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Trennungsunterhalt

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen, Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, dass die Eheleute nicht nur vorübergehend getrennt leben. Eine Trennung setzt allerdings nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten voraus, solange keine häusliche Gemeinschaft gebildet wird. Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Der Trennungsunterhalt ist auch unabhängig von der Dauer der Ehe, sondern inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.

 

 





Während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Was dem weniger verdienenden Ehegatten zusteht, richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

 

 

Der Trennungsunterhalt umfasst den Elementarunterhalt, den Vorsorgeunterhalt, den trennungsbedingten Mehrbedarf und, anders als der -> nacheheliche Unterhalt die Kosten einer Krankenversicherung.

 

Der Trennungsunterhalt wird im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt von der Trennung an bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem das Scheidungsurteil der Eheleute rechtskräftig ist.

 

 

Die Differensmethode

Bei einer Doppelverdiener-Ehe wird der Unterhalt nach der sogenannten Differenzmethode berechnet.

 

 

  • Zunächst wird bei beiden Ehegatten das  unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt und bereinigt.

  • Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erst der Kindesunterhalt abgezogen.

  • Dann werden von beiden Einkommen 6/7 als einzusetzendes Erwerbseinkommen ermittelt.

  • Der zu zahlende Unterhalt ist dann die Hälfte der Differenz der beiden Erwerbseinkommen pluss 1/2 eventuellersonstiger anrechenbarer Einkünfte.

 

Beispiel:

Der Ehemann hat ein bereinigtes Einkommen von 2000 Euro und die Ehefrau von 1500 Euro.

 

Ehemann: 6/7 von 2000 = 1714 Euro (gerundet)

Ehefrau :  6/7 von 1500 = 1286 Euro (gerundet)

               

Die Hälfte der Differenz ist:  1714 - 1286 = 428 : 2 = 214 Euro Unterhalt für die Frau.

 

Hat sich nach der Trennung, durch Wechsel der Steuerklasse, das Nettoeinkommen verändert, so wird das neue gegenwärtige Nettoeinkommen zugrundegelegt.

 

Beachten sie die Unterschiede in den jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte.

 

 

 

Anrechnungsmethode

Hat nur einer der Ehegatten während des Zusammenlebens Einnahmen erzielt, entspricht der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen 3/7 (in manchen OLG-Bereichen auch 2/5) des bereinigten Einkommens.

 

Ein Trennungsverschulden kann allenfalls bei einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit eine Rolle spielen.

 

Verwirkung, § 1361 Abs. 3 (Unterhalt bei Getrenntleben) in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 - Nr. 8 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung) bei: Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen, böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen, längeres eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.

 

Betreut der Unterhaltsberechtigte Kinder, die noch so jung sind, dass der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, kommt nur eine teilweise Kürzung in Betracht,

 

Beachte:

Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, nur solange besteht ein solcher Anspruch.

 

Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht im voraus verzichtet werden. Hierzu zählen der Kindesunterhalt, der Familienunterhalt und auch der Trennungsunterhalt. Wurde also

z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist dies jedenfalls für den Trennungsunterhalt unwirksam. Der berechtigte Ehegatte kann Unterhalt verlangen. Anders verhält es sich übrigens beim nachehelichen Unterhalt (ab der Scheidung). Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag, in Vereinbarungen anlässlich der Scheidung etc. möglich und wirksam.

 

Der getrennt lebende Ehegatte, der weniger Einkommen hat, hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Zu Grunde zu legen ist nicht das Nettoeinkommen. Vorweg werden vorrangige Unterhaltsansprüche, wie die der minderjährigen Kinder und evtl. eherelevante Schulden abgezogen.

 

 

Beispiel:

 

Partner I verdient 1300,- Euro, Berufsbedingte Aufwendungen schon abgezogen = bereinigtes Nettoeinkommen

 

Unterhaltspflichtig für 1 Kind, 10 Jahre = 322,- Euro *

 

Gemeinsame Schulden sind nicht vorhanden

 

Einzusetzendes Einkommen 978,- Euro

 

 

Partner II verdient 996,- Euro netto, Berufsbedingte Aufwendungen schon abgezogen = bereinigtes Nettoeinkommen

 

 

Es hat kein Ausgleich zu erfolgen, beide haben Einkommen in der selben Höhe.

 

 

Im Gegensatz vom Trennungsunterhalt zum Ehegattenunterhalt (nach der Scheidung) sind keinerlei weiterer Begründungen für den Anspruch, wie Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder oder lange Ehedauer nötig.

 

Alles zum Ehegattenunterhalt

 

*Die üblichen Höhergruppierungen auf Grund von "nur" zwei Unterhaltsberechtigten wurden nicht berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 



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