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Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln
(Stand: 1.1.2011)
Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls - das gilt auch für die "Tabellen-Unterhaltssätze" - nicht antasten. Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab.
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Unterhaltsrechtliches Einkommen Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es
um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits
oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen
Einkommen.
1 Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2 Unregelmäßiges Einkommen
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld),
werden sie auf ein Jahr verteilt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen)
sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere Jahre)
zu verteilen.
1.3 Überstunden Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit
sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht
überschreiten. Ob und in welchem Umfang weitergehende Einkünfte
durch Überstunden, aus Nebentätigkeit oder Zweitarbeit anrechenbar
sind, ist nach Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung,
Sicherung des Mindestbedarfs) zu entscheiden.
1.4 Spesen und Auslösungen
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel
als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert
um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen.
1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist
in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen
ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude
ist keine AfA anzusetzen.
1.7 Steuererstattungen
Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der
tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
1.8 Sonstige Einnahmen
Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder).
2 Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III), Krankengeld, Krankentagegeld und
Übergangsgeld (§ 24 SGB II) sind Einkommen.
2.2 Leistungen nach dem SGB II
Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 23 SGB II) ist Einkommen beim Verpflichteten.
Beim Berechtigten sind Leistungen nach dem SGB II kein Einkommen
(Ausnahme: Übergangsgeld gem. § 24 SGB II, Einstiegsgeld gem. § 29
SGB II, Entschädigung für Mehraufwendungen „Ein-Euro-Job“ gem. § 16
Abs. 3 SGB II).
2.3 Wohngeld
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4 BAföG
BAföG-Leistungen sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehn gewährt
werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Erziehungs- und Elterngeld
Elterngeld nach § 11 BEEG ist als Einkommen zu behandeln; für den
Mindestbetrag von monatlich 300 € gilt dies nur ausnahmsweise (§ 11 S.
2 BEEG). Soweit noch Erziehungsgeld gezahlt wurde, ist es nur in den
Ausnahmefällen nach § 9 S. 2 BErzGG Einkommen.
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfallund
Rentenversicherung sind Einkommen; §§ 1610a, 1578a BGB sind zu
beachten.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung u.ä.
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten-
und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrags für tatsächliche
Mehraufwendungen, sind Einkommen; §§ 1610a, 1578a BGB sind zu beachten.
2.8 Pflegegeld
Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch
den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen; bei Pflegegeld
aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB
XI.
2.9 Grundsicherung beim Verwandtenunterhalt
In der Regel sind Leistungen nach §§ 41- 43 SGB XII (Grundsicherung)
beim Verwandtenunterhalt Einkommen, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10 Sozialhilfe
Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfeleistungen nach SGB XII.
2.11 Unterhaltsvorschuss
Leistungen nach dem UVG sind nicht als Einkommen zu bewerten. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein.
3 Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet.
4 Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen
oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen
ersparen.
5 Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen
zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen
Schuldendienst (Zins und beim Trennungsunterhalt in der Regel
auch Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten sowie nicht umlagefähige
Kosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV übersteigt. Auszugehen
ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten
oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt
werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre
(subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur
Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim
allein bewohnt (BGH, Urt. v. 05.03.2008 – XII ZR 22/06 -,
FamRZ 2008, 963, 965).
6 Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür
ein Einkommen anzusetzen. Bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen
können in der Regel 200 - 550 € angesetzt werden.
7 Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz
oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8 Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen)
sind nur als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen
des Dritten entspricht.
9 Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
erzielbare Einkünfte, ggfs. unter Berücksichtigung pauschaler berufsbedingter
Kosten (BGH, Urt. v. 03.12.2008 – XII ZR 182/06 -, FamRZ
2009, 314, 317), sein. Erzielbare Einkünfte sind im Einzelfall unter Berücksichtigung
der jeweiligen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der
persönlichen Eigenschaften des Erwerbspflichtigen, namentlich Alter,
Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Geschlecht, zu ermitteln
und setzen auch bei Inanspruchnahme auf den Mindestunterhalt
durch ein minderjähriges Kind eine objektiv feststellbare reale Beschäftigungschance
voraus (BVerfG, 1. Sen. 2. Kammer, Beschl. v. 11.03.2010
– 1 BvR 3031/08 -, FamRZ 2010, 793).
10 Bereinigung des Einkommens
Das nach Nr. 1 bis 9 ermittelte Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (Nettoeinkommen).
10.1.1 Steuern/Splittingvorteil
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B.
Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten
Unterhalt).
10.1.2 Vorsorgeaufwendungen
Vom Einkommen sind ferner Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung abzuziehen. Im Rahmen der Altersvorsorge
können über die Aufwendungen zur Grundversorgung (primäre Altersvorsorge)
hinaus in angemessenem Umfang auch tatsächlich geleistete
Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge)
angesetzt werden. Für die primäre Altersvorsorge können
Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, in
der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens ansetzen, sofern die Aufwendungen
tatsächlich erfolgen und die Altersvorsorge nicht bereits auf
andere Weise gesichert ist. Für die sekundäre Altersvorsorge ist in der
Regel beim Ehegattenunterhalt und - wenn der Mindestbedarf gedeckt ist
- beim Kindesunterhalt ein Betrag in Höhe von 4 %, bei Eltern- und Enkelunterhalt
in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens angemessen.
10.2 Berufungsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind
im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen abzuziehen.
10.2.1 Konkrete Aufwendungen
Eine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten
Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen.
10.2.2 Fahrtkosten
Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs
kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr.2 JVEG anzuwendende Betrag
(derzeit 0,30 €) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Damit
sind i.d.R. Anschaffungs- und Betriebskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken
(ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für
die Mehrkilometer i.d.R. 0,20 €). Daneben sind weitere Kosten (etwa für
Kredite oder Reparaturen) regelmäßig nicht absetzbar. Eine Verweisung
auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht,
insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden
kann.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 € als ausbildungsbedingter
Aufwand abzuziehen.
10.3 Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten und damit zusammenhängende Aufwendungen
sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit
erforderlich wird. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus
kommt dagegen nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR
134/08, FamRZ 2010,1050).
10.4 Schulden
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zinsen und Tilgung) sind abzuziehen;
die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in
angemessenen Raten erfolgen. Im Verhältnis zu minderjährigen und privilegierten
volljährigen Kindern besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur
Einleitung der Verbraucherinsolvenz (BGHZ 162, 234), nicht aber gegenüber
sonstigen Unterhaltsberechtigten (BGH, Urt. v. 12.12.2007 – XII ZR
23/06 -, FamRZ 2008, 497). Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt
sind nur eheprägende Schulden im Sinne der Rechtsprechung
des BGH zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse (vgl. BGH,
Urt. v. 17.12.2008 – XII ZR 9/07 -, FamRZ 2009, 411) abzuziehen. Bei
Verwandtenunterhalt sowie bei der Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den
Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind die Interessen des Unterhaltsschuldners,
des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem
minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
10.5 Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte sind beim Verpflichteten
vorweg mit dem Zahlbetrag abzuziehen. Leistet der Berechtigte einem
nicht gemeinsamen minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kind
Barunterhalt, so ist auch dieser mit dem nach seinen Einkommensverhältnissen
maßgeblichen Zahlbetrag abzugsfähig. Im Übrigen richtet sich die
Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen nach den Umständen des Einzelfalls.
10.6 Vermögensbildung
Bei vermögenswirksamen Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen
sind die Arbeitgeberleistung und die Arbeitnehmersparzulage nicht
als unterhaltsrechtliches Einkommen zu werten. Eine weitergehende Arbeitnehmerleistung
ist vom Einkommen abzuziehen, wenn sie als angemessene
Vorsorgeaufwendung (Nr. 10.1.2) anerkannt werden kann.
10.7 Umgangskosten
Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden
Anteil am Kindergeld (vgl. Nr. 14) hinausgehen, können durch einen
- teilweisen - Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts
berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII
ZR 102/08 -, FamRZ 2009, 1391, 1396).
Kindesunterhalt
11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender
volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle
(Anlage 1). Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe der ersten drei Altersstufen
entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612a Abs.1 BGB.
Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder als
Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Studiengebühren
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen
Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen
des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten
zu bereinigen. In den Tabellenbeträgen sind auch Studiengebühren
nicht enthalten.
11.2 Eingruppierung
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige
zwei Berechtigten, ohne Rücksicht auf den Rang, Unterhalt zu
gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder
höhere Gruppen angemessen sein. Reicht das verfügbare Einkommen
auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder nach § 1609 Nr.1
BGB durch (Nr. 24).
12 Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel
keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend
höher als das des anderen Elternteils und der eigene angemessene
Unterhalt (1.150 €) des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist
gefährdet (§ 1603 Abs. 2 S.3 BGB).
12.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Sind bei auswärtiger Unterbringung oder bei Praktizierung eines echten
Wechselmodells (Betreuung 50:50) beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet,
haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf
(vgl. Nr.13.3). Bei auswärtiger Unterbringung kann der Verteilungsschlüssel
unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands wertend verändert
werden.
12.4 Zusatzbedarf
Bei Zusatzbedarf (Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss, Mehrbedarf,
Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Nr. 13.3). Beiträge für
Kindereinrichtungen stellen mit Ausnahme der Verpflegungskosten ebenfalls
Mehrbedarf des Kindes dar (BGH FamRZ 2009, 962).
13 Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im
Haushalt der Eltern/ eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand
haben.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils
wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Eltern
leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem
zusammengerechneten Einkommen (ohne Höhergruppierung oder Herabstufung)
zu bemessen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt
zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer
Tabelle ergibt.
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand
beträgt in der Regel monatlich 670 € (darin sind enthalten Kosten für
Unterkunft und Heizung bis zu 280 €) ohne Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei
erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern
nach oben abgewichen werden.
Für die Haftungsquote gilt in beiden Fällen Nr.13.3.
13.2 Einkommen des Kindes
Auf den Unterhaltsbedarf werden das Kindergeld (Nr. 14) sowie Einkünfte
des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um
ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr.10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften
aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht
Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils
nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils
gem. Nr. 10 zu ermitteln. Hiervon ist bei Unterhaltsansprüchen
nicht privilegierter volljähriger Kinder ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen
Selbstbehalts (1.150 €) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB errechnet sich nach der
Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich
1.100 € mal (Rest-)Bedarf gemäß 13.1./13.2. (R), geteilt durch die Summe
der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.300
(=1.150 + 1.150) €.
Haftungsanteil Elternteil 1 = (N1 – 1.150) x R : (N1 + N2 – 2.300).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen
und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind)
wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen
Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen
Selbstbehalt (770 €/950 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls
nicht gedeckt werden kann.
14 Verrechnung des Kindergeldes
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB
auf den Tabellenunterhalt anzurechnen, vgl. Anhang Tabelle Zahlbeträge.
Ehegattenunterhalt
15 Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Bei Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/
Scheidung ist das (Mehr)einkommen, welches der Berechtigte erzielt
oder pflichtwidrig zu erzielen unterlässt, als Surrogat der Haushaltsführung
anzusehen.
Dem Berechtigten ist jedenfalls ein Mindestbedarf zuzubilligen, der nicht
unter dem Existenzminimum liegt und mit dem notwendigen Selbstbehalt
des Unterhaltspflichtigen von gegenwärtig 770 € angesetzt werden kann
(BGH Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 -, FamRZ 2010, 357).
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch tatsächliche und fiktive
Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7
Erwerbstätigenbonus vom gemäß Nr. 10 bereinigten Nettoeinkommen).
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine
konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Vorsorgebedarf/ Zusatz- und Sonderbedarf
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt,
sind diese vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Wegen
des Vorrangs des Elementarunterhalts besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt
nur insoweit, als das Existenzminimum des Berechtigten
(Nr. 23.2) gesichert ist. Der Altersvorsorgeunterhalt ist regelmäßig
nach der Bremer Tabelle zweistufig zu berechnen. Bei besonders günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen kommt eine einstufige Berechnung in
Betracht. Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht auf den Höchstbetrag nach
Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
beschränkt (BGH, Urt. v. 25.10.2006 – XII ZR 141/04 -, FamRZ
2007, 117).
15.5 Bedarf bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen mehrerer
Ehegatten und/oder Berechtigter nach § 1615l BGB
Bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten
und des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden (neuen)
Ehegatten bemisst sich der jeweilige Unterhaltsbedarf der beiden unterhaltsberechtigten
Ehegatten - ebenso wie der dem Unterhaltspflichtigen
zu belassene Anteil seines eigenen Einkommens - aus einem Drittel aller
verfügbaren Mittel einschließlich eines eventuell (teilweise) fiktiv angenommen
Einkommens der Unterhaltsberechtigten und unter Einschluss
des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR
177/06 -, FamRZ 2008, 1911; BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 -,
FamRZ 2010, 111; BGH, Urt. v. 14.04.2010 – XII ZR 89/08 -, FamRZ
2010, 869).
Die unterschiedliche Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr.2, 3 BGB) ist
erst im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsbedarf eines vorrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten
(§ 1609 Nr. 2 BGB) ist in Höhe eines Drittels des unterhaltsrelevanten
Einkommens vorab zu befriedigen. Der Unterhaltsanspruch des nachrangigen
Ehegatten ist gegebenenfalls (bei Vorliegen eines Mangelfalls) bis
zu dem Betrag zu kürzen, der dem Unterhaltspflichtigen seinen Selbstbehalt
belässt (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR 177/06 -, FamRZ 2008,
1911).
Als Obergrenze für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus
ergebenden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben
würde (BGH, Urt. v. 28.01.2009 – XII ZR 119/07 -, FamRZ 2009,
579). Dabei sind hinsichtlich der Erwerbsverpflichtung für die geschiedene
und die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden (BGH, Urt. v.
18.11.2009 – XII ZR 65/09 -, FamRZ 2010, 111).
Entsprechendes gilt bei Berechtigten nach § 1615l BGB, es sei denn, ihr
Bedarf (Nr. 18) ist geringer.
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt in der Regel nicht in Betracht
(BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 –, FamRZ 2010, 111).
15.7 Begrenzung und Befristung nach § 1578b BGB
Aus § 1578b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung
des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt
(BGH, Urt. v. 04.08.2010 – XII ZR 7/09,
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1
BGB auf den angemessenen Lebensbedarf, nicht jedoch geringer als
770 €, herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1
BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen,
wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre (BGH,
Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09 -, FamRZ 2010, 2059).
Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB ist vorrangig zu
berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Diese stehen
schon deshalb regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts
entgegen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen
Unterhalt nicht selbst erzielen kann. Fehlen ehebedingte Nachteile,
so ist über eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf im
Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu entscheiden, bei der
auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende
nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen ist. Die Ehedauer, bei der auf
die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags
abzustellen ist, gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht,
die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit
wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung
eintritt (BGH, Urt. v. 6.10.2010 – XII ZR 202/08 -, FamRZ 2010, 1971). Im
Rahmen der Abwägung nach § 1578b BGB findet eine Aufarbeitung ehelichen
Fehlverhaltens nicht statt (BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09 –, FamRZ 2010, 2059).
Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts
ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet,
die für eine Befristung sprechen. Hinsichtlich der Tatsache, dass
ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten
aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog.
sekundäre Darlegungslast. Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung,
es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten
und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile
entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten
diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten
Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH,
Urt. v. 24.03.2010- XII ZR 175/08 -, FamRZ 2010, 875).
Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner – sekundären - Darlegungslast
genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf
Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung
bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind (BGH, Urt. v. 20.10.2010
– XII ZR 53/09 -, FamRZ 2010, 2059).
16 Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte, die der Berechtigte erzielt oder pflichtwidrig zu erzielen
unterlässt, sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen
um den Erwerbstätigenbonus (1/7) zu vermindern ist.
17 Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Es besteht bei der Betreuung von Kindern nach Vollendung des dritten
Lebensjahres die Obliegenheit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, solange
keine kind- oder elternbezogenen Gründe im Sinne des § 1570 BGB
diese Erwerbsobliegenheit einschränken (BGH, Urt. v. 18.03.2009 – XII
ZR 74/08 -, FamRZ 2009, 770; BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08 -
,FamRZ 2009, 1391 und BGH, Urt. v. 21.04.2010 - XII ZR 134/08 -
,FamRZ 2010, 1050).
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts
aus kindbezogenen Gründen(§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3
BGB) ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in
welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist
oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte.
Mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570
BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben
(BGH, Urt. v. 18.03.2009 – XII ZR 74/08 -, FamRZ 2009, 770; BGH, Urt. v.
17.06.2009 – XII ZR 102/08 -, FamRZ 2009, 1391 und BGH, Urt. v.
21.04.2010 - XII ZR 134/08 -, FamRZ 2010, 1050).
Eine Erwerbstätigkeit kann auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität
unbillig erscheinen. Das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte
und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung
der Kinderbetreuung gewinnen bei längerer Ehedauer oder Aufgabe
der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (ehebezogene Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB, vgl. BGH, Urt. v.
15.09.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder
teilweisen Erwerbsobliegenheit entgegenstehen, trifft den betreuenden Elternteil.
Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570
Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.
Der Titel über den zeitlichen Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB
ist grundsätzlich nicht zu befristen. Eine Befristung des Titels über Betreuungsunterhalt
im Übrigen kommt nicht in Betracht, eine Begrenzung
vom eheangemessenen auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen
Lebensstellung kann unter Berücksichtigung des Kindeswohls aus
Gründen der Billigkeit erfolgen (BGH, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 114/08 -,
FamRZ 2009, 1124).
17.2 bei Trennungsunterhalt
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung
keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18 Ansprüche nach § 1615l BGB
Der Bedarf des nach § 1615l Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB unterhaltsberechtigten
Elternteils bemisst sich nach dem Lebensstandard, den er vor der Geburt
des Kindes erreicht hatte. Der Bedarf kann nicht von dem ggfls. höheren
Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitet werden, auch dann
nicht, wenn die Kindeseltern längere Zeit zusammengelebt haben (BGH,
Urt. v. 16.07.2008 – XII ZR 109/05 -, FamRZ 2008, 1739). Dem Berechtigten
ist jedoch jedenfalls ein Bedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum
liegt und mit dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
von gegenwärtig 770 € angesetzt werden kann (BGH Urt. v.
16.12.2009 – XII ZR 50/08 -, FamRZ 2010, 357). Hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit
gelten die Grundsätze unter 17.1 entsprechend.
19 Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff.
SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr.2.9.).
20 Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 5,
12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21 Selbstbehalt
Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der
Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.
21.1 Grundsatz
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB),
dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen
Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH, Urt. v. 15.03.2006
– XII ZR 30/04 -, FamRZ 2006, 683).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) beträgt gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten
Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden,
- beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €,
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 €.
Hierin sind 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
Der angemessene Selbstbehalt beträgt:
21.3.1 gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern
in der Regel 1.150 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € enthalten.
21.3.2 gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB 1.050 €
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 € enthalten.
21.3.3 beim Elternunterhalt
mindestens monatlich 1.500 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag
übersteigenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der
Regel 45% zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2010
– XII ZR 140/07 -, FamRZ 2010, 1535).
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € enthalten.
21.3.4 von Großeltern gegenüber Enkeln
mindestens monatlich 1.500 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag
übersteigenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der
Regel 45% zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2010
– XII ZR 140/07 -, FamRZ 2010, 1535). Hierin sind Kosten für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 450 € enthalten.
21.4 Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten
Der eheangemessene Selbstbehalt beträgt 1.050 €. Hierin sind Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 € enthalten.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten
werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise
durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare
Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten
dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von
mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen
festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach
Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf
Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch
auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen
(vgl. Nr. 2.3).
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts allein wegen geringerer als der im
Selbstbehalt berücksichtigten Wohnkosten kommt auch im Rahmen der
gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern
nicht in Betracht; hingegen kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen
wegen einer infolge gemeinsamer Haushaltsführung tatsächlich eingetretenen
Ersparnis herabgesetzt werden, höchstens jedoch bis auf sein
Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (BGH, Urt. v.
03.12.2008 – XII ZR 182/06 -, FamRZ 2009, 314, 316; BGH, Urt. v.
09.01.2008 – XII ZR 170/05 -, FamRZ 2008, 594, 598).
22 Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten
Der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden neuen
Ehegatten ergibt sich aus den Ausführungen unter 15.5.
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten bei Ansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt
920 €.
22.3 Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen
Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln.
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern oder von Enkeln der Unterhaltspflichtige
verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten
ein Betrag von mindestens 1.200 € angesetzt. Im Familienmindestbedarf
(vgl. Nr. 21.3.3 und 21.3.4) von 2.700 € (1.500 € + 1.200 €) sind Kosten
für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800 € enthalten.
23 Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten
23.1. Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen, geschiedenen Ehegatten
Der Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten beträgt bei Ansprüchen des nachrangigen, geschiedenen
Ehegatten 1.050 €.
23.2. Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten beträgt bei Ansprüchen volljähriger Kinder 1.150 €.
23.3. Bedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten
und von gemeinsamen Enkeln
Der Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten beträgt bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen
Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln 1.400 €.
24 Mangelfall
24.1 Grundsatz
Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten
zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen
Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls
entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach
§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellte Kinder dem Zahlbetrag der Unterhaltstabelle,
für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten und für
den Berechtigten nach § 1615l BGB sowie den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten seinen jeweiligen ungedeckten Bedarfsbeträgen
(Nr. 15, 16).
24.2 Einsatzbeträge
Die Einsatzbeträge im Mangelfall (Existenzminimum) belaufen sich im
Verhältnis von gleichrangigen Berechtigten zueinander:
- bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten
Kindern auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
nach der Düsseldorfer Tabelle (Zahlbeträge) - bei Ehegatten und Berechtigten nach § 1615l BGB auf - 950 € bei Erwerbstätigen, - 770 € bei Nichterwerbstätigen
- bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf 840 €.
Anrechenbares Einkommen des Berechtigten ist von seinem Einsatzbetrag
abzuziehen.
24.3 Berechnung
Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
24.4
Angemessenheitskontrolle
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf
seine Angemessenheit zu überprüfen.
25 Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle € aufzurunden.
Anhang
I. Düsseldorfer Tabelle
II. Tabelle Zahlbeträge
III. Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt
gemäß § 36 Abs. 3 EGZPO
III.
Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO für bis zum 31.12.2007 erstellte dynamische
Unterhaltstitel über Kindesunterhalt
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt
der vor dem 31.12.2007 errichtete Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich.
An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz
vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert
zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36
Nr. 3 EGZPO).
Der neue Prozentsatz ist auf der Basis des Mindestunterhalts der Altersstufe zu ermitteln,
der das Kind am 01.01.2008 angehörte. Für die nachfolgenden Jahre ist der
so ermittelte Prozentsatz weiterhin maßgeblich. Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation
des neuen Prozentsatzes mit dem jeweils im entsprechenden Unterhaltszeitraum
gültigen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro
aufzurunden (§ 1612 a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um
das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a)Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes oder eine teilweise Anrechnung
des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + ½ Kindergeld
|
x 100 = Prozentsatz neu |
| Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel 1. Altersstufe
| Bedarf
| Zahlbetrag
| für 2008
| (195 € +77 €) 279 € x 100 = 97,8 % 279 € x 97,8 % = 272,86 €, ger. 273 € |
- 77 € = 196 €
| für 2009
| 281 € x 97,8 % = 274,82 €, ger. 275 € | - 82 € = 193 €
|
b) Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor.
| Zahlbetrag - ½ Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
|
| Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
|
Beispiel 1. Altersstufe
| Bedarf
| Zahlbetrag
| für 2008
| (273 € - 77 €) 279 € x 100 = 70,2 % 279 € x 70,2 % = 195,85 €, ger. 196 € |
+ 77 € = 273 €
| für 2009
| 281 € x 70,2 % = 197,26 € ger. 198 €
| + 82 € = 280 €
|
c) Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor
| Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
|
| Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
|
Beispiel 2. Altersstufe
| Bedarf
| Zahletrag
| für 2008
| (177 € + 154 €) 322 € x 100 = 102,7 % 322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 €
| - 154 € = 177 €
| für 2009
| 322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 € | - 164 € = 167 €
|
d) Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor.
| Zahlbetrag + ½ Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
|
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
|
Beispiel 3. Altersstufe
| Bedarf
| Zahlbetrag
| für 2008
| (329 € + 77 €) 365 € x 100 = 111,2 % 365 € x 111,2 % = 405,88 €, ger. 406 €
|
- 77 € = 329 €
| für 2009
| 377 € x 111,2 % = 419,22 € ger. 420 €
| - 85 € = 335 €
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