf die in der Ehe gelebten Ansprüche. Es kann eine Mangelfallberechnung notwendig sein, wenn nicht unter Wahrung des Selbstbehaltes, genügend Verteilungsmasse für alle Unterhaltsansprüche vorhanden ist. Befriedigt werden zuerst alle Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegierte volljährige Kinder (§1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) unerheblich ob eheliche oder die Kinder außerhalb einer Ehe geboren wurden.

 

Lange Ehedauer § 6 GG legt die nacheheliche Solidarität fest. Die Bedürftigkeit ist bedingt. Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind nicht die Regel sondern die Ausnahme. Die Eigenverantwortung wird gefordert. Der Gesetzgeber legt nicht fest ab wann es sich um eine lange Ehedauer handelt, sondern entscheidet individuell für jede Fall ob und wann es sich um eine „lange Ehedauer“ handelt. = Einzelfallentscheidungen. Es besteht die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten für sich selbst zu sorgen (§ 1578 b S.2 BGB).

 

Eigenverantwortung § 1578 b BGB
Auch ein Unterhaltsanspruch unter Beachtung des Kindeswohles kann beschränkt werden um so geringer die Nachteile im Gegensatz zur Ehezeit sind. Z.B. aus der Aufgabenverteilung während der Ehe. (Ehefrau war neben Kinderbetreuung Berufstätig), sowie die Anforderungen an eine (wieder-) Aufnahme einer Berufstätigkeit (§1574 BGB).

 

Unterhaltsbedarf
Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeitraum bestimmt. (§ 1578 BGB).  Veränderungen des Einkommens während des Getrenntlebens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 1982, 575; 576, 578).

 

Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit, Alter und Erwerbsunfähigkeit und die Kosten einer Aus- oder Fortbildung im Rahmen von § 1574 BGB und§ 1575 BGB. Mit Rechtskraft der Scheidung besteht kein Anspruch mehr auf eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, der geschieden Ehepartner muss eigenständig für seine Versicherung sorgen. Es besteht aber binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung des geschiedenen Ehepartners freiwillig beizutreten. Es sollte ein entsprechender Antrag bei einer gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden, dessen Eingang man sich schriftlich bestätigen lassen sollte.

 

Begrenzungsgründe Herabsetzung, zeitliche Begrenzung und Unbilligkeit
(§ 1573 Abs. 5, § 1578 b Abs. 1 und § 1579 BGB)
Unter eng gesetzten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit den Unterhaltsanspruch bei der ersten Festlegung nach Dauer und Höhe zu begrenzen. §1573 Abs.5 und §1578 Abs. 1 BGB. Die Beschränkung bezieht sich insbesondere darauf ob eheliche Nachteile vorliegen. Auch damit wird der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehezeit unterstrichen, es besteht eine erhöhte Anforderung an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.

 

Verwirkung, Begrenzung bzw. Kürzung
Liegt insbesondere vor bei einer Straftat gegen den Ehegatten, Prozessbetrug, anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen, längeres Zusammenleben mit einem neuen Partner. Bei dem Unterhaltsanspruch wegen Betreuung der Kinder kann auch nur eine teilweise Kürzung in Betracht kommen. Grundsätzlich ist wie im ALG II Gesetz keine Erwerbstätigkeit bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren zu verlangen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn vor der Trennung schon enge wirtschaftliche Begebenheiten vorlagen.

 

Ende der Unterhaltsverpflichtungen
Die Unterhaltsverpflichtungen endet mit Neuverheiratung des Unterhaltsberechtigten. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt. Von einer gefestigten Lebensgemeinschaft spricht der Gesetzgeber nicht nur wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht, sondern auch:
o Wenn gemeinsame Pläne gemacht werden
o Wenn Familienbesuche gemeinsam stattfinden
o Usw.

Es besteht die auch die Möglichkeit das der neue Lebenspartner unter Umständen die Kinderbetreuung unterstützen kann.
Für die Vergangenheit - rückwirkend kann kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.

Unterhaltsverzicht
Im Gegensatz zu Kindesunterhalt kann nach § 1585 c BGBkann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden. Dieser Verzicht kann auch bereits vor Eheschließung erklärt werden. Er bedarf eigentlich keiner Form., kann also auch mündlich erklärt werden. Um den Unterhaltsverzicht später jedoch beweisen zu können, sollten die Ehegatten einen notariellen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung schließen.
Die Ehegatten sind grundsätzlich vollkommen frei in dem, was sie untereinander vereinbaren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon mehrmals entschieden, dass ein Unterhaltsverzicht dann sittenwidrig ist, wenn ein Unterhaltsanspruch eigentlich besteht und der bedürftige Ehegatte durch den bei oder nach der Scheidung erklärten Verzicht Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beanspruchen muss.
Im Urteil vom 11.02.2004 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, was bei einem Ehevertrag zu überprüfen ist.

 

Ehegattenunterhalt - Steuern - Sonderausgaben
Bei diesen Unterhaltszahlungen können die Zahlungen gem. § 10 I Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 13.805 € als Sonderausgaben geltend machen werden. (Anlage U in der Steuererklärung)

Zur Berechnung:
Einkommensveränderungen während der Trennung bleiben unberücksichtigt, wenn sie entweder gerade auf der Trennung beruhen, also ohne Trennung nicht eingetreten wären, oder wenn sie völlig unvorhersehbar waren. Für den nachehelichen Unterhalt sind die Einkünfte zur Zeit der Rechtskraft der Scheidung maßgebend. nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes Einkommensänderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren oder diese Erwartung bereits in der Ehe angelegt war – z.B. Einkommenssteigerungen durch Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Wegfall von Kredit- und Unterhaltspflichten Veränderungen des Einkommens während des Getrenntlebens der Ehegatten sind zu berücksichtigen. Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normal erheblich abweichenden Entwicklung beruhen sind nicht einzuberechnen.


Die Familiengerichte gehen recht einheitlich davon aus, dass als Ehegattenunterhalt eine Quote von 3/7 des nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden bereinigten Nettoeinkommens zu zahlen ist. (3/7-Methode). 1/7 steht dem Erwerbstätigen zu als Arbeitsanreiz zu. Die wenigen Ausnahmen bilden die Bezirke der Oberlandesgerichte in Süddeutschland und ein Senat des Oberlandesgerichts in Brandenburg**: Dort wird der Ehegattenunterhalt mit dem Halbteilungssatz; mit 90% angenommen. Erzielt der berechtigte Ehegatte bei der Trennung eigene Einkünfte, wird die Quote aus der Differenz beider bereinigter Einkünfte gebildet – Differenzmethode.

Rechenbeispiel für Ehegattenunterhalt (in EUR)
Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen = Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate 2.400,-
Abzüglich Bereinigungspositionen wie z.B.:gemeinsame mtl. Kreditverbindlichkeiten 125,-
Berufsbedingte Aufwendungen Fahrkosten, Gewerkschaftsbeitrag siehe auch: **) 150,-

Bemessungsgrundlage für Ehegattenunterhalt 2.125,-
Ehegattenunterhalt = 3/7 hiervon: 911,-
Dem Unterhaltspflichtigen bleiben: 1214,-

Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten verringert den Unterhaltsanspruch. Unter Umständen handelt es sich um überobligatorisches Einkommen, dies wird nicht oder nur teilweise angerechnet.

 

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.100 EUR **

Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten

**Zu beachten sind die unterschiedlichen Auslegungen der einzelnen Oberlandesgerichte.

 

 

Für eine genaue Unterhaltsberechnung sollten Sie rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt einholen!

 

 

 



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