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Wohnvorteil und Wohnwert - mietfreies Wohnen

Hat der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsempfänger eine ihm gehörende Immobilie und bewohnt er diese selber, kann ihm ein sogenanner Wohnvorteil als Einkommen angerechnet werden. Ein Wohnvorteil ergibt sich, wenn der Mietwert (Kaltmiete) die Aufwendungen für die Immobile überschreitet.






Wohnvorteil im ersten Jahr nach der Trennung (Wohnvorteil vor der Scheidung)

Nach der Trennung der Ehegatten ist der Vorteil durch das  mietfreie Wohnen zunächst nur n dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf  die Miete abzustellen, den der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste.

Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, z.B. wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt  und es würde sich ein Wohnvorteil ergeben wie nach der Scheidung einer Ehe (BGH Urteil v. 5.3.2008).



Wohnvorteil nach der Scheidung

Beim Ehegattenunterhalt, also beim Unterhalt nach der Scheidung wird der objektive Wohnwert( die Kaltmiete welche man für die Immobilie auf dem freien Markt erziehlen könnte)  zur ermittlung des Wohnvorteils herrangezogen.



Welche Kosten sind bei der Ermittlung des Wohnwerts anrechnungsfähig


Tilgungsraten:
Tilgungsraten sind nur in der Höhe anzusetzen, wie der andere Ehepartner von der mit der Tilgung verbundenen Vermögensbildung profitiert. Wenn die Immobilie also beiden gehört sind die Tilgungsraten zu berücksichtigen, wenn die Immobilie nur dem gehört der in der Immobilie wohnt sind sie nicht zu berücksichtigen.


Zinsen:

Zinsen werden immer berücksichtigt.


Nebenkosten:

Nur die nicht umlagefähigen Nebenkosten können abgezogen werden.
Umlagefähige Kosten wie z.B. Strom, Heizung,  Müllabfuhr usw. können nicht abgezogen werden.


Instanthaltungsrücklagen und -kosten

Kosten zur Erhaltung der Immobilie können berücksichtigt werden aber keine Kosten die eine Wertsteigerung

der Immobilie verursachen.








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