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Unterhaltsrelevante Nettoeinkommen

Für die Berechnung der Unterhaltsansprüche ist entscheidend die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens, sowohl beim Unterhaltsgläubiger als auch beim Unterhaltsschuldner.

 

Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht mit dem steuerlichen Nettoeinkommen identisch. Es gibt steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten die im Unterhaltsrecht nicht abgezogen werden können.

 





 

Einkünfte:

 

Reale Einkünfte:

 

Hierzu zählen alle (Brutto-) Einkünfte aus:

selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, evtl. Überstundenvergütungen, Spesen

 

Zum Einkommen gehören auch Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, wie z.B. eine billige Werkswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen oder der Werkswagen, der auch privat benutzt werden darf. Dieses wird in Geld umgerechnet und hinzu addiert.

Abfindungen, in der Regel auf mehrere Jahre verteilt

Kapitaleinkünften,

Vermietung und Verpachtung,

Steuererstattungen

Sozialleistungen

Arbeitslosengeld und Krankengeld, Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld

Arbeitslosengeld II, beim Unterhaltspflichtigen ja, beim Berechtigten kein Einkommen.

BAföG

Elterngeld wenn 300,- Euro monatlich überstiegen werden. § 11 BEEG Bundeserziehungsgeldgesetz

Unfall- und Versorgungsrenten

Pflegeversicherung, sofern diese den Mehraufwand übersteigen

 

Zu anrechenbaren Einkünften zählen auch Einkünfte aus Nebentätigkeit. Wird allerdings neben einer normalen Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit ausgeübt, um Schulden abzahlen zu können, so zählen die Nebeneinkünfte bis zur Höhe der monatlichen Schulden nicht mit.

 

Freiwillige Leistungen von Dritten wie z.B. Zahlungen oder Naturalleistungen von Eltern/Großeltern gehören nicht zum Einkommen, außer es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen.

 

Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte werden in der Regel alle relevanten Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und durch 12 dividiert. Bei Selbstständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

 

 

Mietfreies Wohnen in der eigenen Eigentumswohnung oder im Eigenheim

 

Zahlt der Unterhaltsschuldner bzw. der Unterhaltsgläubiger in Wohneigentum(bzw. dem des Ehegatten), so dass er keine Miete zahlt, so wird die Differenz zwischen einer angemessenen Miete für diese Wohnung und den monatlichen Lasten (ohne verbrauchsabhängige Kosten) als Einkommen angerechnet.

Beispiel: Der Unterhaltsschuldner wohnt in einer Eigentumswohnung, die monatlichen Lasten (ohne verbrauchsabhängige Kosten) betragen 250,- Euro. Müsste er für diese Wohnung Miete zahlen, so würde diese monatlich 550,- Euro betragen. Er muss darum die Differenz zwischen der theoretischen Miete und den tatsächlichen Lasten, also 300,- Euro als fiktives Einkommen anrechnen lassen. Die Rechtsprechung zieht allerdings folgende Grenze: das fiktive Einkommen darf nur bis zu einer Höhe von 1/3 des tatsächlichen Einkommens bzw. des Unterhaltsanspruchs angerechnet werden. Würde in dem Beispiel also der Unterhaltsanspruch z.B. ohne Berücksichtigung des Mietvorteils 600,- Euro betragen. so kann nicht die gesamte fiktive Miete i.H.v. 300,- Euro als fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden, sondern nur 1/3 = 200,- Euro..

 

Für den Kindesunterhalt gilt: beim Unterhaltspflichtigen wird ein Mietvorteil angerechnet, allerdings nicht bei den Kindern, wenn sie - zusammen mit dem betreuenden Elternteil - in einem Eigenheim wohnen. In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ist bereits berücksichtigt, dass die Kinder keine Miete zahlen müssen.

 

Lebt der Unterhaltsgläubiger mit anderen Personen zusammen (z.B. Kindern, Lebensgefährten), so ist sein Anteil an der Wohnungsfläche zu ermitteln. Von der Größe der Wohnung sind zunächst die Quadratmeter für diejenigen Zimmer abzuziehen, die die anderen Personen allein bewohnen, z.B. Kinderzimmer. Für den Unterhaltsgläubiger entfallen dann die von ihm selbst allein genutzten Wohnräume und anteilmäßig (nach Personen aufgeteilt) die gemeinsam genutzten Wohnräume. Beispiel: Die Wohnung ist 100 qm groß, der Ex-Ehegatte bewohnt sie mit zwei Kindern. Jedes hat ein eigenes Kinderzimmer á 12 qm, das Schlafzimmer ist 16 qm groß. Der Anteil der Frau ist also 16 qm plus ein Drittel der gemeinsam genutzten Fläche. Dieses errechnet sich so: 100 - (2 x 12) - 16 = 60 : 3 = 20. Der Ehegatte hat an der Wohnung also einen Anteil von (20+16=) 36 qm. Beträgt der qm-Preis 10,- Euro, so ist ihm ein fiktives Einkommen von 360,- Euro anzurechnen. Davon sind die Belastungen abzuziehen, die ebenfalls anteilmäßig umzulegen sind.

 

fiktive Einkünfte:

 

Wenn der Unterhaltsschuldner sich weigert eine Arbeit aufzunehmen obwohl durchaus ein Angebot besteht, kann ihm in dieser Höhe ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

 

Auch bei anderen Einkommensarten ist eine fiktive Einkommensberechnung möglich. Beispiel: Der Unterhaltsgläubiger besitzt eine Eigentumswohnung, die er aber leer stehen lässt. Es werden ihm die evtl. erzielbaren Mieten als fiktives Einkommen angerechnet.

 

Anrechnungsfreie Teile des Einkommen:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile des Einkommens unberücksichtigt bleiben = überobligatorisches Einkommen.

Besonders hohe Einkünfte. Es ist davon auszugehen, dass monatliche (Netto-) Einkünfte über 6.000,- Euro nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern dass ein Teil davon der Vermögensanlage dient. Der über 6.000,- Euro hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht mitgerechnet. Derjenige Ehegatte, der trotzdem eine Anrechnung dieses Teils haben möchte, muss beweisen, dass während der Ehe auch der darüber hinausgehende Betrag für den laufenden Unterhalt ausgegeben wurden.

Bei überobligatorischer Tätigkeit werden Einkünfte nur teilweise angerechnet, meistens zur Hälfte. Beispiel: Die Ex-Frau betreut ein einjähriges Kind, sie ist also nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.

 

Abzugsfähig:

 

Abschreibungen

 

Berufsbedingte Aufwendungen wie Arbeitskleidung, Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten etc.) Manche Leitlinien der Oberlandesgerichte verlangen eine konkrete Berechnung. Abzugsfähig sind u.a.: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaftsbeitrag, Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenem km, bei hoher km-Leistung evtl. weniger), Gewerkschaftsbeitrag, Solidaritätszuschlag Andere Gerichte akzeptieren auch pauschal 5% des Nettoeinkommens, mind. 50,- Euro, höchstens 150,- Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger, jedoch nicht bei Selbständigen.

 

Kindergarten-/Hortkosten in realistischer Höhe, wenn dadurch eine Berufstätigkeit oder teilweise Berufstätigkeit, des betreuenden Elternteils ermöglich wird.

 

Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder kann beim Ehegattenunterhalt vom Einkommen abgezogen werden. Abgezogen wird nicht der Betrag, der sich nach Abzug des halben Kindergelds ergibt.

 

Sozialversicherungsabgaben:

 

Lohnsteuer usw., Anteil des Arbeitnehmers

bei Selbständigen: vergleichbare Beträge zu privaten Versicherungen bis 20% des Nettoeinkommens bzw. Beiträge zu Versorgungswerken

private Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge ist bei der Bedarfsberechnung abzuziehen, soweit die Aufwendungen die bereits während der Ehe erfolgten

 

In den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte gibt es Unterschiede was in welcher Höhe anzuerkennen ist.

 

 

Einkommensveränderungen

 

- Kindesunterhalt: Ist immer auf das aktuelle Einkommen abgestellt, so wirken alle Einkommensveränderungen auf den Unterhalt aus. Bei einer Einkommensverringerung bzw. bei neuen Schulden ist aber immer zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht vorliegt oder ob neue Schulden akzeptabel sind.

 

- Ehegattenunterhalt: Einkommensveränderungen während der Trennung wirken sich auf die Unterhaltsberechnung aus, Einkommensveränderungen nach der Scheidung dagegen nicht. Davon gibt es Ausnahmen: Einkommensveränderungen während der Trennung bleiben unberücksichtigt, wenn sie entweder gerade auf der Trennung beruhen, also ohne Trennung nicht eingetreten wären, oder wenn sie unvorhersehbar waren. Einkommensveränderungen nach der Scheidung werden berücksichtigt, wenn es sich um vorhersehbare Einkommensentwicklungen handelt.

 

 

 



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