Seit der Neugestaltung vom 1 Januar 2008 wird die Rangfolge im Unterhaltsrecht eindeutig im § 1609 BGB geregelt. Nur wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist alle Ansprüche der Berechtigten im ausreichenden Maß zu erfüllen (Mangelfall) ist die Anwendung des Paragraphen erforderlich. Es wird eine einheitliche, transparente und rechtmäßige Regelung der Rangfolge zur Befriedigung der Unterhalsansprüche festgelegt.
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1.Rang
Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegiertes volljähriges Kinder (§1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen! Somit wird eine gerechte Verteilung vorgeschrieben. Erwachsene (über 18 Jahren) können selbst für ihren Unterhalt sorgen, diese Unterhaltsansprüche werden nachrangig befriedigt. Erst wenn alle Unterhaltsberechtigten des I. Ranges zufrieden gestellt sind, können Berechtigte der weiteren Ränge bedacht werden.
2. Rang
Kinderbetreuende Elternteile und Ex-Ehepartner mit langer Ehedauer.
Die kinderbetreuende Elternteile belegen den 2. Rang im Sinne des Kindeswohls . Dabei spielt es keine Rolle ob sie verheiratet waren, wichtig ist allein nur die Kinderbetreuung als Anspruchsberechtigung.
§ 1570 BGB Unterhalt wegen Kinderbetreuung
Nicht miteinander verheiratete gewesene und geschiedene Partner, haben im Grunde einen Anspruch bis zum 3. Lebensjahr. In der Regel ist danach ein KiGa - Platz gegeben. (Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz ab dem 3. Geburtstag) und es kann zumindestens eine teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Ex-Ehegatten mit langer Ehedauer bedürfen auch besonderem Schutz, weil das über Jahre gewachsene Vertrauen beachtet werden muss. § 6 Grundgesetz Unterhalt wegen langer Ehedauer.
Der Gesetzgeber hat keine zeitliche Vorgabe festgelegt, es bleibt eine Einzelfallentscheidung.
3.Rang
Geschiedener Ehegatte und Ehepartner Ehegattenunterhalt wegen Krankheit §1572 BGB, wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt § 1573 BGB und Ausbildung, Fortbildung und Umschulung § 1575 BGB
Es zählt nicht der Vorrang des „ersten“ Ehepartners, sondern allein seine Schutzbedürftigkeit. „Erster“ geschiedener Ehegatte und neuer Ehepartner stehen im gleichen Rang und müssen sich vorhandene Maße teilen.
4. Rang Volljährige Kinder außer privilegierte volljährige Kinder (§1603 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Kinder über 18 Jahre, die sich in Ausbildung oder Studium befinden. Sie sind einen Ex-Partner der gemeinsame Kinder betreut nachrangig. Es ist volljährigen Kindern zuzumuten eigenständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Gegebenfalls besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 36 BAföG). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat diese Rangregelung keinerlei Bedeutung.
5. Rang
Enkelkinder und gleichrangige Unterhaltsberechtigte
6. Rang
Eltern
7. Rang
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie
Das Lebenspartnergesetz ist entsprechend angepasst worden!
Im Verhältnis vorrangiger Kinder zu nachrangigen Unterhaltsberechtigten, zwischen Erst- und Zweitfamilien muss im besonderen Maß auf eine gerechte Verteilung nach Billigkeit (§ 1578 b BGB) geachtet werden, gegebenenfalls durch eine Reduzierung der Selbstbehaltsätze des Unterhaltspflichtigen. Wie sieht das Auskommen der Erstfamilie im Gegensatz zum Auskommen der Zweitfamilie aus?
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