§ 36 EGZPO Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 1.1.2008 gelten folgende Übergangsvorschriften: |
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Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1.1.2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
2. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei der erstmaligen Änderung eine vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1.1.2008 ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag- Verordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung
fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des
bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Hierbei gilt:
a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines
Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem
dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet
wird und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt
gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergib sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.
b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung des hälftigen Kindergelds
vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen wird und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird.
c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen Kindergelds das volle Kindergeld tritt.
d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung
des Kindergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist Buchstabe a anzuwenden.
Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen. Die Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.
4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beträg
a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 279,- Euro,
b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs(zweite Altersstufe) 322,- Euro
c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365,- Euro
jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegen Betrag übersteigt.
5. In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Nr. 11 der Zivilprozessordnung
können die in Nummer 1 genannten Umstände noch in der Revisionsinstanz
vorgebracht werden. Das Revisionsgericht kann die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.
6. In den in Nummer 4 genannten Verfahren ist eine vor dem 1.1.2008 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen.
7. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1.1.2008 fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt.
Stand 1.1.2008
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