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OLG Braunschweig Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Unterhaltsrechtliche Leitlinien

der Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig

(Stand: 01. Januar 2013)

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig verwenden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall. Die Leitlinien dienen dem Zweck, die Rechtsprechung der Senate zu vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist angefügt. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

 





 

Unterhaltsrechtliches Einkommen:

 

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit den steuerrechtlichen Einkünften. 

 

1. Geldeinnahmen:

 

1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

 

1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.

 

1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

 

Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind auf Grund der Umstände des Einzelfalls (z. B. hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit zuzurechnen.

 

1.4 Auslösungen und Spesen werden pauschal zu 1/3-Anteil als Einkommen behandelt, soweit nicht der Nachweis geführt wird, dass derartige Leistungen notwendigerweise im weitergehenden Umfang verbraucht werden und deshalb keine entsprechende häusliche Ersparnis eintritt. Bei steuerfrei gewährten Auslösungen pp. wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie als Aufwandsentschädigung auf Nachweis gezahlt worden sind.

 

1.5 Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit wird in der Regel an den Gewinn aus einem zeitnahen 3-Jahres-Zeitraum angeknüpft.

 

Privatentnahmen können im Ausnahemefall Indizcharakter für die Feststellung der für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel haben, wenn keine oder keine ordnungsgemäße Gewinnermittlung vorhanden ist oder diese offensichtlich kein zutreffendes Bild ergibt.

 

1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ergeben sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und anerkennenswürdigen Werbungskosten. Für Gebäude ist in der Regel keine Abschreibung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.

 

1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen („In-Prinzip) und auf die Monate dieses Kalenderjahres umzulegen. Eine Fortschreibung für Folgejahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.

 

1.8 Sonstige Einnahmen sind z. B. Sachbezüge oder Trinkgelder.

 

2. Sozialleistungen

 

2.1 Einkommen sind Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld.

 

2.2 Arbeitslosengeld II (nach §§ 19-32 SGB II) ist Einkommen beim Unterhaltsverpflichteten; beim Unterhaltsberechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kein Einkommen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig; nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind in jedem Fall Einkommen.

 

2.3 Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

 

2.4 BAföG-Leistungen sind, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, Einkommen mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

 

2.5 Elterngeld (für Geburten ab 01. Januar 2007) ist Einkommen nach Maßgabe der §§ 11, 6 ElterngeldG (BEEG).

 

Erziehungsgeld (für Geburten bis 31. Dezember 2006) ist allein in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG Einkommen und nur insoweit, als der notwendige Selbstbehalt des Leistungsempfängers überschritten wird.

 

2.6 Renten wegen Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit (§§ 43 SGB VI, 56 SGB VII) sind Einkommen.

 

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen sind Einkommen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; §§ 1610 a, 1578a BGB sind zu beachten.

 

2.8 Bei der Pflegeperson ist der Anteil des an sie weitergeleiteten Pflegegeldes Einkommen, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 SGB XI.

 

2.9 In der Regel sind Bezüge nach §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt Einkommen (nicht aber beim Ehegattenunterhalt).

 

2.10 Kein Einkommen ist die sonstige Sozialhilfe nach dem SGB XII; die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. Nr. 2.2).

 

2.11 Kein Einkommen sind Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz.

 

3. Kindergeld

 

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).

 

4. Geldwerte Zuwendungen

 

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers (z. B. Firmenwagen, kostenlose oder verbilligte Wohnung, unentgeltliche Verpflegung) sind Einkommen, soweit sie – ggf. nach § 287 ZPO zu schätzende – entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

 

5. Wohnwert

 

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

 

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, notwendige Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

 

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Familienheim allein bewohnt.

 

Beim Ehegattenunterhalt sind Tilgungsleistungen (auch bei der Bedarfsbemessung) nicht abzugsfähig, wenn der dadurch eintretende Wertzuwachs nicht (mehr) beiden Ehegatten zugute kommt (BGH FamRZ 2008, 963, 965).

 

6. Haushaltsführung

 

Führt ein nicht voll Erwerbstätiger einem unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür ein Einkommen anzusetzen sein.

 

Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls - bei Leistungsfähigkeit des Partners - die Bedürftigkeit mindern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern. In der Regel kann dieser geldwerte Vorteil dem jeweiligen Partner der Gemeinschaft mit 10,00 % des Eigenbedarfs zugerechnet werden.

 

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

 

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

 

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

 

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z. B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind in der Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

 

9. Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen

 

9.1 Einkommen sind auch auf Grund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte. Gegenüber minderjährigen und diesen gleich gestellten volljährigen (privilegierten) Kindern ist die Obliegenheit nach Maßgabe des § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert, wenn kein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

 

9.2 Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung bei der Agentur für Arbeit hinausgehende Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich. Bei unzureichenden Bemühungen können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Beruf, Alter, Gesundheitszustand, Fähigkeiten und dem zuletzt erzielten Verdienst zu Grunde gelegt werden.

 

10. Bereinigung des Einkommens

 

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

 

Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen für die Grundversorgung und Betriebsrente (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang tatsächlich geleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) anerkannt werden.

 

Beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt ist für die sekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres angemessen, bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aber nur, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist; beim Elternunterhalt in Höhe von bis zu 5 % des Vorjahresbruttoeinkommens.

 

Einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können für den darüber hinausgehenden Einkommensteil ebenso wie beim selbständig berufstätigen Unterhaltsschuldner Aufwendungen bis zu insgesamt 24 Prozent dieses Bruttoeinkommens als Altersvorsorge zugebilligt werden.

 

Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z. B. Eintragung eines Freibetrages bei erheblichen Werbungskosten; für titulierten oder unstreitig gezahlten Ehegattenunterhalt). Bei der Ermittlung der Steuervorteile sind damit verbundene Nachteile sowie Pauschbeträge gegenzurechnen.

 

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungs-kosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.

 

10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (Ziffer 10.1) angesetzt werden, höchstens jedoch monatlich 150,00 € und mindestens monatlich 50,00 € (25,00 € bei geringerem Monatseinkommen als 500,00 €); übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale oder werden sie substantiiert bestritten, so sind die Aufwendungen im Einzelnen darzulegen.

 

10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (seit 1.01.2007: 0,30 € / für die Zeit davor: 0,26 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden; damit sind in der Regel die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen Fahrtkosten; bei langen Fahrstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann der Kilometersatz für die Mehrkilometer im angemessenen Rahmen nach unten korrigiert werden (in der Regel auf 0,20 €).

 

10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90,00 € als pauschaler ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

 

10.3 Kinderbetreuungskosten sind beim Unterhaltsverpflichteten abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte in Folge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann im Einzelfall ein Kinderbetreuungsbonus zu berücksichtigen sein. Wegen der Kosten für Kindergärten oder vergleichbare Betreuungsformen, vgl. Nr. 12.4.

 

10.4 Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalles (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern (auch beim Kindesunterhalt).

 

Sie sind im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplanes absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange von Unterhaltsberechtigten – insbesondere von minderjährigen Kindern –, Unterhaltsschuldnern und Drittgläubigern zu würdigen. Regelmäßig abgezogen werden voreheliche und eheliche Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ihr Verwendungszweck ist in der Regel ohne Bedeutung.

 

Den Unterhaltsschuldner kann eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffen, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete Umstände vorträgt und ggf. nachweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen.

 

10.5 nicht belegt

 

10.6 Bei vermögenswirksamen Leistungen ist die Arbeitgeberleistung abzugsfähig, im Rahmen angemessener Vermögensbildung ist auch die Arbeitnehmerleistung abzugsfähig.

 

10.7 hälftige Kindergeld deutlich hinausgehende Umgangskosten können das Über das unterhaltsrelevante Einkommen mindern.

 

Kindesunterhalt

 

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

 

Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle) geltend gemacht werden.

 

11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, wenn es nicht in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen,

 

11.2 Die Tabellensätze erfassen den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten ohne Rücksicht auf deren Rang Unterhalt zu gewähren hat; sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann dies unter Umständen die “Höher-oder Herabstufung“ der Einkommensgruppe rechtfertigen.

 

Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen; das mit Hilfe der Tabelle gewonnene Ergebnis ist aber stets auf seine Angemessenheit für den zu entscheidenden Einzelfall zu prüfen.

 

12. Minderjährige Kinder

 

12.1 Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich der Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des anderen Elternteils.

 

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet regelmäßig hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und ist auch bei eigenem Einkommen grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig (“Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt“).

 

12.2 Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch (§ 1602 BGB); es wird nicht nur auf den Barbedarf angerechnet, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zu Gute, so dass es in der Regel zur Hälfte vom Tabellenunterhalt abzuziehen ist.

 

12.3 Sind bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes oder bei einem im Vergleich zum Barunterhaltspflichtigen wesentlich höheren Einkommen des betreuenden Elternteils ausnahmsweise beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie – wie beim Kindesunterhalt Volljähriger, vgl. Ziff. 13.3 – anteilig für den Gesamtbedarf (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), und zwar nach dem Verhältnis ihrer den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung einer verbleibenden Kinderbetreuung wertend verändert werden.

 

12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Ziff. 13.3).

 

Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen (ohne Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf des Kindes.

 

13. Volljährige Kinder

 

13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu unterscheiden:

 

13.1.1 Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige, unverheiratete Kinder gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Eltern leistungsfähig (vgl. Ziff. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Zu- und Abschläge nach Nr. 11.2) zu bemessen, jedoch regelmäßig auf 670,00 € zu begrenzen, hierin sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) in Höhe von 280,00 € enthalten; für die Haftungsquote gilt Ziff. 13.3. Ein Elternteil hat aber höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

 

13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 670,00 € ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren; enthalten sind hierin wiederum die Kosten der Unterkunft (Warmmiete) in Höhe von 280,00 €. Von diesem Bedarfsbetrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

 

13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch Kindergeld (siehe Nr. 14), BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (letztere gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. 10.2.3) angerechnet; Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit können nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

 

13.3 Mit Eintritt der Volljährigkeit besteht – auch für privilegiert volljährige Kinder  (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) ‑ grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile.

 

Zur Ermittlung des Haftungsanteils bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist das bereinigte Nettoeinkommen jedes leistungsfähigen Elternteils gemäß Ziff. 10 zu ermitteln und vom unterhaltsrelevanten Resteinkommen ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts von 1.200,00 € abzuziehen. Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

 

Bei volljährigen privilegierten Kindern wird der Sockelbetrag auf den notwendigen Selbstbehalt (800,00 € / 1.000,00 € bei Erwerbstätigkeit) herabgesetzt.

 

14. Verrechnung des Kindergeldes

 

Das Kindergeld wird nach § 1612 b BGB bedarfsdeckend angerechnet; zur Anrechnung des Kindergeldes siehe Verrechnungstabelle (Anhang 2).

 

Ehegattenunterhalt 

 

15. Unterhaltsbedarf

 

15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB).

Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen, oder für unterhaltsrechtlich vorwerfbar herbeigeführte Verringerungen.

 

Erwerbseinkommen des Ehegatten, der während der Ehe den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, ist als eheprägendes Surrogationseinkommen anzusehen.  Das gilt auch für den Wert von Versorgungsleistungen, die der Ehegatte in der häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner erbringt oder für eine aus dem Versorgungsausgleich bezogene Rente.

 

Auch ein fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen, zu dessen Erzielung der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, ist als Surrogation des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Leistungen durch Haushaltsführung anzusehen.

 

15.2 Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägenden Einkünfte anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz); er beträgt mindestens 800,00 € (vgl. BGH, FamRZ 2010, 357, Rn 24 ff).

 

Von dem anrechnungspflichtigen Einkommen des zum Kindesunterhalt verpflichteten Ehegatten ist vorweg der Zahlbetrag des Kindesunterhalts (Tabellenbetrag abzüglich – hälftigen – Kindergeldes) abzuziehen, es sei denn, der Kindesunterhalt ist in anderer Höhe unveränderlich tituliert oder gezahlt; in diesen Fällen ist der Titel – bzw. Zahlbetrag abzusetzen.

 

Außerdem ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7-Anteil als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Bonus ist nach Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und sonstiger berücksichtigungsfähiger Schulden zu berechnen.

 

Zur Behandlung konkurrierender Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten und Berechtigten nach § 1615 l BGB vergleiche: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 (Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode).

 

15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen (und des Berechtigten) kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

 

15.4 Werden Altersvorsorgeunterhalt (zu berechnen nach der “Bremer Tabelle“) und / oder Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese in der Regel vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen;

 

Vorsorgeunterhalt kann nur beansprucht werden, wenn der Elementarunterhalt sichergestellt ist.

 

15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann in der Regel nicht berücksichtigt werden.

 

15.6 Eine Herabsetzung und / oder Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b BGB kommt bei entsprechendem Vortrag des Pflichtigen in Betracht und ist von Amts wegen zu prüfen.

 

Die dem Pflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast wird im Hinblick auf das Fehlen ehebedingter Nachteile dadurch erleichtert, dass der Berechtigte vereinzelt zu den Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen. Bei der Beurteilung der mutmaßlichen beruflichen Entwicklung des Berechtigten können nur solche Entwicklungen berücksichtigt werden, deren Eintreten hinreichend wahrscheinlich war und plausibel dargelegt worden ist (Vorbildung, Weiterbildung, berufliche Aktivitäten etc.).

 

Im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung sind neben ehebedingten Nachteilen sämtliche Umstände (z.B. Ehedauer, Kinderbetreuung, beiderseitige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vermögenserwerb während der Ehe) zu berücksichtigen.

 

Der angemessene Lebensbedarf nach § 1578 b Abs.1 Satz 1 BGB kann in der Regel nicht unterhalb des pauschalen Selbstbehalts (Nr. 21.4) angesetzt werden.

 

16. Bedürftigkeit

 

Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die er erzielt oder durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, sind grundsätzlich nach der Differenzmethode auf den Bedarf anzurechnen (§ 1577 Abs. 1 BGB); die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Erwerbseinkünfte sind um den Erwerbstätigenbonus (1/7-Anteil) zu vermindern.

 

Soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte bezieht, welche die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben (z.B. aus Erbschaft), sind diese Einkünfte nach der Anrechnungsmethode auf den Bedarf anzurechnen, Erwerbseinkünfte zu einem 6/7-Anteil.

 

17. Erwerbsobliegenheit

 

Beim nachehelichen Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte insbesondere durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (§§ 1570 bis 1576 BGB).

 

17.1 Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden; in der Zeit danach richtet sich die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, nach den Umständen des Einzelfalles (Zahl und Alter der Kinder, Betreuungsbedürftigkeit, zumutbare Betreuungsmöglichkeit, Gestaltung der Ehe).

 

17.2. Im ersten Jahr nach der Trennung besteht für den Berechtigten in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

 

Weitere Unterhaltsansprüche

 

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB

 

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils und beträgt mindestens 800,00 €; er ist jedoch nicht höher als der fiktive Bedarf eines Ehegatten in gleicher Situation.

 

 

19. Elternunterhalt

 

Der Unterhaltsbedarf der Eltern ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) sind anzurechnen (vgl. Nr. 2.9).

 

20. Lebenspartnerschaft

 

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

 

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

 

21. Selbstbehalt des Verpflichteten

 

21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.

 

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

 

Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.

 

Er beträgt:

1.000,00 € beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen,

800,00 € beim nicht erwerbstätigen Pflichtigen. 

 

Hierin sind Kosten des Wohnbedarfs (Warmmiete, d. h. Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 360,00 € enthalten.

 

Unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs.2 Satz 3 BGB verbleibt dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt.

 

21.3 Angemessener Selbstbehalt

 

21.3.1 Der Selbstbehalt beträgt gegenüber (nicht privilegierten) volljährigen Kindern in der Regel 1.200,00 €.

 

Hierin sind Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 450,00 € enthalten.

 

21.3.2 Bei Ansprüchen aus § 1615 l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.

 

Er entspricht damit dem eheangemessenen Selbstbehalt (vgl. Nr. 21.4.) und beträgt in der Regel 1.100,00 €.

 

Hierin sind Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 400,00 € enthalten.

 

21.3.3 Der Selbstbehalt gegenüber Eltern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangig Berechtigter; er beträgt mindestens 1.600,00 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

 

Hierin sind Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 450,00 € enthalten.

 

Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt, Urteil vom 28.07.2010 - XII ZR 140/07 - (FamRZ 2010, 1535) wird hingewiesen.

 

21.4 Eheangemessener Selbstbehalt

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er ist sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim Scheidungsunterhalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen und notwendigen Selbstbehalt liegt; er beträgt regelmäßig 1.100,00 €, beim nicht Erwerbstätigen 1.000,00 €. (vgl. BGH, FamRZ 2009, 307).

 

Hierin sind Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 400,00 € enthalten.

 

21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden.

 

22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

 

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten der (fiktive) eheangemessene Unterhaltsbedarf angesetzt, allerdings unter Beachtung der folgenden im Regelfall geltenden Mindestsätze:

 

22.1 bei Unterhaltsansprüchen von geschiedenen Ehegatten oder Elternteilen nach § 1615 l BGB: 880,00 €;

 

22.2 bei Unterhaltsansprüchen volljähriger, nicht privilegierter Kinder: 960,00 €

 

22.3 bei Unterhaltsansprüchen von Eltern oder Enkeln: mindestens 1.280,00 €.

 

23. Bedarf des vorrangigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

 

Der Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt:

 

23.1 gegenüber anderen nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 1.100,00 €

 

23.2 gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.200,00 €

 

23.3 gegenüber Ansprüchen von Eltern und Enkeln: 1.600,00 €.

 

24. Mangelfall

 

24.1 Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen notwendigen/angemessenen Eigenbedarfs und zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nicht aus, ist die nach Abzug des Eigenbedarfs des Pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) zu verteilen.

 

24.2. Einsatzbeträge im Mangelfall 

 

24.2.1 Der für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder (§ 1603 Abs.2 Satz 2 BGB) einzusetzende Bedarf entspricht dem Zahlbetrag nach der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

 

24.2.2 Bei getrenntlebenden / geschiedenen Ehegatten und bei dem mit dem Pflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten sowie für den Berechtigten nach § 1615 l BGB sind die jeweiligen (ungedeckten) Bedarfsbeträge anzusetzen.

 

24.2.3 Anrechenbares Einkommen des Berechtigten ist von seinem Einsatzbe-trag abzuziehen.

 

24.3 Die Ansprüche aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind im Verhältnis zur Verteilungsmasse prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse : Gesamtbedarf x 100).

 

24.4 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

 

Sonstiges

 

25. Rundung

 

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. 

 

 

Anhang 1. Düsseldorfer Tabelle

Ohne Bedarfskontrollbetrag! 

 

 

 

Anhang 2. Tabelle Zahlbeträge

 

 

 

 

 

 



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