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Der §1615i BGB regelt den Unterhaltsanspruch von Vater und Mutter aus anlass der Geburt und auch aufgrund der Betreuung eines Kindes. Seit der Unterhaltsreform 2008 sind hier grundsätzlich die gleichen Vorrausetzungen vorhanden wie bei ehelichen Eltern. Grundsätzlich beginnt der Unterhaltsanspruch bei Bedürftigkeit 6 Wochen vor der Geburt eines Kindes.
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Unterhalt aus Anlass der Geburt für die Mutter §1615l Abs. 1 BGB
Im §1615l Abs 1 BGB wird der Unterhaltsanspruch einer nicht ehelichen Mutter aus Anlass der Geburt geregelt. 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt besteht ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch der Mutter. Aufgrund dessen das Ihr in dieser Zeit keine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Das gilt auch für die Kosten die Infolge der Schwangerschaft und der Entbindung entstehen, wenn sie diese nicht anderweitig ersetzt bekommen kann (z.B. Krankenkasse). Auch sind hier nur Kosten zu berücksichtigen die unvermeidbar sind. Sollte die Mutter wegen einer auf die Entbindung oder der Schwangerschaft zurückzuführende Krankheit außerstande sein einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gillt der Unterhaltsanspruch weiter fort.
Unterhalt Aufgrund der Betreuung eines Kindes bei nicht ehelichen Eltern §1615l Abs. 2 und Abs. 4 BGB Können der Vater oder die Mutter aufgrund der Betreuung eines Kindes ihren Lebensunterhalt nicht selbst betreiten, können sie Unterhalt für sich vom anderen Elternteil verlangen. In den ersten drei Lebensjahren kann in der Regel vom betreuenden Elternteil keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann ein Unterhaltsanspruch fortbestehen, wenn dies der sogenannten Billigkeit entspricht.
In den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht also ein grundsätzlicher Anspruch auf Betreuungsunterhalt wobei nach dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes der betreuende Elternteil darlegungs- und beweispfichtig is,t dass er wegen der Betreuung des Kindes ausserstande ist seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Rangfolge der betreuenden Mutter oder des betreuenden Vaters im Unterhaltsrecht
Die Elternteile, die aufgrund von §1615i BGB einen Unterhaltsanspruch haben sind in der Rangfolge im Unterhaltsrecht auf Rang zwei (§1609 BGB). Das heist erst wenn alle Ansprüche der in Rang eins befindlichen Kinder gedeckt sind, kann der betreuende Elternteil Unterhalt erhalten aber nur wenn der unterhaltspflichtige Elternteil entsprechend leistungsfähig ist.
Höhe des Betreuungsunterhalt Der Bedarf eines Betreuenden Elternteils bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. daher wenn dieser einen konkreten Verdienstausfall hat, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen. Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige (770,- €). BGH vom 16.12.2009 Aktenzheichen XII ZR 50/08.
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