Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg Stand 01.01.2011
mit Düsseldorfer Tabelle
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zulegen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen.
1.2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen Lebensverhältnisse auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen. Entsprechend ist bei anderen einmaligen Zuwendungen zu verfahren.
1.3 Vergütungen für Überstunden sind unterhaltspflichtige Einnahmen, soweit sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen.
1.4 Auslösungen und Spesen sind Einnahmen, soweit sie sich nicht auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen beschränken. Aufwendungspauschalen sind aufgrund häuslicher Ersparnis in der Regel mit 1/3 ihres Nettowertes anzurechnen.
1.5 Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die im Durchschnitt von 3 oder mehr Jahren für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel maßgebend.
1.5.1 Wird auf den steuerlich maßgeblichen Gewinn abgestellt, sind für das Wirtschaftsjahr gebildete Rückstellungen (§ 5 Abs. II – IVb EStG), die nach §§ 7 – 7k EStG vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung sowie Sonderabschreibungen unterhaltsrechtlich zu korrigieren.
1.5.2 Privatentnahmen können Indizcharakter für die Feststellung der verfügbaren Mittel haben.
1.6 Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind die Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben maßgebend.
1.7 Steuererstattungen und -zahlungen gehören in der Regel zu den Einnahmen und
Ausgaben im Jahr der Zahlung. Eine Fortschreibung für nachfolgende Jahre setzt
voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben.
Steuererstattungen sind nicht als Einkommen anzurechnen, soweit der ihnen zugrunde
liegende Aufwand unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld
2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19-32 SGB II)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht als Einkommen anzurechnen.
Soweit ein Übergang des Anspruchs auf den Träger der Leistungen nach § 33
Abs. 2 SGB II ausgeschlossen ist (auch bei fiktivem Einkommen), können Unterhaltsforderungen
eines Leistungsempfängers für die Vergangenheit treuwidrig sein (vgl.
BGH FamRZ 1999, 843).
2.3 Wohngeld
2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von
Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Elterngeld ist mit dem 300 Euro/Kind (bei verlängertem Bezug 150 Euro) übersteigende
Betrag als Einkommen anzurechnen. Eine Anrechnung des Sockelbetrages erfolgt
nur unter den Voraussetzungen des § 11 S. 4 BEEG.
2.6 Renten wegen Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit (§§ 43 SGB VI, 56 SGB
VII)
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 13 SGB XI), Blindengeld sowie Schwerverletzten-
und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen,
wobei § 1610a BGB zu beachten ist.
2.8 An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld nach Maßgabe von § 13 VI SGB XI
sowie der Erziehungsbeitrag im Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII, Nds.MBl.
2006, 15).
2.9 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGBXII)
nur beim Verwandtenunterhalt.
2.10 Nicht als Einkommen anzurechnen sind Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz. Für Unterhaltsrückstände gilt Ziff. 2.2 entsprechend.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht als Einkommen der Eltern angerechnet.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Sachbezüge (kostenlose oder verbilligte Wohnung, Vorteil KFZ-Nutzung, unentgeltliche
Verpflegung, Mitarbeiterrabatt) sind mit den nach § 287 ZPO zu schätzenden ersparten
Aufwendungen als Einkommen anzusetzen.
5. Wohnwert
Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung von
Vermögen wie Einkommen zu behandeln.
5.1 Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit die ersparte Miete den berücksichtigungsfähigen
Schuldendienst – ggf. vermindert um die Eigenheimzulage –, erforderliche Instandhaltungskosten
übersteigt. Die nach § 2 BetrKV umlagefähigen Betriebskosten sind
nicht abzusetzen.
5.2 In der Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen
Scheitern der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrags) ist in der Regel die angesichts
der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene, ersparte Miete anzusetzen.
5.3 Nach der endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder dem endgültigen Scheitern
der Ehe ist auf den aus Vermietung bzw. bei Anlage des Reinerlöses erzielbaren
Nettoertrag abzustellen, mindestens jedoch auf den nach Ziff. 5.2 anzusetzenden Betrag,
sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Nutzung der Wohnung unzumutbar
ist.
6. Haushaltsführung
Für Haushaltsführungsleistungen in einer nichtehelichen Partnerschaft ist ein wirtschaftlicher
Vorteil anzusetzen, sofern nicht die Leistungsunfähigkeit des Partners
feststeht. Dieser Vorteil ist im Regelfall mit 425 Euro zu bewerten.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Aus unzumutbarer Tätigkeit erzieltes Einkommen kann nach Billigkeit ganz oder teilweise
unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind in der
Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten
entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
9.1. Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber
minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des §
1603 BGB gesteigert ist. Im Einzelfall kann diese auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit
umfassen.
9.1.1. Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung bei der Agentur für Arbeit oder
telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen
im Einzelnen darzulegen und zu belegen.
9.1.2. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen
nur im Ausnahmefall entbehrlich.
9.2. Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte
nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des
zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden
9.2.1. Bei ungelernten Männern ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von
zumindest 525 Euro und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest
950 Euro auszugehen.
9.2.2. Bei ungelernten Frauen oder Frauen, die ihren Beruf lange nicht mehr ausgeübt
haben, ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 425
Euro und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 800 Euro
auszugehen.
9.2.3. Diese Beträge berücksichtigen bereits die Berufskostenpauschale und einen
angemessenen Krankenversicherungsbeitrag, nicht aber einen etwaigen Erwerbstätigenbonus.
9.3. Neben dem Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit kann die Aufnahme einer
geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen.
9.4. Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten aus der
neuen Ehe durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder aus einer
früheren Ehe beizutragen, ggf. durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Von den Einnahmen sind die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Es besteht
grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile – insbesondere als außergewöhnliche
Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) bzw. aus dem begrenzten Realsplitting (§
10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – durch Eintragung eines Freibetrages in Höhe des unstreitig
geschuldeten Unterhaltsbetrages in Anspruch zu nehmen.
Solche Vorteile und mit einem bevorstehenden Wechsel der Steuerklasse verbundene
Veränderungen können aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden.
Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen
Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen.
Tatsächlich entrichtete Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge sind
regelmäßig in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen,
bei zusätzlichen Beiträgen zur privaten Altersvorsorge in der Regel mit 4 %,
beim Elternunterhalt mit 5% des Bruttoeinkommens, bei gesteigerter Unterhaltspflicht
jedoch allenfalls nur nach § 82 EStG geförderte Vorsorgebeiträge bis zur Höhe des
Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen sind von den Einnahmen vorweg abzuziehen.
10.2.1 Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist eine Pauschale von 5 %
des Nettoeinkommens – bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 Euro und höchstens
150 Euro – anzusetzen.
Eine Anerkennung von diese Pauschale übersteigenden sowie mit anderen Einnahmen
verbundenen Aufwendungen setzt die konkrete Darlegung des Aufwandes voraus.
10.2.2 Für PKW-Kosten können dabei je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro angesetzt
werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten einschließlich Kreditbelastungen
erfasst. Bei langen Fahrtstrecken kommen eine Kürzung oder die Verweisung
auf eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Billigkeit in Betracht..
10.2.3 Bei einem in der Berufsausbildung stehenden Kind sind als ausbildungsbedingte
Aufwendungen in der Regel 90 Euro anzusetzen.
10.3 Als weitere berufsbedingte Aufwendungen gelten Kinderbetreuungskosten, soweit
infolge der Berufstätigkeit eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist. Eine nach
§§ 22ff SGB VIII mögliche Unterstützung sowie Steuerermäßigungen sind in Anspruch
zu nehmen. Ziff. 12.4. ist zu beachten
Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, kann im Einzelfall
ein Betreuungsbonus angesetzt werden.
10.4 Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen
Tilgungsplans mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.
10.4.1 Für die Bedarfsermittlung sind Kreditbelastungen aus der Zeit vor der Eheschließung
und die bis zur Trennung eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
10.4.2 Der Umfang abzuziehender Schulden ist unter Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht hat der Unterhaltsschuldner
in der Regel sein nach §§ 850 c, f ZPO unpfändbares Einkommen
einzusetzen. Es kommt in diesen Fällen eine Obliegenheit zur Einleitung
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht, wenn ein Antrag
auf Restschuldbefreiung möglich und zumutbar ist.
10.5 Nicht belegt
10.6 Nicht belegt
10.7 Notwendige Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts können einkommensmindernd
berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn ansonsten der notwendige
Selbstbehalt unterschritten würde.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder bemisst sich nach den
Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
abzuziehen.
11.2 Grundlage der Tabellensätze ist der Bedarf zweier Kinder. Eine Kürzung bis auf den
Mindestunterhalt kann erfolgen, soweit das Einkommen nicht genügt, um die Ansprüche
aller Berechtigten zu erfüllen. Im Übrigen können bei einer größeren/geringeren
Anzahl Unterhaltsberechtigter Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere
bzw. höhere Einkommensgruppe vorgenommen werden.
12. minderjährige Kinder
12.1 Die Höhe des Barbedarfs bemisst sich im Regelfall allein nach dem – um die für
nachrangig Berechtigte gewährten Vorteile verminderten – Einkommen des das Kind
nicht betreuenden Elternteils.
12.2 Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte anzurechnen.
12.3 Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann barunterhaltspflichtig, wenn sein Einkommen
das Einkommen des anderen Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er
in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf
des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 II S.
3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,
haben sie den um das volle Kindergeld verminderten Gesamtbedarf anteilig nach
dem Verhältnis ihrer den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen zu
tragen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Das den notwendigen Selbstbehalt übersteigende
Einkommen ist maßgebend, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt
werden kann.
12.4 Die Tabellensätze berücksichtigen keinen vom Normalfall abweichenden erhöhten
Bedarf und Sonderbedarf (§ 1613 II Nr. 1 BGB). Hierzu gehören die berücksichtigungsfähigen
Aufwendungen für den Besuch von Kindergärten und vergleichbare
Betreuungsformen. Soweit die Aufwendungen den für den Barunterhalt nicht benötigten
Teil des Kindergeldes (s. Ziff. 14) übersteigen, sind sie entsprechend Ziff. 12.3
Abs. 2 von beiden Eltern zu tragen.
13. volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem Haushalt und im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu unterscheiden.
13.1.1 Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige Kinder
bemisst sich der Bedarf nach der sich aus der Summe beider Einkommen
ergebenden Einkommensgruppe – ohne Höher- oder Herabstufung.
13.1.2 Bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf in der
Regel monatlich 670 Euro. Dieser Betrag enthält keine Beiträge zur Krankenund
Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
13.2 Auf den Bedarf sind Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzurechnen
- Kindergeld in voller Höhe
- Ausbildungsvergütung in voller Höhe, für Kinder ohne eigenen Hausstand vermindert
um ausbildungsbedingte Aufwendungen
- BAföG-Leistungen in voller Höhe
- auch bei Gewährung als Darlehen
- Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit (z.B. Ferienjob) können nach Billigkeit
ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
13.3 Ab Volljährigkeit besteht – auch für minderjährigen Kindern gleichgestellte volljährige
Kinder – grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile.
Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres jeweiligen den angemessenen
Selbstbehalt von 1.150 Euro bzw. bei minderjährigen Kindern gleichgestellten
volljährigen Kindern ggf. den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens.
Ziff. 10.5 und Ziff. 12.3 Abs. 2 sind zu beachten. Kein Elternteil hat einen höheren Unterhaltsbetrag
zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer
Tabelle ergäbe.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach § 1612 b BGB bedarfsmindernd angerechnet. Der nach §
1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht anzurechnende Teil des Kindergeldes steht ggf. für den
laufenden Lebensunterhalt übersteigende Bedarfe zur Verfügung.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und
begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch
das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Zahlbetrags für minderjährige
oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsausbildung befindliche
Kinder – verfügbare Einkommen geprägt. Spätere Änderungen des verfügbaren
Einkommens sind in der Regel zu berücksichtigen. Zur Vermögensbildung verwendete
Teile des Einkommens bleiben bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt.
Bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt
das (Mehr)einkommen im Regelfall als prägend..
15.2 Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bestimmt sich der Bedarf nach einer
Quote vom Einkommen bzw. der Einkommensdifferenz. Bei Einkommen aus Erwerbsarbeit
ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt
der Halbteilungsgrundsatz.
15.3 Bei hohen Einkommen – in der Regel, wenn das für den Ehegattenunterhalt verfügbare
Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt
– ist der Bedarf konkret darzulegen.
15.4 Der nach einer Quote vom Einkommen ermittelte Bedarf umfasst keine Beiträge zur
Alters- und Krankenvorsorge. Vorsorgebedarf kann nur bei Sicherung des Elementarunterhalts
beansprucht werden und ist in der Regel vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
vorweg abzuziehen.
15.5 Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen
Ehegatten/Elternteil Unterhalt, so bemisst sich der Bedarf im Wege der Dreiteilung
des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigten.
Für den geschiedenen Ehegatten ist der Bedarf auf den Betrag begrenzt, der sich
ohne Hinzutreten eines weiteren Berechtigten ergeben hätte
15.6 Nicht belegt
15.7 Nicht belegt
16. Bedürftigkeit
Nicht prägendes Einkommen des Berechtigten ist – ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus
– auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
17. Erwerbsobliegenheit
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen
Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte wegen Kindesbetreuung, Krankheit
oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
17.1 Vor Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes besteht keine Obliegenheit, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.
Ob und in welchem Umfang anschließend die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit
neben der Betreuung minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der bisher ausgeübten
Tätigkeit und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu bEuroteilen.
17.2 Bei Getrenntlebensunterhalt besteht in der Regel nach Ablauf des ersten Trennungsjahres
die Obliegenheit, den eigenen Unterhalt durch Aufnahme oder Ausweitung einer
Erwerbstätigkeit zu sichern. Ziff. 17.1 ist zu beachten.
weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII (Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung) sind zu berücksichtigen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16
LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Der Selbstbehalt entspricht dem Betrag, der dem Unterhaltsschuldner nach Abzug
der Unterhaltsansprüche zumindest für die eigene Lebensführung zu verbleiben hat.
Er umfasst den Lebensbedarf iSd. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGBII, angemessene Wohnkosten
einschließlich Nebenkosten sowie für Erwerbstätige einen weiteren Betrag als
Erwerbsanreiz.
21.2 Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern ist als unterste
Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt zu wahren. Dieser
beträgt
950 Euro bei Erwerbstätigen
770 Euro bei Nichterwerbstätigen
21.3 Im Übrigen ist der angemessene Selbstbehalt zu wahren. Dieser beträgt
1.150 Euro gegenüber volljährigen Kindern
1.050 Euro bei Ansprüchen aus §§ 1570, 1615 l BGB
1.500 Euro gegenüber Eltern und Enkeln, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag
übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei bleibt.
21.4 Gegenüber Ehegatten ist ein Betrag von nicht weniger als 1.050 Euro zu wahren. Im
Übrigen bestimmt sich der eheangemessene Selbstbehalt nach den Umständen des
Einzelfalls.,
21.5 Der Selbstbehalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei unvermeidbar
hohen unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen angemessen erhöht
werden. Beim Zusammenleben mit einem Partner, der über ein für den eigenen Lebensbedarf
ausreichendes Einkommen verfügt kommt eine Herabsetzung um bis zu
10% in Betracht.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden und nicht
erwerbstätigen Ehegatten werden zumindest 840 Euro angesetzt.
22.2 Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den in Haushaltsgemeinschaft
mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten zumindest 920 Euro angesetzt.
22.3 Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern und Enkeln wird für die in Haushaltsgemeinschaft
lebenden Ehegatten ein Familienbedarf von mindestens 2.700 Euro (1.500 +
1.200 Euro) angesetzt.
23. nicht belegt
24. Mangelfall
24.1 Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten und zur
Deckung des Selbstbehalts nicht aus, ist der nach Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis
ihrer jeweiligen Einsatzbeträge zu verteilen.
24.2 Als Einsatzbeträge sind – ggf. vermindert um eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten
– anzusetzen:
24.1.1 Für minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder der Mindestunterhalt
(erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle), vermindert um
den bedarfsmindernd anzurechnenden Teil des auf das jeweilige Kind entfallenden
Kindergeldes.
24.2.2 Für alle anderen Berechtigten ihr nach den allgemeinen Regeln bestimmter
Bedarf.
24.3 Die Ansprüche jeweils gleichrangig Unterhaltsberechtigter sind im Verhältnis zum
verteilungsfähigen Teil des Einkommens prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse :
Gesamtbedarf x 100).
2.4 Nicht belegt
Sonstiges
25. Rundung
Ehegattenunterhalt soll auf fünf Euro gerundet werden.
26. Beweislast
26.1 Bedarf
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegung- und Beweislast für die Bedarfsberechnung.
Dazu gehören insbesondere:
- das Einkommen des Verpflichteten,
- die fehlende Möglichkeit, den Bedarf durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken,
- die eine Verlängerung des Anspruchs wegen Kindesbetreuung (§§ 1570 Abs. 1 S.
2, 3; Abs. 2 BGB) rechtfertigenden Umstände,
- das Fehlen anderer tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte, welche den Bedarf mindern
könnten; dies betrifft vor allem die Fälle,
- dass kein eheähnliches Verhältnis besteht,
- oder der neue Partner nicht leistungsfähig ist:
Diese negative Darlegungs- und Beweislast wird erst durch einen substantiierten Vortrag
des Pflichtigen zum Bestehen einer derartigen Beziehung des Berechtigten zu
einem neuen Partner ausgelöst.
26.2 Leistungsfähigkeit
Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der Pflichtige die Beweislast
dafür, dass er nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um diesen Bedarf zu decken.