1616
Fan werden   Suchen auf TreffpunktEltern
Navigation
· Startseite- News

· Shop/Bücher und mehr...


· Forum

· Familienrecht
  BGB (Gesetzestexte)
  Unterhalt Allgemein
  Unterhaltstabellen
  Düsseldorfer Tabelle
  Unterhalt fürs Kind
  Unterhalt Ehegatten
  Leitlinien Unterhalt
  Verfahrenskostenhilfe
  Scheidung
  Umgangsrecht
  Sorgerecht
  Kinder und Trennung

  Vaterschaftstest


· Schwangerschaft
  Schwangerschaftsanzeichen
  Schwanger was nun
  Schwangerschaftswochen
  Schwangerschaftskalender
  Ernährung
  Der Mutterpass
  Schwangerschaftstest
  Schwangerschaftsvorsorge
  Risiken und Infektionen
  Gestose
  Hebamme
  Schwanger und HarzIV

· Geburt
  Phasen der Geburt
  Die Wehen
  Verschiedene Geburtsorte
  Die Wahl der Klinik
  Die Kliniktasche
  Der Geburtstermin
  Hypnose und Geburt
  Akupunktur und Geburt
  Nach der Geburt
  Stillen

· Eltern
  Erziehung
  Kindergeld
  Elterngeld
  Elternzeit
  Partnerschaft
  Mutterschutzgesetz
  Haushaltshilfe
  Hund und Familie


· Kinder
  Baby
  Kleinkind
  Schulkind
  Jugendliche
  Geburtstagspartys
  Freizeit
  Kindermund
  Gesundheitsthemen
  Kinderkrankheiten
  ADS - ADHS
  Vorsorgeuntersuchungen
  Rechte des Kindes







Info
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung


News und Aktuelles
(02.04.2015) Erste Scheidungsmesse - Scheidungsparty in Dortmun...
(18.03.2015) Scheinvater hat kein Recht auf den Namen des leibl...
(28.01.2015) Kinder haben ein Recht auf den Namen des Vaters
(03.12.2014) Neuigkeiten im Unterhaltsrecht. Neue Düsseldorfer ...
(02.05.2014) Urteil: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht un...
(02.01.2014) Probleme mit der Düsseldorfer Tabelle für 2014
(12.11.2013) Bei einem dualen Studium weiter Kindergeldanspruch...
(05.07.2013) BGH: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann nach ...
(17.05.2013) Anfechtung der Vaterschaft im Fall der Samenspende...
(04.04.2013) Raucherinnen werden schwerer Schwanger

weitere News
 

Rangfolge im Unterhaltsrecht

Seit der Neugestaltung vom 1 Januar 2008 wird die Rangfolge im Unterhaltsrecht eindeutig im § 1609 BGB geregelt. Nur wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist alle Ansprüche der Berechtigten im ausreichenden Maß zu erfüllen (Mangelfall) ist die Anwendung des Paragraphen erforderlich. Es wird eine einheitliche, transparente und rechtmäßige Regelung der Rangfolge zur Befriedigung der Unterhalsansprüche festgelegt.







 

1.Rang

Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegiertes volljähriges Kinder (§1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen! Somit wird eine gerechte Verteilung vorgeschrieben. Erwachsene (über 18 Jahren) können selbst für ihren Unterhalt sorgen, diese Unterhaltsansprüche werden nachrangig befriedigt. Erst wenn alle Unterhaltsberechtigten des I. Ranges zufrieden gestellt sind, können Berechtigte der weiteren Ränge bedacht werden.

 

2. Rang

Kinderbetreuende Elternteile und Ex-Ehepartner mit langer Ehedauer.

Die kinderbetreuende Elternteile belegen den 2. Rang im Sinne des Kindeswohls . Dabei spielt es keine Rolle ob sie verheiratet waren, wichtig ist allein nur die Kinderbetreuung als Anspruchsberechtigung.

§ 1570 BGB Unterhalt wegen Kinderbetreuung

 

Nicht miteinander verheiratete gewesene und geschiedene Partner, haben im Grunde einen Anspruch bis zum 3. Lebensjahr. In der Regel ist danach ein KiGa - Platz gegeben. (Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz ab dem 3. Geburtstag) und es kann zumindestens eine teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden.

 

Ex-Ehegatten mit langer Ehedauer bedürfen auch besonderem Schutz, weil das über Jahre gewachsene Vertrauen beachtet werden muss. § 6 Grundgesetz  Unterhalt wegen langer Ehedauer.

 

Der Gesetzgeber hat keine zeitliche Vorgabe festgelegt, es bleibt eine Einzelfallentscheidung.

 

 

3.Rang

Geschiedener Ehegatte und Ehepartner Ehegattenunterhalt wegen Krankheit §1572 BGB, wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt § 1573 BGB und Ausbildung, Fortbildung und Umschulung § 1575 BGB

 

Es zählt nicht der Vorrang des „ersten“ Ehepartners, sondern allein seine Schutzbedürftigkeit. „Erster“ geschiedener Ehegatte und neuer Ehepartner stehen im gleichen Rang und müssen sich vorhandene Maße teilen.

 

4. Rang
Volljährige Kinder außer privilegierte volljährige Kinder (§1603 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Kinder über 18 Jahre, die sich in Ausbildung oder Studium befinden. Sie sind einen Ex-Partner der gemeinsame Kinder betreut nachrangig. Es ist volljährigen Kindern zuzumuten eigenständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Gegebenfalls besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 36 BAföG). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat diese Rangregelung keinerlei Bedeutung.

 

5. Rang

Enkelkinder und gleichrangige Unterhaltsberechtigte

 

6. Rang

Eltern

 

7. Rang

weitere Verwandte der aufsteigenden Linie

 

Das Lebenspartnergesetz ist entsprechend angepasst worden!

 

Im Verhältnis vorrangiger Kinder zu nachrangigen Unterhaltsberechtigten, zwischen Erst- und Zweitfamilien muss im besonderen Maß auf eine gerechte Verteilung nach Billigkeit (§ 1578 b BGB) geachtet werden, gegebenenfalls durch eine Reduzierung der Selbstbehaltsätze des Unterhaltspflichtigen. Wie sieht das Auskommen der Erstfamilie im Gegensatz zum Auskommen der Zweitfamilie aus?

 

 

 



Hat Ihnen der Artikel geholfen? Dann würden wir uns über eine Spende freuen






Buchtipp