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Wenn nicht alle Unterhaltsverpflichtungen, mit Wahrung des Selbstbehaltes des Unterhaltsschuldners, befriedigt werden können spricht man von einem „Mangelfall“. Es ist weiter zu prüfen, ob ein Unterhaltsberechtigter einem anderen Unterhaltsberechtigter im Rang vorgeht, ist dies so ist dessen Unterhaltsanspruch vorrangig zu erfüllen.
Siehe -> Rangfolge
Zu Förderung des Kindeswohles stehen minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte Kinder (§1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf dem ersten Rang. So soll das Existenzminimum der Kinder, die in der Regel nicht selber ihren Lebensunterhalt decken können, abgesichert werden.
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Als erstes werden die Unterhaltsberechtigungen aus dem ersten Rang befriedigt. Auf Grund der Arbeitsmarktlage ist es häufig so, dass dafür das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht den Mindestunterhalt nicht zahlen, , so kommt es zu einer Mangelfallberechnung.
Mangelfallberechnung und deren Besonderheiten
Es gibt zwei Arten vom Mangelfall, einmal der einfache Mangelfall und der absolute Mangelfall, die Unterschiede sind schnell erklärt.
Einfacher Mangelfall
Beim einfache Mangelfall reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur für Nachrangige Unterhaltsberechtigte nicht aus. Z.B. Ein Unterhaltspflichtiger ist zwei minderjährigen Kindern und einem Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet, sein Einkommen reicht aber nur aus, um den Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder zu sichern und nach Abzug des Unterhalts für die Kinder unterschreitet er den ihm zustehenden Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatte, der den Kindern in der Rangfolge nachgeht. Dann ist ohne weitere Konsequenz von einem einfachen Mangelfall auszugehen und für den Ehegatten kein Unterhalt zu leisten.
Absoluter Mangelfall
Der absoluten Mangelfall tritt dann ein wenn der Unterhaltspflichtige auch nicht in der Lage ist den Unterhalt von den Unterhaltsberechtigten aus dem ersten Rang (minderjährige Kinder und denen nach §1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern) zu sichern und der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach §1603 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt hat.
Wenn hier alle Voraussetzungen vorliegen, kommt es zu einer Mangelfallberechnung in der das zu verteilende Einkommen die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aufgeteilt wird.
Mangelfallberechnung
Bitte beachten Sie das die Zahlenwerte in den Beispielrechnung fiktive Zahlen sind und nur die Funktionsweise einer Mangelfallberechnung aufzeigen sollen.
Beispiel 1:
In diesem Beispiel geht es um einen einfachen Mangelfall, der Vater (KV) ist einem minderjährigen Kind von 8 Jahren (K1) und seiner getrennt lebenden Ehefrau (KM) bei der das Kind lebt, zum Unterhalt verpflichtet. Die Mutter erhält das Kindergeld.
Bereinigtes Einkommen KV = 1.650 Euro
Aufgrund des Einkommens wird für den Kindesunterhalt die zweite Einkommenstuffe der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Von dem darin ermittelten Betrag von 383 Euro ist das halbe Kindergeld abzuziehen und somit verbleibt ein Restbedarf für das Kind von 291 Euro
Bedarf K1 = 291 Euro
Bedarf KM = 770 Euro
Nach Zahlung des Kindesunterhalts verbleiben dem KV nur noch 1.359 Euro. Sein Selbstbehalt der Ehefrau gegenüber beträgt 1.050 Euro und somit ist er der Ehefrau nur noch mit 309 Euro leistungsfähig.
Beispiel 2:
In diesem Beispiel geht es um einen absoluten Mangelfall. Der Vater (KV) ist einem minderjährigen Kind (K1) von 14 Jahren zu Unterhalt verpflichtet und kommt seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach.
Bereinigtes Einkommen des KV = 1.100 Euro
Aufgrund des Einkommens und dem zu erwartenden Mangelfall wird die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Von dem darin ermittelten Betrag von 426 Euro ist das halbe Kindergeld abzuziehen und somit verbleibt ein Restbedarf für das Kind von 334 Euro
Bedarf K1 = 334 Euro
Bei einer Zahlung von 334 Euro würde für den KV der Selbstbehalt von 900 Euro gegenüber minderjährigen Kindern unterschreiten, daher muss er nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt zahlen.
Ermittlung der Leistungsfähigkeit:
1.100 Euro - 950 Selbstbehalt = 150 Euro Leistungsfähigkeit.
Der KV hätte somit 150 Euro Kindesunterhalt zu leisten.
Beispiel III:
Berechnung des Kindesunterhaltes im Mangelfall bei mehreren, gleich unterhaltsberechtigten Kindern
In diesem Beispiel geht es um einen absoluten Mangelfall. Der Vater (KV) ist drei minderjährigen Kindern von 14 Jahren (K1), 10 Jahren (K2) und 8 Jahren (K3) zu Unterhalt verpflichtet und kommt seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach.
Bereinigtes Einkommen KV = 1.400 Euro
Bedarf der Kinder Mindestunterhalt minus halbes Kindergeld
K1 = 334 Euro
K2 = 272 Euro
K3 = 269 Euro
Gesamtbedarf aller Kinder zusammen = 875 Euro
Da der KV bei Zahlung des gesamten Bedarf unter seinem Selbstbehalt von 950 Euro kommen würde, wird eine gleichmäßige Verteilung durch folgende Berechnung gesichert.
Ermittlung der Verteilungsmasse:
Bereinigtes Einkommen 1.400 Euro – 950 Selbstbehalt = 450 Euro Verteilungsmasse
Formel für die Berechnung des Kindesunterhaltes im Mangelfall:
Mindestunterhalt minus Kindergeld mal Verteilungsmasse durch die Summe der Einsatzbeträge = Zahlbeträge für den Kindesunterhalt
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Mindestunterhalt minus halbes Kindergeld
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Verteilungsmasse
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Summe der Einsatzbeträge
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Zahlbeträge
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Kind 1
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334,- Euro
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x 450,- Euro
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: 875,- Euro =
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172,- Euro
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Kind 2
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272,- Euro
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x 450,- Euro
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: 875,- Euro =
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140,- Euro
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Kind 3
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269,- Euro
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x 450,- Euro
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: 875,- Euro =
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139,- Euro
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451,- Euro
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Somit wären vom Kindesvater 451, - Euro an Unterhalt zu leisten, da dabei der Selbstbehalt nur um 1 Euro unterschritten wird.
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